Regionalgas will nichts zurückzahlenWas aber, wenn die betroffenen Gasabnehmer nun das Geld der früheren Erhöhungen, die rechtlich auf diesem höchstrichterlich verworfenen Passus basieren, zurückhaben wollen? „Dann gibt es kein Gas mehr“, erklärte gestern Christian Metze, Geschäftsführer der Regionalgas Euskirchen klipp und klar: „Dann können wir den Laden dicht machen.“
Die allermeisten der 60 000 Regionalgas-Kunden hätten nämlich diese Klausel im Vertrag, so Metze. Unwahrscheinlich ist die Vorstellung allerdings nicht, glaubt man Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale NRW: „Bei den Sonderverträgen gilt nicht der Grundsatz: Wer keinen Widerspruch eingelegt hat, hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlungen.“
Bevor der Laden dicht macht, muss ggf. der Geschäftsführer seinen Hut nehmen.
Gebührender Abgang. Das Unternehmen hätte aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht Rückstellungen für mögliche Rückforderungsansprüche bilden müssen. Es ist auch möglich, dass die Gesellschafter nachschießen müssen, um Rückforderungsansprüche der Kunden zu bedienen. Möglicherweise bestehen auch Schadensersatzansprüche gegen (Rechts-) Berater des Unternehmens. Da hat wohl zumindest ein Kollege das Unternehmen über Jahre in trügerischer Sicherheit gewogen, so dass dieses sich deshalb ggf. zu wenig auf die resultierenden Risiken einstellen konnte und eingestellt hat.
Dass es von der Regionalgas dann ggf. kein Gas mehr gibt, kann und darf den betroffenen Kunden herzlich egal sein.
Diese können ja zu einem anderen Versorger wechseln. Im Wettbewerb ist es normal, dass nicht alle Anbieter im Markt bleiben.
Nach diesem öffentlichen Eingeständnis des Geschäftsführers dürften nun die Kreditgeber des Unternehmens auf der Matte stehen und als erstes Sicherheiten verlangen. Als Kunde sollte man sich gut überlegen, ob man noch Vorauszahlungen für Gaslieferungen an ein Unternehmen leistet, von dem der Geschäftsführer sagt, dass es bei rechtskonformen Verhalten den Laden dichtmachen muss.
Da helfen auch keine
Lockangebote.Fraglich, ob die Bilanzen des Unternehmens die Risiken tatsächlich wiederspiegelten oder aber auch insoweit Beanstandungen bestehen.
Wenn die Berater des Unternehmens über das gesetzliche Maß hinaus üppige Honorare kassierten, sollten diese auch entsprechend haftbar gemacht werden können.
Die Berater.Reisen mit der Regionalgas.