0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.
Die angeschriebenen Kunden haben in der Vergangenheit Preiserhöhungen für Erdgas-Lieferungen widersprochen und diese als unbillig im Sinne von Paragraph 315 Bürgerliches Gesetzbuch beanstandet. Zusätzlich kürzten sie ihre Zahlungen. Die Energieversorger bieten ihnen nun \"zur Aufrechterhaltung einer guten Kundenbeziehung und zur Vermeidung eines Rechtsstreits\" an, darauf zu verzichten, Anwaltskosten und Verzugszinsen geltend zu machen. Voraussetzung: Sie sollen die noch offen stehenden Forderungen zeitnah begleichen. SWH und GWH verweisen darauf, dass sie bundesweit zu den überdurchschnittlich preisgünstigen Erdgasversorgungsunternehmen gehören. Zur Begründung ihrer Forderung wollen sie den Schreiben eine Bescheinigung der Wibera Wirtschaftsberatung AG beilegen. \"Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelangt zu dem Ergebnis, dass die seitens der beiden Unternehmen durchgeführten Anhebungen der veröffentlichten Abgabepreise vom 1. Oktober 2004 bis 31. August 2008 geringer ausfallen als die Beschaffungskosten.\" Die Anhebungen entsprächen daher der Billigkeit. Eine grafische Gegenüberstellung von Bezugskosten und Verkaufspreisen soll das belegen.
Original von RR-E-ftSchlechtes Angebot an Gaspreisverweigerer
Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz