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Autor Thema: Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung  (Gelesen 8358 mal)

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Offline VIPP-Blitz

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Hallo,

ich habe hier bereits einiges gelesen und nun doch ein paar grundsätzliche Fragen:

1.  Ich wurde Dezember 2007 von Yellow (wegen Preiserhöhungswiderspruch) gekündigt.
2. Ich erhielt von enviaM daraufhin ein Schreiben, daß ich in die Grund- und Ersatzversorgung komme, enviaM regio und ein Auftragsformular.
Dieses habe ich NICHT unterschrieben und demzufolge NICHT zurückgeschickt.
3. Nach einem Jahr, also Dezember 2008 wurde der Strom abgelesen und die Rechnung erstellt. Ich bin im Moment Gewerbe (?) Grundpreis= 168,07 netto und Verbrauchspreis 17,82 netto.

Frage:

Kann ich das Musterschreiben zum Widerspruch Jahresrechnung (Gaspreis) verwenden? Natürlich ersetze ich \"Gas\" durch \"Strom\".
Ich habe nichts akzeptiert, widersprochen oder bisher bezahlt, auch keine Abschläge.

Also kann ich den §315 ziehen?

Ich habe in alten (2004) Rechnungen unwidersprochene 138,02€ Fester Anteil und 15,48 ct/kWh gefunden: Kann ich das zur Grundlage für meine Zahlung machen?

Wie verhält es sich mit den Aufschlüsselung der Kosten (Rückseite)?
Dazu habe ich aber noch nicht gelesen, was ich während auf Antwort warte aber nachhole.

Gruß
VIPP-Blitz

Offline ESG-Rebell

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #1 am: 08. Januar 2009, 18:01:26 »
Meines Erachtens haben Sie alles richtig gemacht.

Zitat
Original von VIPP-Blitz
Kann ich das Musterschreiben zum Widerspruch Jahresrechnung (Gaspreis) verwenden?
Ich habe nichts akzeptiert, widersprochen oder bisher bezahlt, auch keine Abschläge.
Ich habe in alten (2004) Rechnungen unwidersprochene 138,02€ Fester Anteil und 15,48 ct/kWh gefunden: Kann ich das zur Grundlage für meine Zahlung machen?
Sie können das Musterschreiben verwenden.
Sie haben weder durch Willenserklärungen noch durch (Teil-)zahlungen Ihr Einverständnis zur Höhe des verlangten Preises erklärt.
Daher brauchen Sie meines Erachtens garnichts bezahlen.
Schlimmer noch: Die Zahlung eines Teilbetrages könnte Ihnen als konkludente Preisvereinbarung angelastet werden - zumindest wenn es nach dem Zivilsenat des BGH geht.

Der Versorgeranwalt Black wird dem allerdings widersprechen und behaupten, Sie hätten allein schon durch die Energieentnahme die Einstufung in den teuren Gewerbetarif und die konkrete Höhe des Preises als verbindlich akzeptiert. Dieser Wunschtraum wurde aber noch nicht gerichtlich bestätigt.

Zitat
Original von VIPP-Blitz
Also kann ich den §315 ziehen?
Ich weiss zwar nicht, wohin Sie den ziehen wollen ;)
Da enviaM aber die Preise einseitig festgesetzt hat und Sie eben NICHT einen Sondervertrag abgeschlossen haben, kommt gerade eben deshalb der §315 zum Zuge.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline VIPP-Blitz

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #2 am: 08. Januar 2009, 18:29:57 »
Hallo Rebell,

vielen Dank für Deine Antwort.
Also das ich garnichts bezahlen muß, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Ich habe ja den Strom verbraucht.
Was ich nicht verstehe, Du schreibst, daß Black schreiben würde, daß ich durch die Energieentnahme bereits einen Tarif akzepieren würde. Wie kann ich etwas akzeptieren, wenn ich garnicht wählen konnte und mir die Bedingungen nicht bekannt waren?
Das würde im Umkehrschluß bedeuten, ich müßte erstmal das Licht ausgehen lassen, dann envia um ein Angebot bitten, diesem Angebot widersprechen (§315) und dann darauf hoffen, daß envia den Strom trotzdem liefert. Eine lebensferne Argumentation.

Bin mal gespannt, ob sich RR-E-ft noch einschaltet.

Ich müßte nämlich sicher bald das Schreiben abschicken. Fertigmachen kann ich es ja schon einmal  :D .

Gruß
VIPP-Blitz

Offline RuRo

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #3 am: 08. Januar 2009, 19:12:39 »
@VIPP-Blitz

Welche Jahresverbrauchsmenge in kWh dürfen wir uns denn vorstellen?

Insbesondere, weil lt. Angabe ein gewerblicher Tarif zur Anwendung kommt!?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline ESG-Rebell

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #4 am: 08. Januar 2009, 19:44:09 »
Zitat
Original von VIPP-Blitz
Also das ich garnichts bezahlen muß, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.
Du musst solange nichts bezahlen, solange die Forderung nicht fällig geworden ist. Fällig wird die Forderung der enviaM aber erst, wenn sie nach Deinem Unbilligkeitseinwand die Angemessenheit ihres Preises bewiesen haben oder wenn ein Gericht einen Preis festgelegt hat.

Bis dahin ist der geforderte Preis - nur aufgrund Deines Unbilligkeitseinwands - unverbindlich.

Zitat
Original von VIPP-Blitz
Was ich nicht verstehe, Du schreibst, daß Black schreiben würde, daß ich durch die Energieentnahme bereits einen Tarif akzepieren würde. Wie kann ich etwas akzeptieren, wenn ich garnicht wählen konnte und mir die Bedingungen nicht bekannt waren?
Das ist genau der springende Punkt. Die konkludente nachträgliche Preisvereinbarung durch Zahlung nach Ansicht des BGH wird bereits heftig kritisiert.

Die Rechtsauffassung der Versorger geht aber noch weit darüber hinaus:
Die Allgemeinen Tarife werden ja veröffentlicht und sind Dir daher bekannt. In welchen Tarif Du eingestuft wirst und wieviel Du zu zahlen hast, erfährst Du ja spätestens bei der ersten Jahresabrechnung. Vertraglich konkludent vereinbart hast Du den konkreten Preis dann trotzdem - basta!
Ob Du überhaupt eine Wahl hast, dem Grundversorgungsvertrag zu entgehen, ist egal - Pech gehabt. Du kannst ja auf Grundlage des GWB dem Versorger ein wettbewerbswidriges Verhalten nachweisen (unter Verwendung von dessen firmeninternen Unterlagen als Beweismittel, versteht sich) und daraus einen Unterlassungsanspruch ableiten.
Falls Dir ein Sondervertrag angeboten wird - egal zu welchem Preis und zu welchen Konditionen - hast Du diesen gefälligst anzunehmen wenn Du nicht mit dem Preis der Grundversorgung einverstanden bist.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline VIPP-Blitz

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #5 am: 08. Januar 2009, 20:11:16 »
3416kWh  :D

Offline VIPP-Blitz

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #6 am: 15. Januar 2009, 14:18:43 »
Mir ist da noch etwas tolles eingefallen:

Wenn der Versorger argumentiert: ... der Vertrag kam mit der Stromabnahme zu stande, WARUM schickt er dann einen neuen Vertrag mit?

Damit weißt er doch indirekt nach, daß ein Vertragsabschluß (schriftlich MIT Unterschrift) notwendig ist.

Oder?  :D

Gruß
VIPP-Blitz

Offline Black

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #7 am: 15. Januar 2009, 14:45:23 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Der Versorgeranwalt Black wird dem allerdings widersprechen und behaupten,(...)

Zitat
Original von VIPP-Blitz
Du schreibst, daß Black schreiben würde, daß (...)

Jetzt werden schon Schattendiskussionen darüber geführt, was ich dazu sagen könnte.  :D

Zitat
Original von ESG-Rebell
Der Versorgeranwalt Black wird dem allerdings widersprechen und behaupten, Sie hätten allein schon durch die Energieentnahme die Einstufung in den teuren Gewerbetarif und die konkrete Höhe des Preises als verbindlich akzeptiert. Dieser Wunschtraum wurde aber noch nicht gerichtlich bestätigt.

Dass im vertragslosen Zustand eine tatsächliche Stromentnahme zum Vertrag führt steht in § 2 Abs. 2 StromGVV. Was sich aus dem Gesetz ergibt muss nicht erst durch ein Gericht \"bestätigt\" werden.

Wurde es aber trotzdem:

\"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertragschließen, ist unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.\"
BGH, 26.01.2005, VI ZR 1/04

\"Handelte es sich bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhö-hung geltenden Tarifen um die bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden (Anfangs-)Preise, unterlagen sie keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. § 315 Abs. 3 BGB findet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.\"
BGH VIII ZR 36/06

Zitat
Original von VIPP-Blitz
Wenn der Versorger argumentiert: ... der Vertrag kam mit der Stromabnahme zu stande, WARUM schickt er dann einen neuen Vertrag mit?Damit weißt er doch indirekt nach, daß ein Vertragsabschluß (schriftlich MIT Unterschrift) notwendig ist.

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 StromGVV muss ein zunächst durch tatsächliche Entnahme geschlossener Vertrag trotzdem noch einmal schriftlich bestätigt werden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline VIPP-Blitz

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #8 am: 15. Januar 2009, 14:52:47 »
;) hier gehts aber um Strom.

Trotzdem Danke!

Mal sehen, was der Versorger antwortet.

Gruß
VIPP-Blitz

Ah, warst schneller und hast das in Strom geändert.  :D

Offline Black

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Grundsatzfrage nach Yello-Kündigung und Rückfall in die Grundversorgung
« Antwort #9 am: 15. Januar 2009, 14:58:04 »
Zitat
Original von VIPP-Blitz
;) hier gehts aber um Strom.

Trotzdem Danke!

Mal sehen, was der Versorger antwortet.

Gruß
VIPP-Blitz

Ah, warst schneller und hast das in Strom geändert.  :D

Ja.
Aber die Regelungen der StromGVV und GasGVV sind hierzu ohnehin identisch.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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