@bolli
Jeder Schuss in den Rücken landet im Bauch (wenn er nicht im Rückenmark stecken bleibt).
Der übliche Strombezugsvertrag gleich ob als Grundversorgung oder Sondervertrag gestattet dem Verbraucher die Entnahme von Strom. Hierfür zahlt er eine monatliche Vorauszahlung. Da die technischen Gegebenheiten noch nicht so sind, dass am Monatsende auch unkompliziert die verbrauchte Strommenge vom Versorger ermittelt werden kann, ist es nach wie vor üblich, dass am Ende eines Jahres die Vorauszahlungen mit den durch den tatsächlichen Verbrauch verursachten Kosten verrechnet werden. Es wird eine Abrechnung erstellt.
Sie stimmen mir ja insoweit zu, dass auch der Versorger ein Recht hat, die Abrechnung zu erstellen. Sie verwechseln aber eine Stromabrechnung mit einer gewöhnlichen Rechnung. Das sind zwei Paar Stiefel. Bei einer Stromabrechnung haben zuvor beide Seiten Leistungen erbracht. Der Versorger hat Strom geliefert, der Kunde hat Vorauszahlungen geleistet. Diese gegenseitigen Leistungen werden gegenüber gestellt, und derjenige, der mit einem negativen Saldo belastet wird, muss diesen ausgleichen. Die Zahlungspflicht entsteht somit aus der Abrechnung. Deshalb muss dem Recht des Versorgers eine Abrechnung zu erstellen, zwingend auch die Pflicht des Kunden gegenüberstehen, an der Erstellung der Abrechnung soweit mitzuwirken, dass er eine korrekte Abrechnung anerkennt, ansonsten wäre es ja nur ein unverbindliches Stück Papier, aus dem sich keine eigenständigen Rechte ergeben könnten.
Wenn Sie § 194 Abs. 1 BGB nochmals lesen, werden Sie mir vielleicht auch darin folgen können, dass diese Pflichten Ansprüche darstellen, die der Verjährung unterliegen.
Rechtsprechung liegt mir zu diesem Thema leider nicht vor. Die Frage war früher im Mietrecht bei verspätet erstellten Nebenkostenabrechnungen von Bedeutung. Zwischenzeitlich hat sich dort die Gesetzeslage geändert, so dass ich aus diesen Quellen keine Urteile mehr vorliegen habe. Wenn Sie sich den Sachverhalt detailliert vorstellen, können sie diesen aber ganz einfach unter das Gesetz subsumieren.
Durch die Vorauszahlung, die später abgerechnet werden muss, entstehen beim Stromliefervertrag zwei unterschiedliche Zahlungsansprüche. Zum einen der Anspruch auf Vorauszahlungen, und nach erstellter Abrechnung der Anspruch auf Zahlung des Saldos. Die Vorauszahlung ist zum Monatsende fällig und verjährt entsprechend früher. Die Nachzahlung oder Erstattung kann erst dann fällig werden, wenn die Abrechnung erstellt worden ist. Deshalb beginnt die Verjährung erst nach Erstellung.
Auch Ihre Ausführungen zur Verwirkung sind unrichtig. Verwirkung hat schon nichts mit gutem Glauben zu tun, sondern mit dem Vertrauen, dass die andere Seite ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen werde. Guter Glaube spielt hingegen dann eine Rolle, wenn man über eine Tatsache eine objektiv falsche Vorstellung hat, man aber darauf vertrauen durfte, dass diese falsche Kenntnis zutreffend gewesen sei.
Das Recht der Verwirkung wird aus Treu und Glauben hergeleitet. Zum einen gehört hierzu ein Zeitmoment, d. h. dass ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen wurde. Daneben ist ein Umstandsmoment erforderlich. Dies ist eine Tatsache, Ereignis oder ähnliches aus dem der Verpflichtete schließen darf, dass der Inhaber des Rechts von diesem keinen Gebrauch mehr machen wird. Dieses Umstandsmoment liegt im vorliegenden Fall in der Tatsache, dass der Versorger so lange gewartet hat bis jaroslavl seinen eigenen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann (es hätte sich auch eine gewaltige Erstattung ergeben können). Wenn er erst danach abrechnen würde, und man bollis Rechtsauffassung zu Grunde legen würde, so würde diese Verzögerung eklatant gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, so dass jaroslavl mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für seinen Anspruch zumindest darauf vertrauen durfte, dass auch der Versorger keine Ansprüche auf Nachzahlung mehr geltend machen wird.
@jaroslavl
Das ist alles nur eine rechtstechnische Frage wieso Sie nicht mehr bezahlen müssen. Im Ergebnis kann Ihnen das egal sein. Fest steht, dass Sie nicht mehr zahlen müssen, zumindest wenn Sie einen üblichen Stromvertrag mit Vorauszahlungen, über die später abgerechnet werden muss, abgeschlossen haben.