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Autor Thema: Regionalgas Euskirchen, neue Verträge  (Gelesen 16679 mal)

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Offline PeterH

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« am: 24. Februar 2009, 19:52:22 »
Nun ist die Regionalgas in der Pflicht ihre fehlerhaften Sonderverträge vom Tisch zu kriegen und greift gaaaaanz tief in die Trickkiste.

Alle Verbraucher haben in den letzten Tagen neue Vertragsangebote zugeschickt bekommnen mit der Auflage, wenn sie davon \"profitieren\" wollen, sich bis zum 16. März zu entscheiden und den neuen Erdgasliefervertrag bis dann unterschrieben zurückzusenden.

Angepriesen werden diese neuen Tarife mit einem Preisvorteil von über 20% oder einer Einsparung von über 400,00 Euro/a bei einem Verbrauch von 25.000 kWh. Ein Verbrauch, der wohl nicht mehr dem heutigen Standard entspricht.
Mal ins Detail geschaut: Der Arbeitspreis verringert sich von derzeit netto 6,2 ct/kWh (Wohnraum1) auf 4,75 ct/kWh. Das ist eine Reduzierung von 23,4%. Wahnsinn!!!

Aber……. Der Trick!!!
Der Grundpreis erhöht sich von 9,50 Euro/Monat auf 10,50 Euro/Monat.
Dadurch wird der ach so günstige Arbeitspreis wieder etwas kompensiert.
Vergleich: Verbrauch 15.000 kWh/a Wohnraum1 zu FlexS (neues Angebot)
Wohnraum1 zZ: 6,2 ct/kWh; 9,50 Euro/Monat = 1044,00 Euro/a netto (1)
Wohnraum1: 4,75 ct/kWh; 9,50 Euro/Monat = 826,50 Euro/a netto = - 20,8% zu (1)
FlexS : 4,75 ct/kWh; 10,50 Euro/Monat = 838,50 Euro/a netto = - 19,6% zu (1)

SCHWUPPS SIND MAL WIEDER PRO KUNDE = 12,00 EURO ZUSÄTZLICH VERDIENT!!!
UND DAS IST EIN SICHERER ZUSATZVERDIENST, DA JA VERBRAUCHSUNABHÄNGIG!!!

Bei etwa 80.000 Kunden so rund 1 Millionen Euro.

Interessant auch, dass diese Grundgebühr nur bei einem Verbrauch bis 15.000 kWh erhöht wurde. Bei einem höheren Jahresverbrauch wurde die Grundgebühr gegenüber der alten Preistabelle reduziert.
Nun, das liegt wohl im Wesentlichen an den mehr und mehr sich anschließenden Niedrigenergiehäusern und den gebauten, verbrauchsenkenden Solarthermieanlagen.


Der nächste Trick:
Alle alten Sonderverträge können seitens der Regionalgas nur 3 Monate zum Ende eines Abrechnungsjahres (Ende November 2009) ordnungsgemäß gekündigt werden. Geht nun ein Kunde auf diese neuen Angebote ein, ist der alte Vertrag aufgelöst und der Kunde hat keine Möglichkeit mehr seine Endabrechnung auf dem vor drei Jahren gültigen Preisniveau abzurechnen. Verschenktes Geld.
Alle Widersprüche § 315, 308 BGB sind zunichte. Neuer Vertrag heißt auch Akzeptanz der neuen Preise.

Nun habe ich zu den neuen Vertragsbedingungen aber auch einige Fragen:

Zitat:

3 Preise, Preisanpassung (Flex) / Preisgarantie (Fix) und Vertagsänderung
.

3.4 Im Rahmen eines FlexPreisVertrages ist die Regionalgas berichtigt, die Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen (§ 5 Absatz 2 GasGVV). Die Erhöhung des Gewinnanteils des Lieferpreises bei Ausübung des Bestimmungsrechtes ist nicht zulässig.


Wie ist dieser Absatz zu verstehen? Kann die Regionalgas nun immer noch wie es ihr lustig erscheint die Preise zB. zeitlich gesehen (anstelle nach einem ¼ Jahr auch mal nach ½ Jahr) ändern? Wie kann der Kunde erkennen, ob die Erhöhung oder Reduzierung auch wirklich nicht den Gewinnanteil verbessert oder schon früher verbessert hat? Sprich genügt dieser Passus den Anforderungen des BGH.

