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Autor Thema: Verjährung Stromrechnung für 2003-08  (Gelesen 30296 mal)

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Offline jaroslavl

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« am: 29. Juni 2009, 20:34:16 »
Hallo,

erstmalig erhielt ich eine Stromabrechnung in 2009 für die Kalenderjahre 2003 bis 2008.

Abschlagzahlungen wurden nicht abgebucht, obwohl Einzugsermächtigung dem Stromanbieter GGEW vorliegt.

Meine Einrede der Verjährung §199 BGB für die Zeiträume 2003 bis 2005 (3 Jahre) wurde vom Versorger wie folgt beantwortet.

\"Ein etwaiger Beginn des Fristenlaufs einer Verjährung kann unstreitig nur durch Rechnungstellung ausgelöst werden. Eine solche Rechnungstellung kann allerdings eindeutigerweise nur in dem Jahr 2009 festgestellt werden, so dass allein schon aus diesem Grunde die Einrede der Verjährung nicht gegeben ist.\"

(halte dieses für völligen Quatsch) :D

desweiteren wurde mitgeteilt

\"Das Verbrauchsjahr 2005 kann in keinem Fall einer Verjährung unterliegen, da die Rechnungsstellung des Verbrauchsjahres 2005 nur im Jahre 2006 liegt, indem mit dem letzten Tag des Jahres, ergo 31.12.2006, der Beginn des Fristenlaufes markiert wird und folge richtig bis zum 31.12.2009 gerichtlich durchsetzbar ist.
 
Meine Frage

1. Forderungen aus 2003 bis 2005 sind verjährt?
2. Forderungen aus 2005 sind nicht verjährt, da Rechnungstellung erst in    2006 gestellt werden konnte.


Meine Annahme beruht auf die Verjährung des Anspruches, der bereits bei Stromlieferung entstand und nicht auf die Rechnungstellung sich bezieht.

Bedanke mich bereits im Voraus für Eure Antworten. =)

Offline ben100

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #1 am: 29. Juni 2009, 23:02:16 »
Also ich bin kein Experte aber vielleicht kannst du hier was nachlesen.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Stromrechnung__f8744.html

Offline bolli

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #2 am: 30. Juni 2009, 07:47:38 »
Hallo,

also eine Verjährung ist mit Sicherheit tatsächlich nicht eingetreten, da, wie der Versorger richtig eingewendet hat, es dafür einer fälligen Rechnung bedarf, die nicht vorlag.
Auch bezüglich der Forderung aus 2005 ist die Begründung wohl in der Regel richtig, da nicht auf den Verbrauchszeitpunkt sondern den Rechnungsstellungszeitpunkt abgestellt wird. Und dieser liegt für Verbräuche aus 2005 meist in 2006, da nur einmal jährlich abgerechnet wird. Man muss aber auf den Monat schauen. Wenn die Rechnung immer im Mai kommt und die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres umfasst, wären Ansprüche vor Mai 2005 verjährt (da sie schon in der 2005er Rechnung enthalten gewesen wären, deren Verjährungsfrist am 31.12.2008 abgelaufen wäre), wenn eine Rechnung im Mai 2006 gestellt worden wäre (was bei Ihnen ja nicht der Fall ist).


Ob die in dem Link von ben100 genannte Verwirkung in Anspruch genommen werden kann, muss sicher im Einzelfall geprüft werden, da es dort sehr auf die jeweiligen Tatbestandmerkmale und auch noch auf die Sichtweise des Richters ankommt. Das würde ich nicht alleine entscheiden.

Da wird wohl anwaltlicher Rat vonnöten sein.

Nicht immer ist es sinnvoll, sich nicht zu rühren, wenn der Versorger sich nicht meldet. Hinterher jongliert man mit deutlich größeren Zahlen und hängt in der Zwischenzeit in der Luft.

Gruß
bolli

Offline reblaus

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #3 am: 30. Juni 2009, 08:07:31 »
@jaroslavl
Nicht nur Ansprüche auf Zahlung einer Geldsumme unterliegen der Verjährung. Jeder Anspruch von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen unterliegt der Verjährung.

Sie müssen daher die Einrede der Verjährung gegen die  Abrechnung an sich erheben. Der Versorger kann von Ihnen nicht mehr verlangen, dass sie diese verspätet erstellte Abrechnung anerkennen.

Offline Wasserwaage

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #4 am: 30. Juni 2009, 08:31:10 »
wenn sie etwas für völligen quatsch halten, warum fragen sie dann überhaupt noch?


muss mich in gewisser hinsicht dem versorger anschließen.

verjährung nur nach ablauf der verjährungsfrist welche mit ablauf des jahres der fälligkeit beginnt. fälligkeit bedingt rechnungsstellung.

wenn überhaupt verwirkung und nicht verjährung und dazu dann bitte ra fragen.


da das aber auch eh alles nur quatsch ist, kann man ihnen wahrscheinlich garnicht helfen.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline ben100

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #5 am: 30. Juni 2009, 13:50:15 »
Erstens kann von uns mit Sicherheit keiner 100%ig sagen das das quatsch ist und zweitens ist genau für solche Fragen auch das Forum gedacht, weil es auch Leute gibt die sich damit auskennen.

Vielleicht schreibt RR-E-FT ja mal was dazu.

Offline RR-E-ft

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #6 am: 30. Juni 2009, 15:18:15 »
Wer eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall braucht, der wende sich an einen Rechtsanwalt, der eine solche entgeltlich anbietet.

Der Verjährungslauf beginnt nicht vor der Fälligkeit.

Bei der Tarifkundenbelieferung gilt ebenso wie in der Grundversorgung, dass Rechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung  zur Zahlung fällig werden. Ist eine Rechnung also erst 2009 zugegangen, kann sie erst in 2009 zur Zahlung fällig geworden und deshalb noch nicht verjährt sein.

Dies gilt aber nur aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit in den entsprechenden Verordnungen für Tarifkunden und Kunden in der Grundversorgung. Anders verhält es sich deshalb bei Sonderverträgen.

Siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 Das Urteil befasst sich mit Verjährung/ Verwirkung von Nachforderungen des EVU.

Offline jaroslavl

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #7 am: 30. Juni 2009, 16:52:22 »
Hallo,

eine recht rege Resonanz habe ich ja dankender Weise erhalten.

Mittlerweile stellte ich diese Frage einem RA.

Sein Kommentar könnt Ihr unter

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=67291

lesen.

Für meine impulsiven Anmerkungen bitte ich um Nachsicht.

Auch gibt es zum Thema Verjährung/Verwirkung unterschiedliche Auffassungen auch von anwaltlicher Seite, so dass meine Ansicht nicht gänzlich ausgeräumt ist.

Vielen Dank nochmals

Offline reblaus

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #8 am: 30. Juni 2009, 17:37:35 »
@jarsolavl
Zitat
§ 194 BGB
Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Zitat
§ 40 EnWG
Strom- und Gasrechnungen, Tarife

(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

Aus § 40 EnWG haben Sie einen Anspruch darauf, eine mindestens jährliche Abrechnung zu erhalten. Im Gegenzug hat der Versorger einen Anspruch, dass Sie diese Abrechnung anerkennen, wenn sie fehlerfrei erstellt wurde. Beide Ansprüche unterliegen nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.

Wenn aber schon der Anspruch auf Erstellung und Anerkenntnis einer Abrechnung verjährt ist, entsteht aus einer verjährten Abrechnung auch kein Zahlungsanspruch mehr. Der Zahlungsanspruch ist somit nicht verjährt, sondern gar nicht entstanden.

Soweit es sich um den Zeitraum 2005 handelt ist von Bedeutung, ob das Kalenderjahr abgerechnet wird, oder ob die Abrechnungsperiode innerhalb des Jahres 2005 endet. Endet die Abrechnungsperiode zum 31.12.2005 oder kurz davor, so kann der Versorger seine Abrechnung gar nicht im Jahr 2005 erstellen, so dass dieser Anspruch auch nicht in 2005 fällig werden kann. Dann läuft die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem 1.01.2007.

