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Autor Thema: Umsatzsteuer bzw. Nettobetrag falsch  (Gelesen 3772 mal)

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Offline lex

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Umsatzsteuer bzw. Nettobetrag falsch
« am: 15. Januar 2009, 23:17:23 »
Hallo Forum,

bei der Erstellung meiner \"angepassten Jahresrechnugen\" ist mir aufgefallen,
das NGW seit meiner ersten Rechnung (2004) die Umsatzsteuer bzw. den
Nettobetrag der \"eingegangenen Zahlungen\" falsch berechnet!
Die Abweichungen betragen bei mir einige Cent. Bei einem Bekannten sogar
einige Euro.

Kann das noch jemand bestätigen?!

Hat das Auswirkungen auf die Gültigkeit einer Rechnung ?!

Gruß
Lex

Offline bjo

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Umsatzsteuer bzw. Nettobetrag falsch
« Antwort #1 am: 15. Januar 2009, 23:44:57 »
hallo,
solche Rechnungen vor dem zahlen als fehlerhaft zurückweisen!
Wenn geazlt das ist es m. M. zu spät!
ein RA weiß das aber besser!

Offline lex

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Umsatzsteuer bzw. Nettobetrag falsch
« Antwort #2 am: 16. Januar 2009, 09:04:20 »
@bjo

Der Rechnungsendbetrag war immer korrekt im Sinne der aktuellen Preise von NGW. Also kein Grund nicht zu bezahlen bzw. nur den angepassten Rechnungspreis zu bezahlen (Einwand der Billigkeit nach §315).
Mit einer Ausnahme: Ein gekürzter Rechnungbetrag wurde mit der folgenden Rechnung ausgeglichen (Abweichung in den \"eingegangenen Zahlungen\"). Der Rechnung habe ich widersprochen (Begründung: Abschlagszahlungen zweckgebunden) und eine korrigierte erhalten.

Was ich meine sind die ausgewiesenen Netto bzw. Umsatzsteuerbeträge, die normalereweise den Endverbraucher \"nicht interessieren\", im Gegensatz zum
Bruttobetrag.

Gruß
Lex

Offline Schwalmtaler

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Umsatzsteuer bzw. Nettobetrag falsch
« Antwort #3 am: 16. Januar 2009, 09:13:04 »
@ all

Hier ein Beispiel, warum es Lex geht.

Verbraucher hat 600 € (12*50) an Abschlägen bezahlt.

In der Rechnung stehen Brutto auch die 600 €, nur der Steueranteil und der Nettobetrag sind falsch.
Anstatt netto 504,20 € sind 505 € ausgewiesen und demnach auch der Steuerbetrag anstatt 95,80 € mit 95 € angegeben.

Die Frage ist mir persönlich, da ich den korekten Bruttobetrag zahlen muss, egal.
Aber ob dieser Fehler rechtlich zur Abwehr eines Mahnbescheides aufgrund falscher Rechnung reicht, kann ich nicht beurteilen.

Schwalmtaler

 

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