Unter 7 Sonstiges steht dann noch:

7.4 Zum Zwecke der Bonitätsprüfung ist die Regionalgas berechtigt, Auskünfte über ihre Kunden z.B. SCHUFA AG einzuholen bzw. diesen Auskunfteien Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug zu übermitteln……

Das empfinde ich als eine FRECHHEIT! Hiermit soll wohl allen Widersprüchlern Druck gemacht werden!!! „ Wer Probleme, Ärger macht, wird bei der SCHUFA gemeldet!“
Ist das überhaupt statthaft?

Der neue \"Vertrag\" mit den anzukreuzenden Vertragsvarianten wird dem Kunden als Formblatt in 2-facher Ausfertigung zugesandt. Es ist weder ein Stempel noch eine Unterschrift der Regionalgas drauf. Ein Exemplar soll dann unterschrieben zurück geschickt werden.
Ist das dann ein wirklich auch ohne Unterschrift der Regionalgas ein ordnungsgemäßer Vertrag zustande gekommen?

Kann man auf eine ordnungsgemäße, termingerechte Kündigung des Altvertrages bestehen, obwohl der BGH diesen ja bemängelt hat?

Was wären denn die möglichen Konsequenzen, wenn der neue Vertrag nicht entsprechend der Terminvorstellung dr Regionalgas unterzeichnet wird? Einstufung in die Grundversorgung zu noch schlechterem Preisniveau?
Verweigerung jeglicher Gaslieferung?

Da ich bestimmt nicht alleine im Versorgungdgebiet der Regionalgas bin und viele ja auch der Regionalgas widersprochen und Neuverträge unterbreitet bekommen haben, sind hierzu einige Tipps und unterstützende Worte, Hinweise, sicher sehr willkommen.

Gruß aus Euskirchen

Offline RR-E-ft

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #1 am: 24. Februar 2009, 19:57:42 »
Bevor man einen Gedanken daran verschwendet, mit diesem Unternehmen einen neuen Vertrag abzuschließen, sollte man ggf. zunächst die Rechtschaffenheit des Unternehmens prüfen und in der Vergangenheit rechtsgrundlos erlangte Kundengelder zurückverlangen.  ;)

Offline RuRo

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #2 am: 24. Februar 2009, 20:19:20 »
Evtl. frisst der Wettbewerb seine Kinder

Zitat
Original von RR-E-ft
Dass es von der Regionalgas dann ggf. kein Gas mehr gibt, kann und darf  den betroffenen Kunden herzlich egal sein.
Diese können ja zu einem anderen Versorger wechseln. Im Wettbewerb ist es normal, dass nicht alle Anbieter im Markt bleiben.

Hier entnommen: Regionalgas will nichts zurückzahlen
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline PeterH

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #3 am: 25. Februar 2009, 08:29:29 »
Hallo Herr Fricke,
Hallo RuRo,

Was für einen Wettbewerb? Der Monopolist Regionalgas hat keinen wirklichen Konkurrenten.
Eher wird die Regionalgas ihren Subventionszweig \"Stadtbus Euskirchen\" abstoßen und wieder schwarze Zahlen erreichen.


Eine Rückforderung von zu viel gezahlten Abschlägen kommt bei mir nicht in Betracht, da ich seit Ende 2004 mit meinem ersten Widerspruch und Dank der hilfreichen Informationen und Unterstützungen aus dem Forum die jeweiligen Jahresabrechnungen immer entsprechend dem im November 2004 gültigen Arbeitspreis von 3,5 Ct/kWh gekürzt habe.

Aber hilfreich für vielleicht andere, die nicht generell gekürzt haben sonder unter Vorbehalt gezahlt haben, ein kleiner Hinweis: Ermittelt den, in den letzten drei Jahren zuviel gezahlten Rechnungsbetrag und setzt der Regionalgas eine Frist von 2 Wochen den Betrag zu erstatten unter Berufung auf das Urteil des BGH. Gleichzeitig der Regionalgas die Mitteilung, dass bei nicht fristgerechter Erstattung die zukünftigen Abschläge einbehalten werden, bis das der Forderungsbetrag getilgt ist.

Wann welcher Arbeitspreis gültig war, hier eine kleine Aufstellung:
Vor dem 1.01.2005   3,50 Ct/kWh
Ab dem 1.01.2005   4,00 Ct/kWh
Ab dem 1.10.2005   4,40 Ct/kWh
Ab dem 1.01.2006   4,86 Ct/kWh
Ab dem 1.11.2006   5,21 Ct/kWh
Ab dem 1.01.2007   5,04 Ct/kWh
Ab dem 1.04.2007   4,67 Ct/kWh  Anfang 2007 war das Landgericht Bonn bezüglich Regionalgas tätig. Und so hat man wohl aus taktischen Gründen auch eine Reduzierung an den Kunden weitergegeben.
Ab dem 1.01.2008   5,02 Ct/kWh
Ab dem 1.04.2008   5,37 Ct/kWh
Ab dem 1.10.2008   6,60 Ct/kWh
Ab dem 1.01.2009   6,20 Ct/kWh

