@scotti26
Man sollte die Einrede der Unbilligkeit so früh wie möglich stellen.
Es gibt jedoch keine Frist.
Der BGH hat immer wieder klar gestellt, dass der Kunde die Einrede auch erst noch in einem Zahlungsprozess des Versorgers erheben kann (vgl. BGH NJW 2003, 3131) undzwar auch nach zunächst jahrelangen, vorbehaltslosen Zahlungen (BGH NJW 2003, 1449).
Dann kann es aber auch kein Anerkenntnis durch vorbehaltslose Zahlungen auf die geforderten Preise geben.
Etwas anderes kann allenfalls für Sondervertragskunden, dort insbesondere für Kaufleute gelten.
Der Versorger hat es selbst in der Hand, ob und wann er den Kunden verklagt und somit, wann der Kunde dann noch die Einrede erheben kann.
Wichtig ist jedoch, dass die Forderung bis zum Eingang der Einrede beim Versorger verbindlich und fällig bleibt, d. h. bis dahin ggf. Verzugszinsen auflaufen können.
Erst nach der Einrede liegt keine Fälligkeit mehr vor.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt