Kunde unterliegt vor dem LG HeilbronnAuch sah die 1. Kammer für Handelssachen „keinen Verstoß“ der HVG gegen das Kartellrecht und die damit angeblich verbundene Überhöhung der Gaspreise von 20 Prozent. „Die HVG hat heute keine Marktmacht, weil inzwischen im Raum Heilbronn ein Gas-zu-Gas-Wettbewerb besteht.“
Der für die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung eines Gasversorgers sachlich maßgebliche Markt ist kein einheitlicher Wärmeenergiemarkt, sondern der Markt für die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden mit Gas. In räumlicher Hinsicht wird dieser Markt – solange keine Veränderung der bisherigen Wettbewerbsverhältnisse eintritt – durch das Versorgungsgebiet des
örtlichen Anbieters bestimmt (im Anschluss an BGHZ 151, 274 – Fernwärme für Börnsen; BGHZ 176, 244 – Erdgassondervertrag).
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – KVR 2/08 – OLG Celle
Eine marktbherrschende Stellung wird bei einem Marktanteil von über einem Drittel vermutet. Dass es Wettbewerber gibt, ändert an der marktbeherrschenden Stellung zunächst nichts, vgl. BGH, B. v. 10.12.2008 - KVR 2/08; BGH, Urt v. 04.11.2003 - KZR 16/03 - Strom und Telefon I:
Dagegen hält es der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, daß das Berufungsgericht eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu 1 verneint hat.
Die hierfür entscheidende räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite (vgl. BGH WuW/E 2483, 2487 f. – Sonderungsverfahren; BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – KVR 6/95, WuW/E 3037, 3042 – Raiffeisen), hier der Kleinverbraucher von elektrischer Energie (Haushalts-, Gewerbe- und landwirtschaftliche Kunden mit einem Jahresverbrauch von unter 30.000 KWh und einer Stromabnahme aus Niederspannungsnetzen).
Kleinere räumliche Teilmärkte sind immer dann zu bilden, wenn die Austauschmöglichkeiten der Nachfrager aus objektiven Gründen regional begrenzt sind. Hierfür können rechtliche Schranken ursächlich sein, wie sie im Bereich der leitungsgebundenen Versorgungswirtschaft aufgrund der Bereichsausnahme des § 103 GWB a.F. vom Kartellverbot und der hierdurch ermöglichten Demarkations- und Konzessionsverträge bestanden haben. Regionale Teilmärkte können jedoch auch aus wirt-
schaftlichen, technischen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten resultieren, wobei die tatsächlichen Verbrauchergewohnheiten zu berücksichtigen sind (Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 19 GWB Rdn. 27; Bornkamm in Schwarze (Hrsg.), Europäisches Wettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, S. 117, 126).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kunden im örtlichen Versorgungsbereich der Beklagten zu 1 Stromlieferungsverträge mit einer Mehrzahl bundesweit tätiger Stromanbieter abschließen können. Es hat dem Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür entnommen, daß es die Beklagte zu 1 etwa durch unangemessene Bedingungen für die Durchleitung unternehme, das Gebiet ihres Verteilungsnetzes gegen solche Anbieter abzuschotten. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei Vorbringen der Klägerin übergangen, ist nicht begründet. Aus dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 11. Februar 2002 ergibt sich nicht, daß die Klägerin konkrete Hindernisse vorgetragen hat, die dem Wechsel eines Stromkunden der Beklagten zu 1 zu einem anderen Anbieter entgegenstehen oder einen solchen Wechsel erschweren könnten.
Das reicht jedoch nicht aus, um eine regional marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu 1 zu verneinen.
Das Kriterium der räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes ist ein Hilfskriterium für die Feststellung, ob ein Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat (§ 19 Abs. 2 GWB).
Ziel der Bestimmung des relevanten Marktes ist damit die Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben (Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. C 372 S. 5). Sie ermöglicht es, der Zielsetzung des § 19 GWB entsprechend die mißbräuchliche Ausnutzung nicht hinreichend vom Wettbewerb kontrollierter Handlungsspielräume zu Lasten Dritter zu unterbinden (BGHZ 128, 17, 27, 29 – Gasdurchleitung).
Es kann daher nicht unberücksichtigt bleiben, wenn unbeschadet an sich bestehender überregionaler Austauschmöglichkeiten in einem regionalen Bereich tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb stattfindet, weil die Nachfrager überregionale Angebote nicht oder praktisch nicht wahrnehmen.
Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist
für die revisionsrechtliche Beurteilung von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen, daß der Kundenanteil der Beklagten zu 1 in ihrem angestammten Versorgungsgebiet weiterhin bei 96 % liege.
Ein derartiger Marktanteil ist auf dem im Streitfall sachlich relevanten Strommarkt, der durch die Nachwirkungen der ehemaligen Monopolstrukturen und die typischerweise fortbestehende Verfügungsmacht eines einzigen Anbieters über das lokale Niederspannungsnetz gekennzeichnet ist, ein hinreichendes Indiz dafür, daß sich ein Wettbewerb auf dem betreffenden Orts- oder Regionalmarkt noch kaum entfaltet hat.
Denn eine Änderung der durch regional begrenzte Märkte bestimmten
Marktverhältnisse tritt nicht notwendigerweise bereits mit der Änderung der
rechtlichen Rahmenbedingungen ein, die bislang die regionale Begrenzung der Märkte ermöglicht haben. Maßgeblich ist vielmehr die Entwicklung der tatsächlichen Marktverhältnisse (BGHZ 136, 268, 277 – Stromversorgung Aggertal).
Sie gibt auch Aufschluß über die Wirkkraft der rechtlichen Rahmenbedingun-
gen (Busche in Festschrift für Jürgen F. Baur, 2002, S. 99, 110). Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch dort, wo konkrete Wettbewerbshindernisse insbesondere in Gestalt unangemessen hoher Netznutzungsentgelte nicht bestehen mögen, die tatsächliche Bereitschaft der privaten Verbraucher, sich mit den Angeboten überregionaler Anbieter auseinanderzusetzen, gering ausgeprägt ist (vgl. nur Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an den Deutschen Bundestag über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen [Monitoring-Bericht] vom 31.8.2003, S. 27 ff.).
Hierfür wirkt eine Mehrzahl von Gründen zusammen.
Zum einen führen Homogenität des Gutes, stagnierende Nachfrage, eingeschränkte Möglichkeiten der Produktinnovation, transparente Erzeugungskosten und Verkaufspreise und Zusammenarbeit beim Netz- und Kraftwerksbetrieb zu tendenziell eher geringen Preisunterschieden. Zum anderen treffen diese auf eine offenbar ohnehin gering ausgeprägte Verbraucherbereitschaft zum Wechsel des Anbieters. Die typischerweise jahrzehntelangen Gebietsmonopoltraditionen wirken ersichtlich stark nach, was damit zusammenhängen mag, daß der Verbraucher bei der Stromversorgung und der Energieversorgung überhaupt wegen ihrer elementaren Bedeutung für die Sicherung der Lebensgrundlagen dazu neigt, am Vertrauten und Bewährten festzuhalten. Im Bewußtsein der privaten Endverbraucher ist die Stromversorgung vielfach noch immer wie selbstverständlich mit dem örtlichen Netzbetreiber verbunden.
Das entspricht auch insofern den tatsächlichen Gegebenheiten, als die Alternative der \"Durchleitung\" der Energie eines anderen Anbieters tatsächlich nur eine rechtliche Fiktion darstellt, die an der faktischen Versorgung durch den Betreiber des lokalen oder regionalen Netzes nichts ändert.
Es kommt hinzu, daß der Verbraucher aufgrund der bestehenden Vertragssituation typischerweise keine Entscheidung darüber treffen muß, ob er das Vertragsverhältnis mit seinem bisherigen Stromversorger fortsetzen oder zu einem anderen wechseln will.
Sofern er nicht, etwa wegen eines Umzugs, ein neues Vertragsverhältnis begründen muß, kann er den Dingen ihren Lauf und es bei der seit jeher bestehenden Versorgung durch den örtlichen Anbieter bewenden lassen.
Diese tatsächlichen Marktgegebenheiten können bei der räumlichen Marktabgrenzung nicht außer Acht gelassen werden; sie rechtfertigen es, bei der Stromversorgung von Kleinkunden weiterhin von einem regionalen Teilmarkt auszugehen, solange – wie im Streitfall mit mehr als 90 % – der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge von dem Netzbetreiber geliefert wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Änderung des § 6 Abs. 1
EnWG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686).
Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung der örtlichen Netzbetreiber sei mit § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EnWG unvereinbar, da das Gesetz in diesen Vorschriften davon ausgehe, daß ein wirksamer Wettbewerb bereits gewährleistet sei. Das trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG spricht zwar bei Einhaltung der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 85b v. 8.5.2002) bis zum 31. Dezember 2003 grundsätzlich eine Vermutung für die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Die Bedingungen guter fachlicher Praxis dienen indes, wie § 6 Abs. 1 Satz 4 EnWG ausdrücklich bestimmt, der Erreichung der Ziele des § 1 EnWG und der Gewährleistung wirk-
samen Wettbewerbs. Das Gesetz umschreibt damit keinen Ist-Zustand, sondern formuliert eine Zielsetzung.
Da der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung einem wirksamen Wettbewerb, wie ihn das Energiewirtschaftsgesetz gewährleisten will, offensichtlich entgegensteht, bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 6 EnWG konsequenterweise, daß § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 GWB unberührt bleiben. Für Tatbestandsvoraussetzungen und Anwendungsbereich die-
ser Vorschriften ist daher die Neufassung des § 6 Abs. 1 EnWG ohne Bedeutung.
Die marktbeherrschende Stellung der HVG auf dem regionalen HuK- Gasmarkt mag sich schon aus deren Stellung als Grundversorger ergeben.
BKartA, B. v. 27.01.2009- B 10- 55/08 sachliche Marktabgrenzung Gas- StandardlastprofilkundenDie Betroffene besitzt nach Auffassung der Beschlussabteilung in ihrem Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 GWB und im Sinne des § 29 GWB (als Anbieter von leitungsgebundenem Gas) bei der Belieferung von Standardlastprofilkunden mit Erdgas.
Sachlich relevant ist der Markt der Lieferung von Erdgas an Standardlastprofilkunden im Sinne des § 29 Gasnetzzugangsverordnung (vom 25. Juli 2005, BGBl. I S. 2210), d. h. nicht leistungsgemessenen Endkunden. Die Endkundenstufe umfasst sämtliche Nachfrager von Erdgas, die Erdgas zum eigenen Verbrauch nachfragen.
Auf der Endkundenstufe bilden nicht leistungsgemessene Standardlastprofilkunden einerseits und leistungsgemessene Großkunden andererseits aufgrund der unterschiedlichen Nachfragevolumina, Konditionen und den damit einhergehenden Unterschieden in der Preisgestaltung jeweils eigenständige sachliche Märkte.
Während Standardlastprofilkunden regelmäßig im Rahmen von standardisierten Tarifverträgen aufgrund standardisierter Lastprofile beliefert werden, schließen leistungsgemessene Großkunden einen individuellen Liefervertrag mit dem Gaslieferanten ab und ihre Leistung wird durch spezielle Zähler genau gemessen.
Es ist von einem eigenen Markt der Belieferung von Letztverbrauchern mit Erdgas auszugehen und nicht von einem erweiterten „Wärmemarkt“, der auch die Belieferung mit Öl (für Ölheizungen), Strom (für Wärmeheizungen) oder anderen Produkten (wie Holz für Pellet-Heizungen) umfasst.
Dies entspricht zunächst herrschender Kartellrechtssprechung und –verwaltungspraxis. So hat der Bundesgerichtshof im Leitsatz seiner Entscheidung \"Erdgassondervertrag\" klargestellt: „Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151,274,282 - Fernwärme für Börnsen).“
Schon zuvor hat der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einer Entscheidung vom 16. April 2008 – unter expliziter Aufgabe der Rechtsprechung des vormals zuständigen 1. Kartellsenats – bestätigt, dass aufgrund der für einen Wechsel des Energieträgers erforderlichen Aufwendungen die verschiedenen Formen der Wärmeenergie nicht im Sinne des Bedarfsmarktkonzepts als austauschbar angesehen werden können. Die Europäische Kommission geht in ihrer ständigen Entscheidungspraxis ebenfalls von einem eigenständigen sachlich relevanten Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Gas aus.
