@Wolters
Der durch Bankeinzug eingezogene Rechnungsbetrag kann noch innerhalb von sechs Wochen zurückgeholt werden.
Danach hat der Versorger das Geld erst einmal sicher, weil man auf Rückzahlung klagen muss.
Eine Aufrechnung ist leider zumeist ausgeschlossen, § 31 AVBV.
Das Aufrechnungsverbot gemeinsam mit dem Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV machten die Position des Versorgers ja bisher so uneinnehmbar.
Mit § 315 BGB wurde nach der BGH- Rechtsprechung der § 30 AVBV geknackt.
Es verbleibt jedoch beim Aufrechnungsverbot des § 31 AVBV.
Deshalb machen auch Zahlungen unter Vorbehalt wenig Sinn!!!
Man muss tatsächlich die Rechnungsbeträge kürzen, darf damit jedoch erst nach Eingang des Unbilligkeitseinwandes beim Versorger beginnen, da erst ab diesem Zeitpunkt dessen Forderungen unverbindlich werden.
Zuvor handelt es sich um vollwirksame Forderungen des Versorgers.
Siehe auch SWR- Sendung \"ARD Ratgeber Recht\" aus Karlsruhe vom 26.06.2005:
http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2005/06/26/index3.htmlFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt