@scotti26
ratsam ist die Einzugsermächtigung nicht zurückzunehmen, sondern nur zu begrenzen.
Errechnen Sie die Höhe des Jahresbertrages aus dem Verbrauch vom letzten Abrechnungszeitraum, multipliziert mit dem Preis den Sie akzeptieren (alter Preis) dividiert durch die Monatsabschläge. Damit erhalten Sie einen Abschlag, auf den Sie die Einzugsermächtigung begrenzen. Der müßte unter dem jetzigen monatlöichen Abschlag liegen.
Ob da Widerspruch gemäß §315 zulässig ist, hängt ggf. von der Formulierung Ihres sogenannten Partnervertrages ab.
Zur Verdeutlichung an Hand des Beispiels Stadtwerke Kreuznach, die haben ein so ähnliches Modell:
Die SW KH bieten die Mitgliedschaft in dem \"Energieclub\" an. Voraussetzung ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Damit erhält man 10% Rabatt auf die Arbeitspreise für Strom und Gas vor Steuer, d.h. der Tarif kann man nicht auf Cent/kwh auf dem Preisblatt ablesen. Ich hatte Einzugermächtigung begrenzt, Ausschluß aus dem Club, somit Einstufung im alten Sondertraif, betrachte mich weiterhin als Mitglied und werde auf meiner zu erstellenden Jahresrechnung gegenüber den SW entsprechend berechnen.