Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sippenhaft  (Gelesen 3125 mal)

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Offline Christian Guhl

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Sippenhaft
« am: 12. März 2009, 19:21:14 »
Zwei Familien bewohnen ein Haus, haben aber getrennte Wohnungen. Sie sind verwandt. Es existiert nur ein Zähler, die Verbräuche werden untereinander abgerechnet. Nachdem der Bewohner der beim Versorger angemeldet war,eine völlig überhöhte (mehr als 30.000 kwh) Stromrechnung nicht gezahlt hat, wird das Haus gesperrt. Der \"Schuldige\" zieht aus. Alle Versuche der Anderen, sich neu beim Stromversorger anzumelden scheitern. Da sie mit dem Schuldner verwandt sind, bekommen sie keinen Strom mehr. Anbieterwechsel wird durch den alten Versorger verhindert. Nachbarn werden von Mitarbeitern des Versorgers bedroht, weil sie ein Kabel in den Keller gelegt haben um eine Wasserpumpe zu betreiben, da der Keller sonst absäuft. Nicht einmal der Eigentümer bekommt Strom. Er soll erst nachweisen, dass der Schuldner ausgezogen ist. Das wird von Mitarbeitern des Versorgers durch Beobachten des Hauses kontrolliert. Ein Fall aus dem wilden Westen ? Nein, Vorgehensweisen unseres Versorgers Eon-Avacon.

Offline bjo

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Sippenhaft
« Antwort #1 am: 12. März 2009, 19:35:37 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Ein Fall aus dem wilden Westen ? Nein, Vorgehensweisen unseres Versorgers Eon-Avacon.

wir haben mit 8500 KWH schon einen hohen Verbrauch. 17.000 KWH
wäre dann für 2 Familien in etwa normal!

Ob verwandt oder nicht!
Die EVU hat nur Ansprüche gegen den Anschlußinhaber wenn nichts anderes vereinbart wurde! Das heißt der Versorger MUSS den neuen Kunden zumindest im Grundtarif anschließen!
Anwalt einschalten, zuständige Ämter informieren, Anzeige wegen Nötigung stellen!

PS: paßt zwar nicht ganz aber dennoch
ich vermieter ein  EFH, Der Mieter zahlt seine Frischwasserrechnung selber!
Im Schreiben von der RWW (RWE) steht drin, das wenn der Mieter nicht zahlt ich in Regress genommen werde! Dieses Passung ist nach der neuesten Rechtsprechung ungültig!

Offline RR-E-ft

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Sippenhaft
« Antwort #2 am: 12. März 2009, 19:39:54 »
Fraglich, wer zuerst über den Zähler Strom aus dem Netz entnahm und somit Vertragspartner wurde. Haben mehrere Personen zugleich die Verfügungsgewalt über die Abnahmestelle (Zähler) kann ein konkludenter Vertragsabschluss auch mit mehreren Personen als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger zustande kommen. Es könnten also alle betroffenen Personen unter Umständen gesamtschuldnerisch haften, was zur Folge haben kann, dass die Vorgehensweise des Versorgers sich im Rahmen dessen hält, was die geltende Rechtsordnung gerade zulässt.  

Zudem wurde der bisherige Vertrag möglicherweise vom bisherigen Kunden nicht wirksam gekündigt, so dass er weiter fortbesteht. Gegenüber dem Kunden kann die Versorgungseinstellung rechtmäßig erfolgt sein.

Der Abschluss eines neuen Energielieferungsvertrages für die gleiche Abnahmestelle mit anderen Personen ist dann nicht möglich, wenn die Abnahmestelle nicht vertragsfrei ist. Das ist sie dann nicht, wenn keine ordnungsgemäße Kündigung des bisherigen Kunden vorliegt. Der Grundversorger selbst könnte sogar gesetzlich gehindert sein, den bestehenden Vertrag zu kündigen. Zudem könnten Schwierigkeiten bestehen, dem bisherigen Kunden überhaupt eine Kündigung zuzustellen, zB. wenn man dessen Anschrift nicht kennt und nicht ermitteln kann.....

Das hat alles nichts damit zu tun, ob die betroffenen Personen versippt sind oder nicht. Es könnte sich ebensogut um die Haus- bzw. Wohngemeinschaft vietnamesischer Wanderarbeiter handeln.

 

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