Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Abgabe der Verfahren  (Gelesen 12690 mal)

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Offline Christian Guhl

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Abgabe der Verfahren
« am: 01. Juli 2009, 13:31:51 »
Auch Eon-Avacon gibt jetzt die Verfahren an die Amtsgerichte ab.

Offline RR-E-ft

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #1 am: 01. Juli 2009, 15:27:05 »
Welche Verfahren wurden wie abgegeben?
Verfahren der Zählerablesung im rollierenden System wohl nicht?

Offline AKW NEE

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #2 am: 01. Juli 2009, 17:01:38 »
Brief vom Amtsgericht Uelzen:

Zitat
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor:
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das

Amtsgericht Dannenberg
- Zivilabteilung -
29451 Dannenberg

abgegeben worden. Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten.

Es geht um das gerichtliche Mahnverfahren.

E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide

Nachricht vom AG Uelzen

Zitat
Original RR-E-ft:
Als Antragsgegner wartet man wohl am besten zu und hält die Füße still.

Offline RR-E-ft

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #3 am: 01. Juli 2009, 18:18:38 »
Gerichtliche Mahnverfahren können von E.ON beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. E.ON kann aber auch gleich auf Zahlung  klagen.

Erfolgt auf einen erlassenen Mahnbescheid ein Widerspruch und liegen weitere Voraussetzungen (Antrag) vor, gibt das Mahngericht (zB. AG Uelzen als zentrales Mahngericht) das Verfahren an das als solches bezeichnete Streitgericht (zB. AG Dannenberg) ab.

Letzteres fordert dann den Antragsteller des Mahnbescheids auf, den Antrag innerhalb einer gesetzten Frist in Form einer Klageanspruchsbegründungsschrift zu begründen.

Erfolgt eine solche Anspruchsbegründung  wird diese hiernach vom Streitgereicht dann dem Antragsgegner (nunmehr Beklagten) zugestellt und diesem wird sodann (nur) innerhalb gesetzter Fristen Gelegenheit gegeben, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und auf die Klageschrift zu erwidern.

E.ON selbst kann gerichtlich anhängige Mahnverfahren nicht woandershin abgeben.

Offline Blau Bär

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #4 am: 01. Juli 2009, 19:54:14 »
Zitat
Original von RR-E-ft
...und liegen weitere Voraussetzungen (Antrag) vor, gibt das Mahngericht (zB. AG Uelzen als zentrales Mahngericht) das Verfahren an das als solches bezeichnete Streitgericht (zB. AG Dannenberg) ab. ...

Was sind die \'weiteren Voraussetzungen\'? Muß der Antragsteller hier tätig werden?

Der Kunde  (Antragsgegner) hat nun vom Mahngericht die Abgabenachricht (an das zuständige Amtsgericht) erhalten.

Muß der Kunde (Antragsgegner) bzw. sein Rechtsanwalt jetzt schon tätig werden? Frist?
Kann der Kunde bzw. sein Rechtsanwalt überhaupt jetzt schon tätig werden ?

Danke im voraus!

Viele Grüße
Blau Bär

Offline Pé de Sapo

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #5 am: 01. Juli 2009, 20:18:53 »
Auch ich habe eine Abgabennachricht vom AG Uelzen erhalten. Bin seit 10/2004 Widersprüchler (Tarifkunde der nun E.ON Avacon Vertrieb GmbH).

Die Durchführung wurde an das AG Wolfenbüttel -Zivilabteilung- übergeben.

Da ich seit zwei Jahren gar nichts mehr zahle (nachdem die E.ON Avacon AG mich mit willkürlichen Lastschriftabbuchungen sprichwörtlich an der Nase herumgeführt hat und mit einer Verzögerungstaktik ein Teil der Abbuchungen nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte), bestehen tatsächlich auch Verbindlichkeiten gegenüber diesem EVU. Insofern gehe ich davon aus, dass Avacon sich sehr wohl diese Forderungen holen und ein Verfahren anstrengen wird. Der Streitwert ist Vergleichsweise gering und liegt nur im dreistelligen Bereich. Der strittige Teil hinsichtlich der Gaspreiserhöhungen fällt dementsprechend nochmals geringer aus. Dennoch besteht natürlich immer die Gefahr, dass in einem der bevorstehenden Verfahren ein Präzedenzfall geschaffen wird, der dann vielleicht auf alle angewendet werden könnte.

Insofern ist zumindest das formelle Vorgehen (ohne eine Strategie öffentlich zu erörtern) als Reaktion auf dieses Gerichtsschreiben sowie möglicher Szenarien von allgemeinem Interesse.

Pé de Sapo

Offline RR-E-ft

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #6 am: 01. Juli 2009, 20:35:12 »
@BlauBär

Bitte nochmals gründlich lesen.

Man kann doch gar nichts tun, wenn man nicht weiß, ob die Anspruchsbegründungsschrift des Antragstellers (Klägers) überhaupt beim Streitgericht angebracht wird und was wohl deren Inhalt (Antrag und Begründung) sein wird. Man muss sich also gedulden, bis man ggf. eine solche Anspruchsbegründungsschrift mit entsprechenden gerichtlichen Aufforderungen zugestellt bekommt.

