Nachdem die Stadtwerke mit der Begründung gestiegener Weltmarktpreise zum 01.10.2008 die Gaspreise um ca. 1,5 Ct/ kWh erhöht hatten, wurden diese bei drastisch rückläufigen Weltmarktpreisen bisher nicht abgesenkt.
Preisblatt JenaGasPM zur PreiserhöhungFür rund 8.000 Jenaer Kunden der Stadtwerke Jena-Pößneck in der \"Grund- und Ersatzversorgung\" steigen zum 1. Oktober 2008 die Erdgaspreise. \"Grundversorgt\" sind die Kunden, die bisher keinen schriftlichen Vertrag mit den Stadtwerken abgeschlossen haben und die mit Erdgas heizen oder kochen. Die Preissteigerung von rund 1,5 Cent je Kilowattstunde bezieht sich dabei ausschließlich auf die Arbeitspreise - die Grundpreise bleiben gleich.
Stadtwerke haben festgestellt, dass thüringenweit die Gaspreise sinken.Zum 1. April senken thüringenweit einige Gasversorger ihre Preise für Erdgas. Hintergrund ist die globale Wirtschaftskrise, die eine weltweit schwache Nachfrage nach Energie und somit sinkende Preise nach sich zieht.
Um Jena machen die gesunkenen Weltmarktpreise offensichtlich gezwungenermaßen einen Bogen. Sollten die Weltmarktpreise mal wieder steigen, wird man die Stadttore dafür sicher gern öffnen.
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz 26
Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist