Unterstellt, eine solche Frage würde tatsächlich einmal die Gerichte beschäftigen, d.h. ein Haushaltskunde müsste den Zugang zur Grundversorgung erstreiten (das beliebte, wie falsche Argument -z.B. Landgericht Ravensburg vom 13.03.2008- : 102 erfasse über 36 nur das \"Ob\", nicht das \"Wie\" der Grundversorgung).
In diesem Falle hätte die Kammer für Handelssachen über den Zugang zur Grundversorgung zu entscheiden. Dies hängt dabei dann aber offensichtlich von keiner Entscheidung der Netzbehörde oder der Kartellbehörde ab, sondern nur von der gerichtlichen Entscheidung der KfH. Diese wendet nun den 36 an und sagt: \"Du musst\" (- und nicht du darfst).
Nach der geäusserten Auffassung müsste nun die KfH ein Grundurteil fällen und im Übrigen den Rechtsstreit -antragsgemäss- an das Amtsgericht verweisen, wenn zudem die Frage der Billigkeit der Grundversorgungspreise streitig würde, denn dann ginge es ja um das \"Wie\" der Grundversorgung (oder etwas flach ausgedrückt, die Tüte gibt es im Haushaltswarenladen und die Brezel beim Bäcker).
Den 102 hätte man, so dies gewollt gewesen wäre, in diesem so verstandenen Sinne etwas klarer und eindeutiger formulieren können, z.B. einschränkender.
Doch darauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die \"Vor die Klammer gezogenen\" Bestimmungen des EnWG (1 u. 2) nicht ohne
Grund im Gesetz an dieser Stelle positioniert wurden und ohne Zweifel zum Energiewirtschaftsrecht gehören und ohne Zweifel (Wortlaut) keine Ziele, sondern Pflichten statuieren.
Und wem das noch nicht genügt, der sollte dann (falls zweifelnd) zusätzlich noch einen Blick in
39 Abs. 1 Satz 1 werfen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln
.
Hätte also der Verordnungsgeber die Allgemeinen Preise gestaltet, dann wäre er an die Bestimmung gem. 1 Abs. 1 gebunden; - nur der Amtsrichter nicht, der
nur über 315 BGB entscheidet
?