Herr Fricke, Sie als qualifizierter und geschätzter Berater in diesem Forum. Bis zu welchem Zeitraum kann der Kunde nun seine zuviel gezahlten \"Beiträge\" zurückfordern?
Angenommen, die Abrechnungsperiode geht immer von Dezember bis November des Folgejahres also zB. 1. Dez 2007 bis 30.Nov 2008 mit Rechnungsfälligkeit zum 31.12.2008
oder   1.Dez 2006 bis 30 Nov 2007 mit Rechnungsfälligkeit zum 31.12.2007
oder   1.Dez 2005 bis 30.Nov 2006 mit Rechnungsfälligkeit zum 31.12.2006    
u.s.w.

Welche Abrechnungsperiode kann noch zurückgefordert werden? Auch ohne vorherigen Widerspruch nach § 315 oder Zahlung unter Vorbehalt? Sprich, wo greift die Verjährung?


Trotzdem möchte ich noch mal zu meiner vorherigen Frage zurückkommen:
Genügt die in der neuen Vertragsvorlage niedergeschriebene Erhöhungsklausel den rechtlichen Anforderungen?
Welche Möglichkeit hat der Kunde das zu überprüfen?
Erfüllt z.B. die Aussage.\"..wir haben nur die Preisänderungen unseres Vorlieferanten an den Kunden weitergegeben\" den rechtlichen Anforderungen?
Was ist das mit der SCHUFA? Ist das so statthaft?


Gruß

PeterH

Offline RuRo

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #4 am: 25. Februar 2009, 18:01:30 »
@PeterH

Sie haben mich zwar nicht gefragt, ich biete Ihnen trotzdem eine Antwort zur Verjährung an.

Vorrangig würden die AGB gelten. Ggf. wird dort auch nur auf die gesetzliche Verjährung verwiesen (mangels Kenntnis, weiß ich es nicht für Ihren Fall).

Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Anspruchs. War dies noch zum 31.12. eines Jahres beginnt die Frist sofort am nächsten 01.01. und endet mit Ablauf des 31.12. des dritten Jahres (siehe § 199 Abs. 1 BGB).

Haben Sie Ihre Abrechnung für den Zeitraum 01.12.06 bis 30.11.07 vor dem 31.12.07 erhalten, beginnt der Verjährungslauf mit dem 01.01.08 und endet mit Ablauf des 31.12.2010. Kam die Abrechnung erst in 2008 schiebt es sich um ein Jahr nach hinten hinaus. Jeder Abrechnungszeitraum ist separat zu betrachten.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #5 am: 25. Februar 2009, 18:08:33 »
@PeterH

Mit der Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen befasst sich ausführlich das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2008.

Dafür ist es ohne Belang, ob der Tarif unbillig und deshalb unverbindlich und unwirksam war oder ob eine Preiserhöhung unbillig oder sonst - etwa wegen fehlenden Preiserhöhungsrechts - unwirksam war.

Es besteht keine Veranlassung, jetzt zu prüfen, ob eine Preisänderungsklausel in einem neuen Vertrag unwirksam ist oder nicht. Mit der Frage kann man sich ggf. dann beschäftigen, wenn erstmals eine Preisänderung darauf gestützt werden soll. Und dann kann man eine solche Klausel prüfen, wenn jemand damit zum Anwalt geht und diesen dafür bezahlt.  ;)

Wir üben hier keine abstrakte Rechtsaufsicht über Versorgervertragsangebote aus. Dafür bezahlen die Versorger eigene Juristen.

Möglicherweise sollte man als Kunde zügig Rückforderungsansprüche geltend machen, also Rückzahlung verlangen, das Unternehmen in Bezug auf diese durch Mahnung in Verzug setzen, und bei Zahlungsverzug sofort die SCHUFA darüber informieren. Möglichst massenhaft. :D

Offline eislud

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #6 am: 25. Februar 2009, 19:12:29 »
@RR-E-ft
Ist § 852 auch für Schadensersatzansprüche bei Sonderverträgen mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln anwendbar?

Im Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.11.08 Az. VI- 2 U (Kart) 12/07) ging es ja bezüglich der Anwendbarkeit des § 852 nur um die Frage, ob er für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche Anwendung findet.

