Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Klageschrift erhalten  (Gelesen 26279 mal)

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Offline RR-E-ft

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Klageschrift erhalten
« Antwort #15 am: 06. September 2009, 01:23:26 »
Wenn man sich gegen den Verbindungsantrag richten möchte, sollte man alle Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten, die als Begründung  für den Verbindungsantrag vorgebracht wurden, insbesondere, dass die anderen Beklagten überhaupt Vertragspartner des Versorgers sind, es sich bei diesen um Haushaltskunden handelt, diese in der Grundversorgung beliefert werden, diesen gegenüber offene Forderungen bestehen, diese sich auf die Unbilligkeit der Tarife oder Tarifänderungen berufen haben....

Offline RA Lanters

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Klageschrift erhalten
« Antwort #16 am: 06. September 2009, 11:02:17 »
da mit dr. feuring ein experte die gegenseite vertritt, sollte man sich auch auf jedem fall von einem im energierecht spezialisierten anwalt vertreten lassen. allein wird es jedenfalls nicht leicht. falls gemeinsam ein anwalt beauftragt wird, würde ich mich nicht öffentlich über das forum austauschen, man weiß nie wer hier alles mitliest ;)  eventuell könnte auch die gründung einer interessensgemeinschaft hilfreich sein...
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Offline RuRo

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« Antwort #17 am: 06. September 2009, 19:11:53 »
@RR-E-ft
Sie haben natürlich Recht. Bestreiten mit Nichtwissen ist absolut ausreichend. Hoffentlich weiß das auch der verhandelnde Richter.

Als Beleg sei auf das BGH-Urteil vom 08.07.09 - VIII ZR 314/07 - Rand-Nr. 23 hingewiesen.

@RA Lanters
In Bayern hat Dr. Feuring nachweislich (noch) eine gute Erfolgsquote, die offenbar auch ausgebaut werden soll.

In Kempten ließ er sich wider Erwarten auf einen Vergleich für seine Mandantschaft ein. Der Vorsitzende Richter hatte angedeutet, dass der Klägervortrag zur Bezugskostensteigerung nicht ausreichend sei.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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« Antwort #18 am: 07. September 2009, 22:38:49 »
@Rose´

Vor dem AG Hainichen will sich Erdgas Südsachsen mit 16 gesondert Beklagten um insgesamt 10.732,60 € streiten, vermeint eine Streitgenossenschaft und die streitwertabhängige Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz, darunter auch Az. 3 C 0249/09.

Nicht alle sind mit der beantragten Vorgehensweise einverstanden.


Zitat
Es wird beantragt,

den Verbindungsantrag zurückzuweisen,
den Verweisungsantrag zurückzuweisen.



 
Begründung:

I.

Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin bereits beim Mahngericht die Verbindung gem. § 147 ZPO beantragt habe und eine solche von dort verweigert worden sei. Der Beklagten ist ein solcher gerichtlicher Antrag nicht bekannt geworden. Sie hatte zu einem solchen auch kein rechtliches Gehör.  

Die Voraussetzungen einer Verbindung gem. § 147 ZPO liegen nicht vor, insbesondere besteht keine Streitgenossenschaft zwischen der Beklagten und 15 gesondert Beklagten.

Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den 15 gesondert Beklagten (vgl. S. 19 f. der Anspruchsbegründungsschrift) um Kunden der Klägerin handelt, zwischen der Klägerin und diesen gesondert Beklagten Erdgaslieferungsverträge bestanden oder bestehen, es sich bei den gesondert Beklagten um Haushaltskunden der Klägerin handelt, die Klägerin diesen gegenüber in laufenden Vertragsverhältnissen die Gaspreise einseitig neu festgesetzt hatte, der Klägerin hierzu dem Grunde nach in den einzelnen Vertragsverhältnissen ein Recht zur einseitigen Preisänderung zustand, die Belieferung jeweils zu den Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV erfolgte,  die gesondert Beklagten solchen Gaspreisneufestsetzungen der Klägerin widersprochen hatten, sich insbesondere auf die Unbilligkeit berufen hatten, die Klageforderungen jeweils aus dergestalt verweigerten Gaspreiserhöhungen resultieren.

Die Beklagte ist jedenfalls kein Haushaltskunde der Klägerin. Die Klägerin war jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht dem Grunde nach zu einseitigen Gaspreisneufestsetzungen berechtigt, welche jeweils einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen, insbesondere als es sich bei der Belieferung der Beklagten nicht um eine Belieferung im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen handelt, der Klägerin kein gesetzliches Preisänderungsrecht gegenüber der Beklagten zustand und zusteht.

Die Belieferung der Beklagten erfolgt weder zu den Bedingungen der AVBGasV noch zu den Bedingungen der GasGVV.

Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die  große Erdgasmengen für die Versorgung eines von ihr gewerblich vermieteten Objektes kauft.

Die von der Klägerin vorgelegten Verbrauchsabrechnungen weisen für den Zeitraum 04.02.05 bis 31.01.06 einen Verbrauch in Höhe von 96.580 kWh, für den Zeitraum 01.02.06 bis 03.02.07 einen Verbrauch in Höhe von 89.037 kWh, für den Zeitraum 04.02.07 bis 28.01.08 einen Verbrauch in Höhe von 83.938 kWh aus.

Beweis:   Verbrauchsabrechnungen (Anlagen K 21 bis K 23 , b. b.)

Die Beklagte wurde und wird nicht im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung gem. §§ 36 Abs. 1 EnWG bzw. § 38 EnWG bzw. einer gesetzlichen Versorgungspflicht gem.  § 10 Abs. 1 EnWG 1998 beliefert.
Die Belieferung der Beklagten mit Erdgas erfolgt seit dem 06.09.1996. Die Beklagte wurde durch die Energieversorgung Südsachsen AG, welche von der Klägerin verschieden ist, unter dem 30.09.1996 als Kunde begrüßt. Es wurde ein Erdgas- Sondervertrag begründet, dessen Abschluss von dort bestätigt wurde. Bereits die erste Abrechnung vom 21.11.1996 für die Zeit vom 06.09.1996 bis zum  23.10.1996 erfolgte dementsprechend für \"Entgelt für Gas nach Sondervertrag\".

Beweis:   Abrechnung vom 21.11.1996 in Kopie (Anlage B 1)

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelte für Gaslieferungen war bei Vertragsabschluss nicht vertraglich vereinbart worden.

Ein solches ergab und ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem Gesetz. Die Vorschriften der AVBGasV/ GasGVV sind auf Erdgas- Sonderverträge nicht unmittelbar anwendbar (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/06, VIII ZR 56/08].

Bei Vertragsabschluss wurden auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, über welche die Vorschriften solcher Verordnungen in den Vertrag einbezogen wurden. Weder kannte die Beklagte vor Vertragsabschluss entsprechende AGB noch hatte sie sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt.

Die Beklagte hatte den einseitigen Gaspreisneufestsetzungen der Klägerin beginnend mit dem 01.10.2004 widersprochen, diese als unzulässig, hilfsweise die einseitig neu festgesetzten Entgelte als insgesamt unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gerügt.

Den einseitigen Gaspreisneufestsetzungen gegenüber der Beklagten fehlte es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass diese allesamt unwirksam sind, ohne dass es auf die Frage der Billigkeit der einzelnen Gaspreisneufestsetzungen ankommen kann  (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08; AG Hohenstein- Ernstthal, Urt. v. 22.06.2009, Az.  4 C 1215/08, rk – Anlage B 2).

Nach dem Vortrag der Klägerin ist der vorliegende Sachverhalt mit den Sachverhalten der 15 gesondert Beklagten überhaupt nicht vergleichbar.

II.

Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Chemnitz liegen nicht vor.

Mangels Streitgenossenschaft liegen die Voraussetzungen für eine Addition von Streitwerten gem. § 5 ZPO schon nicht vor.

Eine streitwertabhängige Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz besteht nicht.

Es kommt allenfalls eine streitwertunabhängige sachlich ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz- Kammer für Handelssachen – gem. §§ 102, 108 EnWG in Betracht (vgl. AG Hainichen, B. v. 08.01.2008, Az.  1 C 1032/05).

Die Klägerin hat vorliegend jedoch weder  die Verweisung an das Landgericht Chemnitz – Kammer für Handelssachen – beantragt, noch dessen streitwertunabhängige ausschließliche  sachliche Zuständigkeit dargetan.

Wer wegen eines Betrages unter 600,00 € verklagt wurde, der belasse es ggf. an der streitwertabhängigen Verweisung an das Landgericht (trete dieser nicht entgegen), da eine nachteilige Entscheidung I. Instanz dann für ihn berufungsfähig sein kann.

Anders als zB. vor dem AG Hainichen (Schriftsatz vom 05.08.09) wurde zB vor dem AG Chemnitz (Schriftsatz vom 11.08.09) beantragt, den Rechtsstreit nach Verbindung von vier Verfahren an das wegen § 102 EnWG  sachlich- ausschließlich zuständige Landgericht Chemnitz- Kammer für Handelssachen - zu verweisen.  Ebenso verhält es sich bei einem Schriftsatz vom 05.08.2009 an das Amstgericht Marienberg.