Offline jaroslavl

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #9 am: 01. Juli 2009, 08:39:14 »
Hallo,

also würde das bedeuten, dass ein Zahlungsanspruch aus 2003 u. 2004 gar nicht besteht. Gibt es Urteile hierzu?? oder andere Rechtsquellen?


Abrechnungsperiode ist der 31.12. ergo wären ab 2005 die Stromkosten zu zahlen?

Offline bolli

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #10 am: 01. Juli 2009, 10:06:53 »
@reblaus
Zitat
Original von reblaus
Aus § 40 EnWG haben Sie einen Anspruch darauf, eine mindestens jährliche Abrechnung zu erhalten. Im Gegenzug hat der Versorger einen Anspruch, dass Sie diese Abrechnung anerkennen, wenn sie fehlerfrei erstellt wurde. Beide Ansprüche unterliegen nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.

Wenn aber schon der Anspruch auf Erstellung und Anerkenntnis einer Abrechnung verjährt ist, entsteht aus einer verjährten Abrechnung auch kein Zahlungsanspruch mehr. Der Zahlungsanspruch ist somit nicht verjährt, sondern gar nicht entstanden.

Jetzt versuchen Sie aber, durch den Rücken in den Bauch zu kommen.

Ich folge Ihnen bei den Ansprüchen aus § 40 EnWG. D.h. aber nur, dass er darauf bestehen kann, dass mindestens eine jährliche Abrechnung erstellt wird. Das hat er aber nicht getan. Wenn, dann hätte der Versorger diese Abrechnung erstellen und anerkennen müssen. Inwieweit in einem Sondervertrag, soweit es sich hier vielleicht um einen solchen handeln sollte, speziellere Regelungen stehen, die hier greifen, müsste sowieso noch geprüft werden.
§40 EnWG stellt insofern eine Anspruchsbegründung für  den Kunden dar und dient nicht als Abwehrbegründung gegen das EVU.
Unverständlich ist für mich aber ihre weitere Argumentation.  Warum sollte, wenn sein Anspruch auf Erstellung einer Rechnung verjährt ist (sofern dieses überhaupt so sein sollte), deshalb auch das Recht des EVU auf Rechnungsstellung für frühere Jahre verjährt sein ? Es kommt in unserem Rechtssystem durchaus häufiger vor, dass die eine Seite keine Rechte mehr hat, während die andere sehr wohl noch welche geltend machen kann.

Ein Zahlungsanspruch ist übrigens meines Erachtens bereits mit dem Stromverbrauch entstanden, jedoch vom EVU noch nicht geltend gemacht worden. Meiner Meinung nach dürfte auch die Verwirkung kaum in betracht, da jaroslavi sich kaum darauf berufen kann, dass er der Meinung sei, das EVU verzichte freiwillig auf die Geltendmachung seiner Ansprüche, da es sich schließlich um ein Geschäftsunternehmen handelt, welches von der Stromlieferung lebt und sicherlich nicht absichtlich auf Ansprüche verzichtet. Insfern dürfte es mit der Gutgläubigkeit etwas schwierig werden.

Offline reblaus

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #11 am: 01. Juli 2009, 19:55:58 »
@bolli
Jeder Schuss in den Rücken landet im Bauch (wenn er nicht im Rückenmark stecken bleibt).

Der übliche Strombezugsvertrag gleich ob als Grundversorgung oder Sondervertrag gestattet dem Verbraucher die Entnahme von Strom. Hierfür zahlt er eine monatliche Vorauszahlung. Da die technischen Gegebenheiten noch nicht so sind, dass am Monatsende auch unkompliziert die verbrauchte Strommenge vom Versorger ermittelt werden kann, ist es nach wie vor üblich, dass am Ende eines Jahres die Vorauszahlungen mit den durch den tatsächlichen Verbrauch verursachten Kosten verrechnet werden. Es wird eine Abrechnung erstellt.

