@§ 315 BGB
Sie übersehen, dass bei der Beurteilung von Gaspreisklagen nicht nur §§ 1, 2 EnWG angewendet werden müssen. Daneben ist meist streitig, ob es sich um ein Grundversorgungsverhältnis oder einen Sondervertrag handelt. Diese Unterscheidung beruht auf § 36 EnWG. Sobald feststeht, dass dem Versorger ein einseitiges Preiserhöhungsrecht zusteht, geht der Streit um die Frage inwieweit ihn das Geschäftsgeheimnis berechtigt, die Gesamtsteigerung seiner Kosten geheimhalten zu dürfen. Hierfür ist § 10 EnWG heranzuziehen, der eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses für Sparten GuVs enthält. Erst wenn diese EnWG-Fragen geklärt wurden, findet erstmalig § 315 BGB Anwendung, der aber wiederum nur im Lichte von §§ 1, 2 EnWG interpretiert werden kann.
Selbst die GasGVV hat ihre Ermächtigungsgrundlage im EnWG.
Es dürften nicht viele zivilrechtliche Streitigkeiten geben, bei denen keine BGB-Norm anzuwenden ist. Nur weil ergänzend das BGB heranzuziehen ist, liegt die Zuständigkeit der ganzen Handels, Kartell- oder Arbeitsgerichtssachen aber noch lange nicht beim AG oder den allgemeinen Zivilkammern des LG.
Uneingeschränkt zustimmen kann ich Ihnen dabei, dass für Gaspreisklagen auf unstreitiger Basis von Sonderverträgen ohne einseitige Preisänderungsklausel keine Sonderzuständigkeit besteht. In solchen Klagen muss dann nur über die Anwendung des Preissockels auf Sonderverträge verhandelt werden. Oder der Kunde ist klamm und hat einfach nicht bezahlt, oder aber die Klage ist offensichtlich unbegründet.