Stellt man nach dem Klagevorbringen die geänderten Preise (beginnend ab 01.10.2004, Seite 3 der Klageschrift) den behaupteten Bezugskostenänderungen (beginnend mit 01.01.2005, Seite 11 der Klageschrift) gegenüber, wird ersichtlich, dass die Gaspreise immer weit vor einer behaupteten Bezugskostenerhöhung erhöht wurden.

So wurden die Gaspreise zum 01.10.2004 um 0,20 Ct/ kWh erhöht, obschon die Bezugskosten erst zum 01.01.2005 um 0,26 bzw. 0,28 Ct/kWh gestiegen sein sollen, was in der Zeit vom 01.10.04 bis zum 01.01.05 über drei Monate in verbrauchsstarker Zeit zu einem Zusatzgewinn zu Lasten der Kunden geführt haben müsste, der in den Folgemonaten insbesondere in verbrauchsschwachen Monaten ab 01.04.05 bis 01.07.05 nicht augeglichen werden konnte. Das Bild zeichnet sich auch mit der Gaspreiserhöhung zum 01.07.2005 um 0,56 Ct/ kWh und zum 01.01.2006 um 0,51 Ct/ kWh ebenso fort... (vgl. LG Köln, Urt. v. 14.08.2009 ).


Herr Kollege Dr. F. liest hier mit und beteiligt sich auch an der Diskussion.  ;)

Offline Clubauto

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« Antwort #19 am: 08. September 2009, 19:53:34 »
ist das unten genannte Urteil schon Rechtskräftig
und in wie fern kann man es gegen Erdgas Südsachsen vorm Gericht mit einbringen

 LG Köln, Urt. v. 14.08.2009 ).

Offline RR-E-ft

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« Antwort #20 am: 08. September 2009, 20:26:00 »
Die Berufungsfrist gegen das Urteil des LG Köln beträgt 1 Monat nach dessen Zustellung an die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte.

Die Antwort auf Ihre Frage wird Ihnen hoffentlich ein Rechtsanwalt geben, wenn Sie eine Klageschrift erhalten und sich wegen der Verteidigung an einen solchen wenden.

Was in Ihrer (Ihnen persönlich gewidmeten) Klageschrift ggf. dereinst stehen wird, kann heute noch gar niemand wissen, nicht einmal Kollge Dr. F. .

Offline SteffenR

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« Antwort #21 am: 16. September 2009, 17:26:37 »
Hallo,

ich suche Kontakt zu  Leuten, die im Verbindungsantrag der EGS-Klage beim AG Freiberg benannt wurden.

Bitte per PN antworten.

Offline Zasche

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« Antwort #22 am: 24. September 2009, 20:28:31 »
Hallo,
habe auch eine Klageschrift vom Amtsgericht Auerbach i/V erhalten.
Mein Anwalt, welcher auch die Kläger vor dem OLG Dresden vertritt,
hat die Klageerwiderung verfasst.
Die Gegenseite, vertreten durch Dr. Feuring, lehnt ein Ruhen des Verfahrens
ab.
Begründung:
     \"Richtig ist zwar,daß zwischen den Parteien der von dem Beklagten
 benannte Rechtsstreit vor dem OLG Dresden anhängig ist. Dieser betrifft    aber im Gegensatz zum vorliegenden Fall eine Feststellungsklage des Beklagten gegen die Klägerin, also keine Zahlungsklage wie hier. Zudem findet in dem aufgeführten Verfahren ein Termin erst am 08.12.2009 statt, wobei auch ungewiß ist, ob das Verfahren vor dem OLG Dresden rechtskräftig entschieden wird.\"
Da müssen wir eben weiter Kämpfen! :(

Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft hat schon verloren

mfg Zasche

Offline Clubauto

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« Antwort #23 am: 27. September 2009, 19:22:50 »
wie lange dauert es überhaupt ab zustellung einer klage bis zum ersten Verhandlungstermin vor einem Gericht?

Offline Cremer

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« Antwort #24 am: 27. September 2009, 19:44:05 »
@Clubauto,

dies unterliegt dem Gericht, den Termin zu betimmen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline SteffenR

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« Antwort #25 am: 13. Oktober 2009, 10:16:33 »
EGS-Klage AG Freiberg, Beschluss des AG Freiberg vom 28.09.2009

Vorgeschichte:

- Unbilligkeitseinwand und Kürzung der Rechnungen seit Oktober 2004
- Ausdrückliche Bezweiflung des einseitigen Rechts zur Preisänderung
- Gerichtlicher Mahnbescheid 2008, Streitwert 887 €
- \"Muster\"klage von EGS am AG Freiberg August 2009
- Abrechnung jeweils nach Sonderpreisregelung I, später Klassik I

Klageerwiderung:

- Rüge der Zuständigkeit des Amtsgerichts
- Ablehnung des Verbindungsantrags (Nichtwissen ...)
- Antrag, Klage zurückzuweisen wegen unwirksamer
  Preisanpassungsklausel, hilfsweise wegen Unbilligkeit des Gesamtpreises
- Darlegung kein Haushalt- sondern Sondervertragskunde zu sein
  (Einkauf von Erdgas als Vermieter und Weiterverkauf an die Mieter,
   Jahresverbrauch von 1998 - 2008 jeweils zwischen 31.950 und 57.827
   kWh)

Beschluss des AG Freiberg vom 28.09.2009

I.