Sie stimmen mir ja insoweit zu, dass auch der Versorger ein Recht hat, die Abrechnung zu erstellen. Sie verwechseln aber eine Stromabrechnung mit einer gewöhnlichen Rechnung. Das sind zwei Paar Stiefel. Bei einer Stromabrechnung haben zuvor beide Seiten Leistungen erbracht. Der Versorger hat Strom geliefert, der Kunde hat Vorauszahlungen geleistet. Diese gegenseitigen Leistungen werden gegenüber gestellt, und derjenige, der mit einem negativen Saldo belastet wird, muss diesen ausgleichen. Die Zahlungspflicht entsteht somit aus der Abrechnung. Deshalb muss dem Recht des Versorgers eine Abrechnung zu erstellen, zwingend auch die Pflicht des Kunden gegenüberstehen, an der Erstellung der Abrechnung soweit mitzuwirken, dass er eine korrekte Abrechnung anerkennt, ansonsten wäre es ja nur ein unverbindliches Stück Papier, aus dem sich keine eigenständigen Rechte ergeben könnten.

Wenn Sie § 194 Abs. 1 BGB nochmals lesen, werden Sie mir vielleicht auch darin folgen können, dass diese Pflichten Ansprüche darstellen, die der Verjährung unterliegen.

Rechtsprechung liegt mir zu diesem Thema leider nicht vor. Die Frage war früher im Mietrecht bei verspätet erstellten Nebenkostenabrechnungen von Bedeutung. Zwischenzeitlich hat sich dort die Gesetzeslage geändert, so dass ich aus diesen Quellen keine Urteile mehr vorliegen habe. Wenn Sie sich den Sachverhalt detailliert vorstellen, können sie diesen aber ganz einfach unter das Gesetz subsumieren.

Durch die Vorauszahlung, die später abgerechnet werden muss, entstehen beim Stromliefervertrag zwei unterschiedliche Zahlungsansprüche. Zum einen der Anspruch auf Vorauszahlungen, und nach erstellter Abrechnung der Anspruch auf Zahlung des Saldos. Die Vorauszahlung ist zum Monatsende fällig und verjährt entsprechend früher. Die Nachzahlung oder Erstattung kann erst dann fällig werden, wenn die Abrechnung erstellt worden ist. Deshalb beginnt die Verjährung erst nach Erstellung.

Auch Ihre Ausführungen zur Verwirkung sind unrichtig.  Verwirkung hat schon nichts mit gutem Glauben zu tun, sondern mit dem Vertrauen, dass die andere Seite ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen werde. Guter Glaube spielt hingegen dann eine Rolle, wenn man über eine Tatsache eine objektiv falsche Vorstellung hat, man aber darauf vertrauen durfte, dass diese falsche Kenntnis zutreffend gewesen sei.

Das Recht der Verwirkung wird aus Treu und Glauben hergeleitet. Zum einen gehört hierzu ein Zeitmoment, d. h. dass ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen wurde. Daneben ist ein Umstandsmoment erforderlich. Dies ist eine Tatsache, Ereignis oder ähnliches aus dem der Verpflichtete schließen darf, dass der Inhaber des Rechts von diesem keinen Gebrauch mehr machen wird. Dieses Umstandsmoment liegt im vorliegenden Fall in der Tatsache, dass der Versorger so lange gewartet hat bis jaroslavl seinen eigenen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann (es hätte sich auch eine gewaltige Erstattung ergeben können). Wenn er erst danach abrechnen würde, und man bollis Rechtsauffassung zu Grunde legen würde, so würde diese Verzögerung eklatant gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, so dass jaroslavl mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für seinen Anspruch zumindest darauf vertrauen durfte, dass auch der Versorger keine Ansprüche auf Nachzahlung mehr geltend machen wird.

@jaroslavl
Das ist alles nur eine rechtstechnische Frage wieso Sie nicht mehr bezahlen müssen. Im Ergebnis kann Ihnen das egal sein. Fest steht, dass Sie nicht mehr zahlen müssen, zumindest wenn Sie einen üblichen Stromvertrag mit Vorauszahlungen, über die später abgerechnet werden muss, abgeschlossen haben.

