Hallo loewenich,
die Versorgungsunternehmen (EVU) müssen derzeit häufig ihre alten Sonderverträge wegen der fehlerhaften Preisgleitklauseln aufgrund des BGH-Urteils vom 17.12.2008 anpassen und versuchen das geschickterweise, indem sie direkt neue Verträge abschließen. Dieses hat den Vorteil, dass man erstmal einen neuen Vertragsgrundpreis festgelegt hat (nämlich den derzeitigen). Inwieweit nämlich der gesamte Preis oder nur die Preiserhöhungen mittels Unbilligkeitseinwand angegriffen werden können, ist derzeit selbst beim BGH noch umstritten. Für den Fall, dass sich die Meinung des 8. Senat durchsetzt
siehe auch HIER , kommen Sie über den Unbilligkeitseinwand nicht mehr unter den derzeitigen Preis, selbst wenn der durch die ganzen Preisverschiebungen der letzten Jahre nicht gerechtfertigt wäre.
Warum Ihr Vertrag als \"Sondervertrag\" bezeichnet wird, liegt wohl daran, dass viele Verträge der Vergangenheit tatsächlich Sonderverträge waren, ohne das das EVU diese als solche bezeichnet hätte. Zum Unterschied siehe auch
HIER . Das hat Auswirkungen auf die Art der Angreifbarkeit und der Kündbarkeit. Sonderverträge sind meistens Verträge, die günstigere Bezugskonditionen enthalten. Da Ihnen gekündigt wurde, war Ihrer ein Sondervertrag. Wegen Kündigungsfristen u.ä. siehe auch Cremers Beitrag oben.
Wenn Sie das Angebot auf einen neuen Sondertrag wie z.B. Flex Vario, nicht annehmen, kommen Sie in den Standardtarif (oder auch Grundversorgung genannt), sofern die Regionalgas Euskirchen für Ihren Bereich der Grundversorger ist. Hier ist in der Regel keine expliziete Unterschrift Ihrerseits unter einen Vertrag notwendig sondern der Vertrag kommt quasi durch Entnahme des Gases aus dem Leitungsnetz zustande.
Die Preise in diesem Grundtarif sind in der Regel höher als die des Sondertarifs, können aber durch einen Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB angefochten werden. Inwieweit hier der gesamte Preis und nicht nur die Erhöhungen angefochten werden können, ist auch noch nicht ganz geklärt. Aber scheint mir wohl eher die Möglichkeit, dass kein Anerkenntnis der Preissockels vorliegt und somit der gesamte Preis der Billigkeitskontrolle unterliegt.
Gruß
bolli