Diese Frage dürfte vom BGH in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 - Az: VIII ZR 36/06 vorerst entschieden worden sein. Dort wurde festgestellt, dass die Ölpreisbindung im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht zu überprüfen sei. Eine Festsetzung der Endverbraucherpreise sei auch dann billig, wenn eine Ölpreisbindung beim vorgelagerten Bezugsvertrag kartellrechtswidrig sei.
Dieser Auffassung ist der Kartellsenat des BGH später entgegen getreten. Nach dieser Meinung muss ein Kartellvertoß im vorgelagerten Lieferantenverhältnis bei der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Die Beweislast für den Kartellverstoß liegt aber beim Verbraucher. Das gleiche vertritt auch der EuGH, an dessen Rechtsprechung der BGH gebunden ist.
Ob die Ölpreisbindung generell kartellrechtswidrig ist, wurde jedoch noch nicht entschieden.
Eine große Wahrscheinlichkeit dürfte jedoch bestehen, dass die derzeitige vermehrt anzutreffende Praxis kartellrechtswidrig ist. Danach werden Industriekunden immer weniger auf Basis ölpreisgebundener Verträge beliefert, weil im Wettbewerb solche Preise nicht mehr durchgesetzt werden können. Wer aber ohne sachlichen Grund auf einem Wettbewerbsmarkt günstigere Konditionen anbietet, als auf dem Markt auf dem er eine marktbeherrschende Stellung inne hat, beutet diese marktbeherrschende Stellung unzulässig aus. Ein Festhalten an der Ölpreisbindung nur bei den Privatverbrauchern wäre danach verboten.
Die Schwierigkeit für den Verbraucher ergibt sich beim Beweis dieser Tatsachen.