Ein Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides kann man mittlerweile automatisiert in elektronischer Form bei Gericht anbringen. Das Verfassen einer Anspruchsbegründungsschrift im konkreten Einzelfall ist mit bedeutend mehr Aufwand verbunden, der erst einmal geleistet werden muss. Zudem ist ein weiterer Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen, bevor eine Zustellung an den Beklagten erfolgt.

Soweit die Klagebegründung nicht im Unternehmen selbst gefertigt wird, was nur bei Streitwerten unter 5.000 € möglich ist, muss der Vorgang zudem zunächst einem Anwalt übergeben werden, der den entsprechenden Schriftsatz an das Gericht verfassen und unterzeichnen muss. Dazu muss das Unternehmen den Vorgang erst einmal zusammenstellen (Vertrags- und Rechnungskopien etc.).

Reichen die (personellen) Kapazitäten des EVU nicht aus, um alle Ansprüche gleichzeitig zu verfolgen, wird es Prioritäten setzen und zunächst die Vorgänge mit den höchsten Streitwerten und dabei wiederum diejenigen mit der besten Faktenlage voranstellen, einen anderen Teil ggf. unverfolgt lassen (müssen). Um solche Prioritäten überhaupt setzten zu können, muss man sich jedoch zuvor erst einen Gesamtüberblick verschaffen, was auch wieder mit (personellem) Aufwand verbunden ist. Dann ist da noch die Urlaubszeit im Unternehmen. Schulze/ Meier/ Lehmann liegen am Strand oder wandern lieber durchs Gebirge.

Als betroffener Kunde hält man beser den Ball flach und die Füße still, bis es ggf. richtig losgeht.

Offline Opa Ete

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #7 am: 02. Juli 2009, 09:58:18 »
Hallo zusammen,

auch ich habe vorgestern dieses Schreiben vom Mahngericht Ülzen bekommen (kürze seit 2004 Gas und seit 2006 Strom, zahle aber immer Abschläge). Mein Verfahren wurde auch an das Amtsgericht Wolfenbüttel abgegeben. Das Mahngericht gibt aber den Fall nicht von sich aus an irgendein anderes Gericht ab, sondern nur auf Antrag - in diesem Fall auf Antrag von Avacon. Das selbe Procedere (Mahnbescheid, Widerspruch) hatte ich vor genau einem Jahr, da hatte Avacon keinen Antrag auf Abgabe gestellt. Dieses Jahr haben sie bis zum Schluss gewartet, sonst wäre auch die Hemmung bei mir vorbei gewesen. Wie RR-E-ft richtig bemerkt, muss jetzt erstmal abgewartet werden, ob die Anspruchsbegründungsschrift des Antragstellers (Klägers) überhaupt beim Streitgericht angebracht wird. Vielleicht bluffen sie wieder nur und wollen uns massiv einschüchtern, damit wir jetzt noch schnell zahlen (glaub ich allerdings nicht wirklich, dass sie bluffen, sie werden m.E. jetzt klagen, so wie alle Eon Regionaltöchter).
In diesem Zusammenhang eine Frage an RR-E-FT: Wie lange darf sich Eon Avacon mit dieser Antragsbegründungschrift jetzt Zeit lassen? Wenn die jetzt sagem wir mal 1 Jahr nichts tun, wird das Verfahren dann geschlossen?

Im Übrigen kann ich allen Mitstreitern nur zur Gelassenheit raten, erstmal sehen was genau die vortragen. Bei mir zum Beispiel ist die Forderung im Mahnbescheid ca. 1800€, selbst wenn ich alle Erhöhungen von Strom und Gas immer bezahlt hätte, käme ich bis zum Zeitpunkt des Mahnbescheids nur auf ca. 1000€. In meinem Mahnbescheid steht auch, dass dies Forderungen für Strom, Gas und Wasser sind, wie im Anschreiben vom 17.11.2008 - dieses Anschreiben gab es nie und Wasser beziehe ich vom Wasserverband Weddel-Lehre, also ich sehe dem ganz gelassen entgegen, die haben ganz schlechte Karten.

Liebe Grüße Opa Ete

Offline Blau Bär

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #8 am: 02. Juli 2009, 10:31:31 »
@ RR-E-ft und Opa Ete

Vielen Dank erst einmal!

Zitat
Original von Opa Ete
...Das Mahngericht gibt aber den Fall nicht von sich aus an irgendein anderes Gericht ab, sondern nur auf Antrag - in diesem Fall auf Antrag von Avacon.
Das wollte ich wissen. Hierfür mußte E.ON Avacon bestimmt etwas bezahlen?

Zitat
Original von Opa Ete
In diesem Zusammenhang eine Frage an RR-E-FT: Wie lange darf sich Eon Avacon mit dieser Antragsbegründungschrift jetzt Zeit lassen? Wenn die jetzt sagem wir mal 1 Jahr nichts tun, wird das Verfahren dann geschlossen?
Das ist in der Tat sehr interessant.

