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Autor Thema: Eigentumswohnung ?  (Gelesen 4512 mal)

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Offline wolters

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Eigentumswohnung ?
« am: 27. Juni 2005, 00:25:57 »
Einige Bekannte leben in einer Eigentumswohnung. Die Abschläge für die Gasrechnung werden vom Verwalter bezahlt und eine Benachrichtigung über Gaspreiserhöhung erfolgt nicht direkt an die Besitzer. Für Beschlüsse ist eine Mehrheit der Wohnungseigentümer notwendig (zumeist wegen Vermietung auch nicht vor Ort lebend).

Gibt es Erfahrungen für solche Fälle bzw. wie kann man hier vorgehen, da ja kein Mietverhältnis vorliegt.

Alles Gute!
Wolters

Offline Graf Koks

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Eigentumswohnung ?
« Antwort #1 am: 27. Juni 2005, 01:50:10 »
thja ... da bleibt nur der gute Draht zum Verwalter.   Für die nächste WE-Versammlung die Frage des Widerspruchs gegen die Preiserhöhung auf die Tagesordnung setzen lassen. Der Verwalter ist i.Ü. zu einer wirtschaftlichen Bewirtschaftung der Anlage verpflichtet, d.h. er hat unnütze Kosten zu vermeiden und fragwürdige Forderungen gegen die Gemeinschaft abzuwehren.

MfG
Graf Koks

Offline Graf Koks

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Eigentumswohnung ?
« Antwort #2 am: 27. Juni 2005, 02:14:08 »
Nachtrag: Für den Widerspruch selbst dürfte ein Beschluss der Teileigentümer nicht notwendig sein. Also kann der Verwalter im Rahmen seiner Vollmacht das auch erst einmal selbst machen. Ein Beschluss ist natürlich trotzdem nützlich, weil er die Willensbildung innerhalb der WEG dokumentiert und dem Verwalter die Linie vorgibt.

Offline Cremer

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Eigentumswohnung ?
« Antwort #3 am: 27. Juni 2005, 10:01:18 »
Hallo wolters,

ich würde, sofern man einen \"Draht\" zum Verwalter hat, ihn dazu animieren, eine außerordentliche WE-Versammlung einzuberufen mit dem einzigen Thema Gaspreise und Gaspreiserhöhungen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline wolters

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Eigentumswohnung ?
« Antwort #4 am: 28. Juni 2005, 00:49:22 »
Vielen Dank für die Infos!

Werde sie so weitergeben.

Alles Gute!
Wolters

Offline Graf Koks

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Eigentumswohnung ?
« Antwort #5 am: 28. Juni 2005, 10:05:53 »
@wolters:

Bei einer so relativ begrenzten Fragestellung ist nach meiner Ansicht auch das schriftliche Beschluss-Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 WEG gangbar, was allerdings voraussetzt, dass alle WE- Eigentümer an einem Strang ziehen, es muss ein einstimmiger Beschluss erforderlich.

Ist dieser nicht möglich, so muss die Versammlung durch Mehrheitsbeschluss entscheiden.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

 

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