Habe heute Antwortschreiben mit folgendem Wortlaut von E.ON Bayern aufgrund meines Widerspruches bekommen:
Zur Billigkeit der neuen Preise:
Unsere Erdgaseinkaufspreise sind - wie in grossen Teilen Europas - an den Preis für leichtes Heizöl gebunden. Diese Preisbindung hat gute Gründe: Sie schützt Sie als Verbraucher gegen willkürliche Preiserhöhungen der Erdgas fördernden Länder und ist damit ein wesentlicher Bestandteil unserer langfristigen Lieferverträge.
Das in Deutschland verbrauchte Erdgas stammt zum größten Teil aus Russland, Norwegen und den Niederlanden. Aus diesen Ländern wird Erdgas von unterschiedlichen Ferngasgesellschaften importiert, gespeichert und transportiert. E.ON Bayern selbst importiert nicht , sondern bezieht sein Erdgas von einigen Vorlieferanten und verteilt es von Ort.
Steigt also der Heizölpreis, steigen auch die Preise für Erdgas. Sinkt aber der Heizölpreis, fallen nach einiger Zeit auch die Erdgaspreise.
Im längerfristigen Vergleich zeigt sich, dass diese Bindung an den Ölpreis keine Einbahnstrasse ist. So ist z. B. in den Jahren zwischen 1985 und 2002 der Gaspreis um 3 % gesunken, während die Inflationsrate in diesem Zeitraum tatsächlich 38 % betrug.
Anfang Januar 2005 lag der Preis für leichtes Heizöl bei 44 Cent pro Liter. Mitte Juni 2005 betrug der Preis bereits 56 Cent pro Liter. Das ist eine Steigerung um 27 %. Über den Zeitraum Januar 2004 bis März 2005 betrachtet, betrug die Preissteigerung sogar 40 %. Damit haben sich auch unsere Bezugskosten derart erhöht, dass wir gezwungen waren, den Erdgaspreis unserer Privatkunden anzuheben. Wir geben bei der aktuellen Preisanpassung lediglich die erhöhrten Einkauspreise in der Beschaffung weiter.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass eine Offenlegung der Kalkulation nur gegenüber berechtigten Institutionen (Landeskartellbehörde, Gerichten) vorgenommen wird. Eine Darstellung gegenüber Privatpersonen wird aus wettbewerbsrelevanten Gründen nicht druchgeführt. Ihren Widerspruch nehmen wir zur Kentnis, halten ihn aber nicht für gerechtfertigt.
Zur Abschlagsanpassung:
Es gibt gesetzliche Verankerungen, die genau festlegen, wann ein Versorgungsunternehmen Abschlagsanpassungen vornehmen kann, z. B. unter § 25 Absatz 1 der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung der Tarifkunden\" (AVBGasV). Dies ist dann möglich, wenn sich die Erdgaspreise ändern oder wenn sich der Verbrauch des Kunden im Vergleich zum Vorjahr erheblich verändert hat. Ändert sich Ihr Energieverbrauch, haben Sie als Kunde die Möglichkeit, den Abschlag entsprechend anpassen zu lassen. Nicht aber, wenn Sie die Billigkeit eines neuen Preises anzweifeln. In dieser Situation müssen Sie zunächst den in Rechnung gestellten Betrag begleichen. Vor Gericht können Sie jedoch auch Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhrung klagen und versuchen, eine Rückvergütung zu erwirken.
Zur Einzugsermächtigung:
Sie schreiben, dass Sie die erteilte Einzugsermächtigung auf einen Teilbetrag reduzieren bzw. begrenzen möchten. Ein teilweiser Widerruf der Einzugsermächtigung ist nicht möglich sondern gilt als Widerruf der gesamten Einzugsermächtigung.
Ab sofor nehmen Sie daher nicht mehr am Lastschriftverfahren teil. Das hat zur Folge, dass Sie Ihren Gesamtabschlag bis zu Erstellung der Jahresabrechung 2005 auf unser Bankkonto überweisen müssen.
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Wie soll man hierzu weiter vorgehen?
Gibt es schon überlegungen für eine Sammelklage gegen E.ON Bayern?
Ich für mich werde den alten Abschlagsbetrag bis zur Hauptabrechnung weiterzahlen und dann weitersehen wie es in punkto Klage gegen E.ON aussieht.