Insbesondere aus folgendem könnte sich dann gegebenenfalls eine entsprechende Anwendung ergeben (ich habe, wenn überhaupt, nur einen sehr beschwerlichen Zugang zu dieser wohl ausgefalleneren Lektüre  :D ).
Zitat
Original: OLG Düsseldorf Urt. v. 26.11.08 Az. VI- 2 U (Kart) 12/07:
vgl. allgemein zum Anwendungsbereich des § 852 BGB: Vieweg, in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, § 852 Rdnr. 7;
Wagner, in Münchener Kommentar, a.a.O., § 852 Rdnr. 4).
Danke im voraus.

Offline RR-E-ft

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #7 am: 25. Februar 2009, 19:19:29 »
@eislud

Im Falle unwirksamer Klauseln besteht ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, der in Konkurrenz zu einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo steht (vgl. Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14). Ich habe die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Bibliothek des Thüringer OLG in Radfahrweite (kurz hinter dem Paradies).

Offline PeterH

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #8 am: 25. Februar 2009, 19:33:29 »
Hallo RuRo,

danke für die deutliche Klarstellung der Verjährungsmethodik.
Vielleicht kann ich ja nun zumindest meine Verwandschaft motivieren auch ihre Rückforderungen an die Regionalgas zu stellen. Als ich damals 2004 anfing meine Abschlagszahlungen und Jahresrechnungen zu kürzen und versuchte die Verwandschaft mit ins Boot zu ziehen, hatte ich nur ein mitleidiges Lächeln geerntet.
Also, die am weitesten zurückliegende Abrechnungsperiode ist die vom 1.12.05 bis 30.11.06 erhalten vor dem 31.12.06. Mit plus 3 Jahren folgt eine Verjährungsfrist –ablauf zum 31.12.2009. Und das mit dem zuletzt ohne Widerspruch akzeptierten Arbeitspreis vor dem 1.12.2005, in diesem Falle 4,40 Ct/kWh netto. Siehe meine Auflistung oben. Nun für eine erste Überschlagung und stellen eines Rückforderungsanspruchs reicht es wohl erstmal. Die Regio wird ja eh nicht zahlen wollen und dann muss es über einen Rechtsbeistand weiterverfolgt werden.

Hallo Herr Fricke,

Ihren Wink mit dem Zaunfahl verstehe ich und meine Beule wächst.
Eine Rechtsaufsicht erwarte ich natürlich nicht… nur so ein bisschen Meinung, dass einem die eigene Meinungsfindung und den Rücken stärkt.
Darum meinen Dank auch Ihnen. Das haben Sie wirklich in einer sehr lobenswerten Art und Weise bisher verstanden.
Dass es zu einer, wie in Ihrem zitierten Urteil des OLG Düsseldorf, zu eine 0,00 Euro Festsetzung kommt, vermute ich, glauben Sie auch nicht. Solche Glücksfälle gibt es nicht immer wieder.
Eine gerichtliche Rückforderungsklage wird ja vor dem Amtsgericht Euskirchen erstmal ausgetragen. Und wie man dort der Regionalgas gesonnen ist, zeigen ja schon die dort in früherer Zeit gesprochenen Urteile bezüglich § 315 BGB. Rein mein Bauchgefühl.
Mit Ihrem Kommentar bezüglich des Neuvertrages haben Sie mich aber gestärkt den Vertrag in der Form zu übernehmen. Den Passus bezüglich SCHUFA werde ich streichen und in einem Begleitschreiben dem ausdrücklich widersprechen.
Weiterhin werde ich eine Rücksendung des Vertrages verlangen mit einer ordnungsgemäßen originalen Unterschrift seitens der Regionalgas. Wie es bei meinem derzeitigen Sondervertrag ja auch der Fall ist.
Tja, und dann, ein Jahr später geht das Spielchen wieder von Vorne los.
Nachweis anfordern, dass die festgesetzten Preise nicht gewinnsteigernd sind. Der Nachweis wird von der Regio natürlich nicht erbracht. Widerspruch nach § 315, Minderung der Abschlagszahlungen……
The same procedure as every year!

Ich hoffe, dass noch mehr Regio-Kunden hier mitlesen und sich auch gestärkt fühlen aktiv zu werden.

Also nochmals meinen Dank an Sie beide und einen schönen Abend

PeterH

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 25. Februar 2009, 19:39:31 »
@PeterH

Obacht!

Offline RuRo

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #10 am: 25. Februar 2009, 19:54:26 »
Zitat
Original von PeterH
Eine Rückforderung von zu viel gezahlten Abschlägen kommt bei mir nicht in Betracht, da ich seit Ende 2004 mit meinem ersten Widerspruch und Dank der hilfreichen Informationen und Unterstützungen aus dem Forum die jeweiligen Jahresabrechnungen immer entsprechend dem im November 2004 gültigen Arbeitspreis von 3,5 Ct/kWh gekürzt habe.