Offline bolli

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #12 am: 01. Juli 2009, 21:28:52 »
Zitat
Original von reblaus
Jeder Schuss in den Rücken landet im Bauch (wenn er nicht im Rückenmark stecken bleibt).
Wenn Sie in den oberen Rücken schießen, geht\'s wahrscheinlich eher in die Brust, je nach Schussrichtung  =).

Zitat
Original von reblaus
@jaroslavl
...Fest steht, dass Sie nicht mehr zahlen müssen, zumindest wenn Sie einen üblichen Stromvertrag mit Vorauszahlungen, über die später abgerechnet werden muss, abgeschlossen haben.

Da kann ich nur für jaroslavl hoffen, dass der Richter das so sieht wie Sie, was ich aber stark bezweifele. Im Detail sollte aber sicher ein RA sich mal die einzelnen Unterlagen ansehen und eine individuelle Beurteilung abgeben, bevor jaroslavl nachher im Regen steht, wir zwei dagegen im trockenen sitzen.  ;) Philosophieren lässt sich leicht, wenn man nicht selbst betroffen ist.

Gruß
bolli

Offline reblaus

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #13 am: 02. Juli 2009, 09:17:40 »
@bolli
Es steht Ihnen natürlich frei meine Aussagen anzuzweifeln. Ich möchte Sie aber bitten, diese Zweifel dann auch mit sachlichen Argumenten zu unterlegen. Da ich mir die Mühe gemacht habe, Ihnen zu erläutern, warum ich zu meiner Auffassung komme, sollte es Ihnen im Gegenzug möglich sein, aufzuzeigen, wo Sie den Fehler in meiner Einschätzung sehen, der zu Ihrem Zweifel führt.

Sollten Sie keine sachlichen Gründe für Ihre Zweifel haben, wären diese eher gefühliger Natur. Dann wäre es fair dies mitzuteilen, so dass Dritte Ihre Meinung richtig einordnen können.

In jedem Fall ersetzt ein Forumsbeitrag keine anwaltliche Beratung. Bereits RR-E-ft hat darauf hingewiesen, dass Rechtsrat Geld kostet. Dafür kann man dann auch erwarten, dass der eigene Sachverhalt vollständig geprüft wird und die Beurteilung auf den tatsächlichen Verhältnissen aufbaut. Bei fehlerhafter Beratung (und das kommt öfter vor, als man denkt) erwirbt man Schadensersatzansprüche.

Bei jaroslavl besteht zudem die Problematik, dass die Vorauszahlungen nie abgebucht wurden, dies könnte vielleicht auch daran liegen, dass solche Vorauszahlungen gar nicht vereinbart wurden. In diesem Falle wären die Stromrechnungen nicht als Abrechnungen einzuordnen sondern als einfache Rechnungen. Einfache Rechnungen sind aber nur eine Aufstellung einer bereits bestehenden Forderung und sind keine Fälligkeitsvoraussetzung.

Offline jaroslavl

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Verjährung Stromrechnung für 2003-08
« Antwort #14 am: 02. Juli 2009, 17:19:53 »
Hallo,

ich könnte noch eine Nachfrage bei dem online-Anwalt stellen. Welche sinnvollen Fragen würden mich weiterbringen?


Allerdings so wie ich es einschätze, wären nur 2003 und 2004 streitig, mit recht ungewissem Ausgang. Da ich bisher nirgendwo gleich gelagerte Urteile gefunden habe, ist das Risiko (habe keinen Rechtschutz) recht hoch.
Die Stromrechnung von 2003 bis 2008 beläuft sich auf rd. 4000,-€, davon würden nur 1400,-€ auf 2003 u. 2004 entfallen. Mittlerweile wurden mir 15 Ratenzahlungen (Zinsfrei) angeboten.

Wie gesagt, ist zwar verlockend die 1400,-€ einzusparen, aber das Prozessrisiko ist sehr hoch einzuschätzen.

 

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