Gericht hält Verbindung der Verfahren für nicht angezeigt, da diese zu einer willkürlichen Zwangsgemeinschaft der Beklagten Parteien mit jeweils deutlich höheren Kostenrisiken für die einzelnen Passivbeteiligten führen würde.

Verweisung an LG Chemnitz scheidet aus, da nun Zuständigkeitsstreitwert nicht mehr erreicht wird

II.

Amtsgericht erklärt sich für zuständig, weil § 102 Abs. 1 EnWG keine ausschließliche Zuständigkeit der LG für einen Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus einem Gasliefervertrag, denen der Abnehmer Unbilligkeit entgegenhält

Verweis auf Beschluss des OLG München vom 15.05.2009, Az. AR (K) 7/09

III. Zitat

\"
Der Beklagte hat in Zweifel gezogen, dass der Klägerin ein einseitiges Bestimmungsrecht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Gaspreisfestsetzungen zusteht.

Die Klägerin hat innerhalb von 2 Wochen konkret zur Einstufung des Beklagten als Haushaltkunde oder zu einem sonstigen vertraglich vereinbarten einseitigen Preisanpassungrecht vorzutragen und Beweis anzubieten.

Es wird darauf hingeweisen, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07) hierzu erste Abgrenzungsmerkmale entwickelt hat.

\"

Frage:

Kann mich EGS aufgrund der dargestellten Verbrauchsdaten überhaupt per \"Beweis\" zum Haushaltkunden machen?

Welche \"Strategie\" könnte das Gericht aufgrund der Beweisforderung unter III verfolgen?

Hat noch jemand diesen oder einen ähnlichen Beschluss erhalten ?

Offline Black

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« Antwort #26 am: 13. Oktober 2009, 10:58:50 »
Zitat
Original von SteffenR
Frage:

Kann mich EGS aufgrund der dargestellten Verbrauchsdaten überhaupt per \"Beweis\" zum Haushaltkunden machen?

Welche \"Strategie\" könnte das Gericht aufgrund der Beweisforderung unter III verfolgen?

Hat noch jemand diesen oder einen ähnlichen Beschluss erhalten ?

Wenn Sie keinen Gewerbebetrieb haben ist der Beweisbeschluss Quatsch, da es ja wohl auf die Frage Tarif- oder Sonderkunde ankommt und nicht darauf, ob Sie Haushaltskunde sind. Es sei denn Sie haben bestritten Haushaltskunde zu sein.

Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline egn

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« Antwort #27 am: 13. Oktober 2009, 12:16:23 »
Zitat
Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.

Das war jetzt wohl ein Witz.  :D

SCNR

Offline SteffenR

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« Antwort #28 am: 13. Oktober 2009, 20:28:25 »
Zitat
Original von Black

Wenn Sie keinen Gewerbebetrieb haben ist der Beweisbeschluss Quatsch, da es ja wohl auf die Frage Tarif- oder Sonderkunde ankommt und nicht darauf, ob Sie Haushaltskunde sind. Es sei denn Sie haben bestritten Haushaltskunde zu sein.

Ein Gericht verfolgt keine \"Strategie\" es klärt die Rechtslage.

Ich habe keinen Gewerbebetrieb. Aber ich bin Vermieter. Als solcher verkaufe ich ja das Erdgas über den Mietvertrag an meine Mieter weiter.

Ich habe bestritten, Haushaltkunde zu sein, s.o.

Das Wort \"Strategie\" hatte ich ja absichtlich in Anführungszeichen geschrieben.

Die Rechtslage zu klären, wäre mir sehr recht. Ob das AG Freiberg dies nun schafft?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #29 am: 13. Oktober 2009, 20:36:59 »
Wenn man kein Haushaltskunde ist, könnte man - ohne Sondervertragskunde zu sein - ggf. noch Tarifkunde gem. § 116 EnWG sein, wenn man bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 innerhalb der seinerzeit bestehenden gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 als Tarifkunde beliefert wurde, was zu klären wäre. Fraglich auch, ob man das Gas tatsächlich an die Mieter weiterverkauft oder nicht etwa doch selbst verbrennt, um Mietwohnungen damit zu beheizen. Tarifkunden dürfen das Gas grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Versorgers an Dritte weiterveräußern.

 

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