Bundeskartellamt, Beschluss vom 22.07.2004, B 8 – 40200-Fa- 27/04:
Zusammenschlussverfahren Mainova AG, AVG mbH und Stadt Aschaffenburg
Rz. 28
Die Belieferung von Endkunden wird ihrerseits unterteilt in die Belieferung von Gasgroßkunden (industrielle und gewerbliche Sondervertragkunden) und Gaskleinkunden (HuK- Kunden und Heizgas- Kunden).
Dies ergibt sich in der derzeitigen Marktlage schon aus dem Umstand, dass aus der Gruppe der Endverbraucher gewerbliche/ industrielle Großkunden eher die Möglichkeit haben, ihren Lieferanten zu wechseln. Da Gaskosten einen Bestandteil des Kostenmanagements darstellen, sind Großkunden tendenziell preissensibler und entsprechend wechselbereit. Dementsprechend verfügen sie häufig über professionelle Verhandlungsführer im Energieeinkauf. Aufgrund ihrer Abnahmemengen können sie in Bezug auf die Preisstellung Verhandlungspositionen aufbauen.
Für HuK- und Heizgaskunden kommt in der Regel nur die Versorgung zu dem vom örtlichen Versorger veröffentlichten allgemeinen Tarif in Betracht.
Eine Reihe von Großunternehmen hat mittlerweile die starren, aus der Zeit der Demarkation stammenden Lieferbeziehungen durchbrochen und den Lieferanten gewechselt. Zum Teil geschieht dies durch Errichtung von Stichleitungen durch den neuen Lieferanten.
Dies kommt aus wirtschaftlichen Gründen für HuK- und Heizgaskunden nicht in Betracht.
Auf beiden Endkundenmärkten bestehen zwar bei der Erzeugung von Prozesswärme, Raumwärme und Warmwasserbereitung Substitutionsbeziehungen zwischen den Energieträgern Gas, Heizöl, Kohle und –teilweise – Strom.
Sobald die jeweiligen Endabnehmer sich jedoch für einen Energieträger entschieden haben, sind diese für einen erheblichen Zeitraum (10 bis 15 Jahre) gebunden und können nicht mehr ohne erhebliche Kosten zu einer alternativen Energieart wechseln.
Vor diesem Hintergrund ist auch auf den Endverbrauchermärkten ausschließlich auf Gas abzustellen.