Diese \"Regel\" gibts eigentlich gar nicht.
Entweder, man zahlt den als Sondervertragskunde vereinbarten Anfangspreis, weil die Preiserhöhungsklauseln mutmaßlich unwirksam sind, oder man zahlt den geforderten Preis und gibt den Widerstand auf.
Die \"2%-Regel\" hat keine rechtliche Grundlage.
Wenn man Grundversorgungskunde ist (\"Tarifkunde\"), dann zweifelt man ja die Billigkeit gemäß §315 BGB an. Auch dann ist eine \"2%-Regel\" völlig aus der Luft gegriffen.
Solange kein billiger (und damit fairer) Preis nachgewiesen/festgestellt worden ist, kann man rein rechtlich gesehen zahlen was man will (auch gar nichts). Allerdings besteht das Risiko, dass man nach einem Prozess, der die Billigkeit des geforderten Preises feststellt, zusätzlich zur Nachzahlung auch Verzugszinsen zahlen muss (nach der weit verbreiteten Auffassung, dass dann der gesamte Preis doch von Anfang an fällig war).
Ich würde einfach immer den gleichen Preis (Anfangspreis oder Preis vor dem ersten Widerspruch) zahlen, bis es zum Prozess kommt.
Die \"2%-Regel\" hilft Ihnen nicht weiter.
ciao,
sh