Seit wann besteht denn ihr Vertrag und welche Höhe hat der seinerzeit vereinbarte Sonderpreis?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 25. Februar 2009, 19:56:48 »
@RuRo

Nicht zu gierig werden.

Offline eislud

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« Antwort #12 am: 25. Februar 2009, 19:57:31 »
@RR-E-ft
In 7 Minuten gings dann aber wohl nicht mit dem Fahrrad.  ;)

Dann läuft aber doch bei Rückforderungsklagen eine Argumentation der Gegenseite zur Verjährung gemäß § 195 völlig ins Leere?
Oder bin ich jetzt völlig blind - falls es so ist, dann bitte nicht zu deutlich?  :D

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 25. Februar 2009, 20:02:01 »
@eislud

Das subjektive Erfordernis ist ein springender Punkt.

Kenntnis hat man möglicherweise nicht schon durch das Urteil des BGH vom 17.12.2008, sondern erst mit der Lektüre des aufrütteldenden Beitrages in der Kölnischen Rundschau vom 21.02.2009 mit der erhellenden  Aussage des Geschäftsführers Metze. Woher sollten die betroffenen Kunden das auch vorher gewusst haben, bevor sich der Geschäftsführer des Unternehmens dazu öffentlich äußert?! Der Mann scheint goldwert. Schließlich hatte das Unternehmen zuvor den Kunden sogar immer wieder schriftlich mitgeteilt, dass die Mehrforderungen zurecht bestehen würden.  :tongue:

Die üblichen Verdächtigen, die schon immer alles wussten, haben natürlich das Problem der Verjährung. :D :D :D

Offline PeterH

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Regionalgas Euskirchen, neue Verträge
« Antwort #14 am: 26. Februar 2009, 12:43:09 »
Ja, das ist auch meine Devise. Und ob die Verwandtschaft nun wirklich das (den?) Rückgrat hat sich mit der Regio anzulegen….Ich kann es nur vorschlagen und versuchen mit Argumenten unterstützen.

Muss allerdings gestehen, auch ich war in all den Jahren manches Mal wankelmütig und habe mit mir gehadert, dieses ganze \"Widerpruchsgedöns\" einzustellen. Nur durch dieses Forum habe ich mich immer wieder neu gestärkt und neuen Auftrieb gefunden.
Nur die Materie ist mittlerweile, bedingt durch die vielen Sonderfälle, unterschiedlichen Rechtssprechungen und deren Interpretationen, für den Otto-Normalverbraucher so undurchsichtig geworden…….. das geht einfach nicht mehr ohne Unterstützung von Fachkompetenz, wie sie auch hier im Forum zu finden ist. Auch wenn man nur ein regelmäßiger, stiller Mitleser ist.

Für mich persönlich gilt, wie schon gesagt, seit 2004 habe ich jede Rechnung auf den entsprechenden Arbeitspreis von 3,5 Ct/kWh gekürzt. Sprich ich habe mein Schäflein fast im Trocknen. Was mir fehlt ist lediglich die schriftliche Bestätigung seitens der Regio, dass sie keine Rückforderungsansprüche mehr erheben. Nur das wird wohl nie kommen. Also kann ich hier nur auf den Zweig der Verjährung bauen und abwarten. Wenn\'s dann doch noch hart auf hart kommt….
Herr Fricke (leider so weit weg) oder Herr Häger hier in Euskirchen wird’s schon richten.

@ RR-E-ft

Ups und DANKE!!

Daran sieht man, das da schon was dran ist: \"Schuster bleib bei deinen Leisten!\"
Ehre dem, dem Ehre gebührt.

Werde also auf keinen Fall an dem Vertragsangebot was \"rumstreichen\".
Nur, wie kann man sich gegen diese \"SCHUFA-Drohung\" bzw. mögliche Meldung und Eintragung wehren, wenn dann mit der nächsten Abrechnung basierend auf diesem Vertrag der erster Widerspruch und Zurückhaltung von Forderungen an die Regio erfolgt?
Also, das mit der SCHUFA, das ärgert mich dermaßen….
Ich will mir ja vielleicht auch mal ein neues Auto kaufen und die Wirtschaftsrezession dämpfen.
Nicht dass das dann durch solche \"Falscheintragungen\" an einem Kredit scheitert.

Auge um Auge, Zahn um Zahn!

Gruß an Alle

PeterH

 

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