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Autor Thema: bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr  (Gelesen 7471 mal)

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Offline scotti26

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Hallo,

gibt es eine Frist bis zu der ich einen Widerspruch der Erhöhung  egal ob bei Gas oder Strom beim Versorger stellen muß? Gilt die bis dato gezahlten erhöhten Beträge als stillschweigendes Einverständnis?
Danke  Mike

Offline Cremer

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #1 am: 17. Juli 2005, 12:30:59 »
@scotti26,

eine eigentliche Frist gibt es m.E. nicht.

Der Widerspruch gegen eine Erhöhung sollte aber nicht zu lange zurückliegen. Realistisch könnte man noch eine Widerspruch gegen die Preiserhöhung zum 1.1.2005 einlegen.

Neuer Musterbrief hier auf den Seiten von ernergiepreise-runter.de
MFG
Gerd Cremer
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Offline Graf Koks

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #2 am: 17. Juli 2005, 12:41:01 »
@scotti26:

Grundätzlich ist die Erhebung der Einrede der Unbilligkeit nicht an eine Frist gebunden, so dass man hier bestenfalls nach einer möglichen Verwirkung fragen könnte.  

Unabhängig von dieser Frage rate ich dringend an, spätestens bis zur ersten Abrechnung nach der Preiserhöhung nach § 315 BGB zu widersprechen, da der auf die Preiserhöhung entfallende Betrag, wenn der Versorger ihn einzieht, wegen § 31 AVBGasV (Aufrechnungsverbot) nicht mit späteren Forderungen verrechnet werden kann, womit wir dann beim Rückforderungsprozess wären.  Das gleiche gilt, wenn  Nachzahlungsbeträge aus evtl. Abrechnungen in voller Höhe bezahlt worden sind.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline RR-E-ft

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #3 am: 18. Juli 2005, 11:37:08 »
@scotti26

Man sollte die Einrede der Unbilligkeit so früh wie möglich stellen.
Es gibt jedoch keine Frist.

Der BGH hat immer wieder klar gestellt, dass der Kunde die Einrede auch erst noch in einem Zahlungsprozess des Versorgers erheben kann (vgl. BGH NJW 2003, 3131) undzwar auch nach zunächst jahrelangen, vorbehaltslosen Zahlungen (BGH NJW 2003, 1449).

Dann kann es aber auch kein Anerkenntnis durch vorbehaltslose Zahlungen auf die geforderten Preise geben.

Etwas anderes kann allenfalls für Sondervertragskunden, dort insbesondere für Kaufleute gelten.

Der Versorger hat es selbst in der Hand, ob und wann er den Kunden verklagt und somit, wann der Kunde dann noch die Einrede erheben kann.


Wichtig ist jedoch, dass die Forderung bis zum Eingang der Einrede beim Versorger verbindlich und fällig bleibt, d. h. bis dahin ggf. Verzugszinsen auflaufen können.

Erst nach der Einrede liegt keine Fälligkeit mehr vor.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline MD

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #4 am: 27. Juli 2005, 13:46:41 »
Hallo,
sehe ich es richtig, dass es genügen würde, kurz vor der Jahresabrechnung und Einzug der zu erwartenden Nachzahlung Widerspruch einzulegen, wenn die Abschläge trotz angekündigter Preiserhöhung bis dahin unverändert bleiben?

Grüße,

MD

Offline RR-E-ft

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #5 am: 27. Juli 2005, 14:10:38 »
@MD

Damit verschenken Sie sich die Möglichkeit, den Abschlag zu kürzen.

Demnach hat Ihr Versorger das meiste Geld schon.

Möglicherweise gibt es mit der Jahresrechnung gar keine Nachforderung, die Sie dann noch entsprechend kürzen könnten.

Dann laufen Sie wieder Ihrem Geld hinterher.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline MD

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #6 am: 27. Juli 2005, 15:43:43 »
@RR-E-ft:
Warum sollte ich den Abschlag kürzen, wenn er trotz der Preiserhöhung gar nicht erhöht wird? Das EVU hat mein Geld aus der Preiserhöhung doch erst bei der Jahresabrechnung. Dass eine Nachzahlung fällig wird, ist aber sicher, da mein Verbrauch nicht um so viel sinken wird wie der Preis steigt.

Ab 1.8. steigen die Preise, die Abschläge bleiben aber unverändert, hieß es. Auf dem bisherigen Niveau beibehalten, evtl. +2%, aber warum noch weiter kürzen?

MD

Offline RR-E-ft

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #7 am: 27. Juli 2005, 16:44:50 »
@MD


Machen Sie den Einwand trotzdem so früh wie möglich geltend, auch wenn Sie nicht kürzen brauchen.

Es soll keiner behaupten können, Sie wollten sich erst der Zahlungsverpflichtung aus der Rechnungsstellung entziehen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline MD

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #8 am: 28. Juli 2005, 14:43:14 »
Hallo,
kann man einen Widerspruch eigentlich ohne Nachteile jederzeit wieder zurücknehmen bzw. wie lange? Ich vermute, prinzipiell schon.

Ich glaube, viele trauen sich keinen Widerspruch einlegen, weil sie befürchten, wenn es -wider Erwarten- aus irgendeinem Grund nicht mehr so gut aussieht (z.B. bisherige
Zuständigkeit des Amtsgerichts wird zugunsten des Kartellgerichts festgestellt in dem aktuellen Prozess), dann kommen sie nicht mehr so ohne weiteres raus.

Auch die im Falle des worst case zu befürchtenden Anwalts- und Gerichtskosten sind nicht so hoch, wie wahrscheinlich viele meinen, oder?

Grüße,

MD

Offline Cremer

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bis wie lang nach Ankündigung der Erhöhung gilt der Widerspr
« Antwort #9 am: 28. Juli 2005, 16:13:44 »
@ MD

im Prinzip schon, aber Sie haben doch einen Weg eingeschlagen, den Sie wie einen roten Faden weiterverfolgen sollen/wollen oder?

die Kosten sind nicht hoch bei einem Streitwert von vielleicht ca. 200 bis 400 €. Außerdem besteht die Möglichkeit während der Verhandlung den Widerspruch zurückzunehmen und die Forderung des Versorgers zu akzeptieren. Hat Herr Fricke bereits mehrfach hier ausgeführt.
MFG
Gerd Cremer
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