Es grüßt und winkt mit der Tatze aus seiner Höhle
Blau Bär

Offline FrankyDee

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #9 am: 02. Juli 2009, 10:37:28 »
@alle Mitstreiter aus WF

langsam füllen sich ja die Ordner beim Amtgericht Wolfenbüttel.... Wir unterstützen den Arbeitsmarkt in der Region :)

Auch mein Verfahren wurde von Uelzen an das AG Wolfenbüttel abgegeben, nachdem ich auch bereits seit 2004 meine Gaszahlungen kürze. Ich hatte auch damit gerechnet, da seit dem Mahnverfahren keine weitere Mahnung der Avacon mehr bei mir eingetroffen ist.

Sehe ich es richtig, dass die Avacon auch hätte nichts anderes tun können als den Antrag beim Mahngericht (\"Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor...\") zu stellen, ohne die Hemmung (Verjährung) zu verlieren?

Harren wir also ab und sehen, was Avacon uns weiter beschert...

Liebe Grüße

FrankyDee

Offline Nerv-Bert

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #10 am: 02. Juli 2009, 16:58:38 »
Guten Tag die Runde,

auch ich habe eine \"Abgabe des Verfahrens\" - Mitteilung erhalten. Am 05.01.09 hatte ich Widerspruch im Mahnverfahren, wie viele Mitstreiter hier im Forum, eingelegt. Mein Problem ist, dass ich mich hier im nord-östlichen Raum von Magdeburg anwaltlich gesehen, ziemlich einsam fühle. Auch Forenbeiträge sind aus unserer Ecke hier kaum zu lesen (Schade!)
Zwar beruhigen die bisher gelesenen Zeilen etwas, aber was wäre wenn bald hier Post vom AG Burg eintrifft?. Die Kette bricht immer an der schwächsten Stelle und dann kriegt Avacon vielleicht doch ein Urteil was keiner von uns braucht.

Ist denn in dieser Situation jeder Anwalt besser als keiner?

LG

Offline Blau Bär

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #11 am: 02. Juli 2009, 18:16:30 »
Hallo Nerv-Bert!

Vor dem Amtsgericht brauchst Du zwar nicht unbedingt einen Anwalt... Wenn Du jedoch nicht selber von Haus aus Jurist bist, kann ich (und sicherlich auch andere) Dir nicht empfehlen ohne Anwalt weiterzumachen.
Spätestens bei Anspruchbegründung (durch den Antragsteller - E.ON Avacon)/ \"Klage\" und Fristsetzung an Dich durch das Amtsgericht (AG) brauchst Du einen Anwalt.
Somit ist ein Anwalt besser als kein Anwalt.

(Vielleicht findest Du ja einen, der [privat] auch Kunde von E.ON Avacon ist, dem das auch stinkt und somit ein Leidensgenosse ist.  :D)

Viele Grüße
Blau Bär

Offline Opa Ete

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #12 am: 03. Juli 2009, 10:26:11 »
@Nerv-Bert

Bund der Energieverbraucher, Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt oder die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt können ihnen bestimmt einen
Anwalt mit Schwerpunkt Energierecht/Preisprotest in ihrer Nähe empfehlen.

Gruß Opa Ete

Offline HarryS

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #13 am: 09. Juli 2009, 20:54:58 »
Hallo und Guten Abend!

Ich kann mich hier einreihen. Habe ebenfalls vom AG Uelzen die Mitteilung bekommen, dass \"der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens\" an das für mich zuständige Amtsgericht abgegeben worden ist.\"Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten\".

Meine Frage an RR-E-ft ist, ob es bezüglich der \"gesetzten\" Fristen sowohl für den Antragssteller mit seiner Anspruchsbegründungsschrift als auch für die Erwiderung des dann Beklagten \"verbindliche\" Fristen gibt, die es einzuhalten gilt?  

Schließlich möchte man seine eigene Terminplanung nicht von einem EVU abhängig machen.

HarryS

Offline RR-E-ft

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Abgabe der Verfahren
« Antwort #14 am: 09. Juli 2009, 21:15:47 »
@HarryS

Wenn man eine Klage/ Anspruchsbegründungsschrift zugestellt bekommt, dann wird zumeist ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und dabei sind zwei Fristen für den Beklagten beachtlich:

Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht (nicht verlängerbar, in der Regel 2 Wochen ab Zustellung)

Klageerwiderungsfrist (auf begründeten Antrag vor Fristablauf verlängerbar, in der Regel 2 Wochen nach Ablauf der vorgenannten Frist).

Diese Fristen können auch mal länger oder kürzer bemessen sein.

Wird eine Frist versäumt, drohen erhebliche Nachteile, worüber das Gericht innerhalb der Anordnung der Fristen belehrt.

Will man sichergehen, keine Fristen zu versäumen, beauftragt man wohl am besten - gegen Honorar -  einen Rechtsanwalt, der sich gegenüber dem Gericht als Prozessbevollmächtigter bestellt, so dass alle Zustellungen über diesen erfolgen müssen. Der Anwalt ist dann auch für die Wahrung der Fristen verantwortlich. Man muss diesen unbedingt informieren, wenn man sich etwa im Urlaub befindet oder sonst nicht erreichbar ist.

 

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