Zum Thema der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Preise habe ich u.a. EGS ein Schreiben übersandt, wie auch auf der Homepage der Verbraucherwehr empfohlen.
EGS antwortet mir dazu wie folgt:
\"... Es ist zutreffend, dass das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 27.01.2009 die Rechtmäßigkeit von Preisänderungen durch unsere Gesellschaft festgestellt hat.
Durch dieses Urteil beantwortet sich auch bereits ihre Fragestellung im Hinblick auf die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntgabe. Sie weisen zu Recht darauf hin, daß eine derartige öffentliche Bekanntgabe Voraussetzung für eine Preisänderung ist. Diese öffentlichen Bekanntgaben hat unsere Gesellschaft gegenüber dem Landgericht Augsburg nachgewiesen. Ansonsten hätte das Landgericht Augsburg - dies dürfte einleuchten - der Klage auch nicht stattgeben dürfen.
Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Preisänderungen seitens unserer Gesellschaft, seien es Preiserhöhungen oder Preissenkungen, lagen also stets vor.
Da somit bereits gerichtlich sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen geprüft sind, bitten wir um Verständnis, daß wir nicht Ihnen gegenüber oder gegenüber anderen Kunden über Jahre zurück derartige Wirksamkeitsvoraussetzungen nachweisen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht unsererseits auch nicht.\"
Abschließend schreibt Erdgas Schwaben noch u.a. \"... Weiteren Schriftverkehr zu den bereits diskutierten Punkten nehmen wir zwar zu Kenntnis, werden diesen jedoch nicht mehr beantworten.\"
Interessant zu beobachten, welche Schlüsse und Feststellungen EGS aus dem Gerichtsverfahren und dem nicht rechtskräftigen Urteil hierzu zieht.
Zudem hat das Gericht ja nicht den gesamten Zeitraum geprüft.
Auch der rauere Ton in den Antworten fällt auf :-)
Dies für Interessierte zur Kenntnis,
Grüße