Falls das Verfahren einmal abgeschlossen wird, gibt es sicher eine Veröffentlichung.
Zum jetzigen Zeitpunkt wird unsere Anwältin es wohl noch nicht herausgeben.
die gewechselten Schriftsätze füllen (ohne den \"sonstigen\" Schriftverkehr) mittlerweile einen vollständigen DinA4-Ordner, das hier reinzustellen würde ggf. den Rahmen des Forums sprengen.
Abgesehen davon wäre es auch müßig, das Verfahren läuft ja nun in der Eingangsinstanz bereits seit 2006. In dieser Zeit hat sich vieles geändert, manches zum Guten, manches zum Schlechten.
Das Gericht hat angedeutet, dass es nach der bisherigen Sachlage ein Sachverständigengutachten anordnen wird, in welchem über die Billigkeit der Preiserhöhungen seit Oktober 2004 Stellung genommen werden soll.
Streitig ist diesbezüglich die Frage der Relevanz der Monoplstellung des Versorgers. Ich halte diese bezogen auf die Überprüfung der Preiserhöhung für irrelevant,
mE hat der BGH (VIII. Senat) die Frage der Monoplstellung lediglich bezogen auf die Frage der analogen Anwendung des § 315 BGB hinsichtlich der Überprüfung des Preissockels gestellt. Ansonsten sehe ich keinen Anhaltspunkt, warum es auf eine Monopolstellung ankommen sollte.
Fraglich ist weiterhin der Umfang der Überprüfung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens. Reicht es aus, lediglich gestiegene Bezugspreise nachzuweisen und wenn ja, in welcher Form? Oder müssen hier (so verstehe ich selbst den VIII. Senat) zusätzlich fehlende Möglichkeiten zur Einsparung innerhalb der Sparte (und damit doch eine zumindest teilweise Überprüfung des \"Sockels\") hinzukommen
und - das ist neu - spielen hier auch Wirtschaftlichkeitserwägungen eine Rolle, wenn es um die Art und Weise des Abschlusses der Bezugsverträge geht.
Kann ich hier ungeprüft jede Art von Bezugsvertrag egal mit welcher Preisgestaltung abschließen und wenn ja (ich meine zB, dass der Versorger das durchaus kann), kann er auch sämtliche hieraus resultierenden Kosten weiterreichen?
Das sehe ich ähnlich wie im Mietrecht im Bereich der Betriebskosten. Natürlich kann der Vermieter beliebige Verträge abschließen, einen Vertrag mit einem Hausmeisterservice, dessen Mitarbeiter Aston Martins als Dienstwagen haben, vergoldete Putzeimer und Nerzfellwischmöppe benutzen und entsprechend teuer sind. Hieraus resultierende Kosten können dann aber nur bis zu einem marktüblichen Preis umgelegt werden.
Hier beginnt es dann allerdings kritisch zu werden, da es einen \"marktüblichen\" Preis im Sinne eines wirtschaftlichen Preises bei den bestehenden oligopolen Verhältnissen gar nicht haben.
Gleichwohl sehe ich hier einen Punkt, dem zukünftig durchaus mehr und schlagkräftigeres Gewicht zukommen könnte.
Was ich bislang in der Rechtsprechung vermisse ist eine klare Stellungname zum Thema der tatsächlich entstandenen Kosten (innerhalb der Sparte). Reicht es da aus, dass diese tatsächlich entstanden sind, und seien sie noch so unwirtschaftlich? Würden also zB Dienstwagen für nur zwei Stunden im Quartal tagende Aufsichtsräte als relevante (anteilige) Kosten durchgehen?
Ein großes Problem sehe ich darin, dass es so natürlich ein Leichtes ist, während der laufenden Prozesse lustig Kosten zu produzieren, um die Berechtigung der Preiserhöhung zu gewährleisten. Und diese Kosten nach den abgeschlossenen Prozessen wieder wegfallen zu lassen. Das müssen ja noch nicht einmal solche Kosten sein, die offensichtlich unwirtschaftlich sind. Der Versorger ist ja hier auch im Rahmen einer ordnungsgemäen Betriebsführung frei, manche Kosten einfach vorzuziehen.
Wer urteilt über die Wirtschaftlichkeit? Oder Unwirtschaftlichkeit?
Konsequenterweise ginge es hier gar nicht ohne eine eigene Festlegung angemessener Kosten durch das Gericht (auch mit Hilfe eines unabhngigen Sachverständigen).
Uh, den Auschrei der Branche ob dieses Eingriffs in die Privatautonomie möchte ich nicht sehen.
Und auch wenn Herr Ball sich dieses mal noch durchgemogelt hat, indem er mitteilt, dass der Versorger sich gegen die Ölpreisbindung ja gar nicht wehren könne, und insofern die Frage der Unwirtschaftlichkeit derzeit noch keine Rolle spielt, so müsste er doch, sollte es nicht wirklich eine gerichtlich festgelegte Preiskalkultionsüberprüfung werden, wieder ziemlich zurückrudern.
Man stelle sich vor, man könnte einen (fiktiven) angemessenen Marktpreis für den Energiebezug darlegen, dann sähe es zappenduster für die Vorversorger aus, sollten sie Verträge mit einer Preisgestaltung über diese marktüblichkeit hinaus vereinbaren. Dann würden doch einige Rädchen der Gelddruckmaschine entfernt sein.
Das kann ich mir nicht vorstellen, dass das passieren wird. Gleiches gilt auch für die Fage der Kostenersparnis. Die könnte ja nur greifen, wenn es geringere Kosten gäbe. Und ein Versorger wird den Teufel tun und derzeit auch nur in Ansätzen freiwillig irgendwelche Kosten einsparen. Wäre es doch zu seinen Lasten, da dann erhöhte Bezugspreise nicht vollständig weitergegeben werden könnten.
Schriftsatzfrist ist der 19.02.2008.
Den werde ich dann mal veröffentlichen.
Ganz ohne Angst vor der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen ;-).
Ach ja, diesbezüglich vertritt das Gericht die eindeutige Auffassung, dass es mit unserer Rechtsordnung nicht vereinbar sei, einmal in den Prozess eingeführte Tatsachen der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse muss danach auf einer früheren Ebene erfolgen, nämlich bei der Frage, was in den Prozess eingeführt wird.
Deshalb die Idee, nicht in absoluten sondern in prozentualen Zahlen vorzutragen.