Ein brennstoffübergreifender Wärmemarkt lässt sich darüber hinaus auch nicht mit der Überlegung begründen, dass Gasversorger bei der Preisstellung nicht differenzieren zwischen Kunden, die sich im Rahmen der Erstausrüstung oder der Ersatzbeschaffung für ein Heizsystem entscheiden müssen, und solchen Kunden, die sich bereits für ein Heizsystem entschieden haben. Denn selbst wenn man über den für beide Nachfragergruppen einheitlichen Gaspreis eine Verbindung zwischen dem Ausrüstungsmarkt und dem Gasliefermarkt herstellen wollte, so wäre es angesichts der gegebenen Verhältnissen auf dem Ausrüstungsmarkt nicht gerechtfertigt, an Stelle eines Gas- Liefermarktes einen brennstoffübergreifenden Liefermarkt anzunehmen. Nennenswerter Wettbewerbsdruck vom Ausrüstungsmarkt auf den Gas-Liefermarkt ist nämlich angesichts des hohen Durchdringungsanteils von Erdgasheizungen bei Neubauten - mehr als 70 % in den Jahren 1995 bis 2005 - sowie unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher und platzbedingter Hindernisse zu Lasten von Ölheizungen nicht zu verzeichnen.
In räumlicher Hinsicht grenzt die Beschlussabteilung den sachlich relevanten Markt für Erdgas auf der Endkundenstufe mit Erdgas regional nach den etablierten Versorgungsgebieten der beteiligten Unternehmen ab. Dies ist das Netzgebiet, in dem das Unternehmen nach § 36 EnWG die Grundversorgung durchführt. Die netzbezogene räumliche Marktabgrenzung beim Gasbezug durch Endkunden entspricht bis in die jüngste Zeit der Rechtsprechung, der Auffassung der Monopolkommission sowie auch der Praxis des Bundeskartellamts.
Wie der Kartellsenat des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16. April 2008 zutreffend ausgeführt hat, erscheint diese Marktabgrenzung weiterhin sachgerecht.
Auf dem so abgegrenzten sachlich und räumlich relevanten Markt besitzt die Betroffene eine marktbeherrschende Stellung mit einem sehr hohen Marktanteil. Nach den Erhebungen der Bundesnetzagentur im Monitoringbericht 200813 haben sich die Lieferantenwechsel im Jahr 2007 zwar erhöht, betragen aber nach wie vor noch 1 % und weniger für den Bereich der Standardlastprofilkunden (bis 1500 MWh/Jahr).
Für das Jahr 2008 liegen noch keine Durchschnittswerte vor; allerdings ist die Wechselquote nach den Ermittlungen des Amtes in den Gebieten der vom Verfahren betroffenen Unternehmen teilweise signifikant höher.
Im Gasmarkt für Endkunden bestehen immer noch gewichtige Marktzutrittsschranken. Zum einen ist ein Teil der Haushalte als Mieter vom Wechsel des Anbieters ausgeschlossen, weil der Vermieter den Versorger bestimmt. Der Vermieter hat aber kein Interesse an einem Anbieterwechsel, da der Gasbezug für ihn ein durchlaufender Posten ist, den er an den Mieter weitergeben kann. Zudem sind nach einer aktuellen Studie nur 14% der Gasendkunden tatsächlich auch bereit, den Gasanbieter zu wechseln. Wie der Monitoring-Bericht 2008 der Bundesnetzagentur ausführt, kann gegenwärtig noch nicht von einem flächendeckenden Wettbewerb im Gassektor gesprochen werden.
Zwar bestehen generell Substitutionsbeziehungen zwischen den verschiedenen Wärmeenergieträgern (Erdgas, Elektrizität, Fernwärme und Öl), die einen gewissen Druck auf die marktbeherrschende Stellung des Gasversorgers ausüben. Wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16. April 2008 ausführt, führt allein die Konkurrenz der Energieträger nicht zu einem hinreichenden Wettbewerbsdruck auf die bisher marktbeherrschenden Versorgungsunternehmen, der ihre marktbeherrschende Stellung ernsthaft in Frage stellen kann. Die tatsächlichen Marktverhältnisse auf dem hier sachlich relevanten Gasendkundenmarkt weisen nach wie vor keinen funktionierenden Wettbewerb auf.
In diesem Punkt mag die Entscheidung unzutreffend sein.
Ob eine zulässige Berufung zum Kartellsenat des OLG Stuttgart Aussicht auf Erfolg haben kann, kann erst beurteilt werden, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen.
Nun erst mal abwarten und nicht gleich auf die Schreiben von Herrn Turanli reagieren.
Diese Entscheidung hat Signalwirkung auf die Sammelklage der HVG gegen etwa 40 säumige Gaskunden, die auf die Karte Waldeyer-Hartz gesetzt und zuletzt ihre Gasrechnungen ebenfalls nicht bezahlt haben. Dazu HVG-Geschäftsführer Ataman Turanli: „Ich gehe nun davon aus, dass sie jetzt ihre Schulden bei uns ausgleichen.“