Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch  (Gelesen 7800 mal)

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Offline Lupo

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Hallo,

ich bin Sondervertragskunde und habe von meinem Versorger am 31.12.2008 einen Mahnbescheid erhalten.

Darin werde ich aufgefordert, die offenen Beträge seit 2005 zu begleichen. Ausserdem kommen dazu noch Zinsen für die Ausstände und Gebühren für Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten.

Mich interessiert jetzt, wie es nach nach meinem Widerspruch weitergeht.
Sicher wurde dies schon in dem einen oder anderen thread eroertert. Allerdings bin ich kein Jurist und konnte mit den Ausführungen nicht viel anfangen. Deshalb nochmal der Aufruf dieses Themas. Waere nett, wenn die eure Antworten fuer Laien verständlich wären  :D
Bitte korrigiert mich, falls meine folgenden Ausführungen nicht korrekt sind.
Versorger klagt gegen meinen Widerspruch
a) ich gebe ein sofortiges Schuldeingeständnis ab und der Versorger trägt die Verfahrenskosten und Anwaltskosten (welche Kosten in welcher Höhe fallen für mich an?)
b) ich gehe in die erste Instanz. Der Verlierer zahlt die Gerichts- und Anwaltskosten. (wie hoch sind etwa die Kosten der ersten Instanz?)

Danke und Gruss

Offline RuRo

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Offline DieAdmin

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #2 am: 03. Januar 2009, 18:07:19 »
@Lupo,

ich habe den Threadtitel etwas ergänzt, und hoffe, dass dieser Thread sich nicht so mit bunter Themenwahl füllt, wie der erschte : Verfahrenskosten

Einiges Interessantes zum Mahnbescheid ist im entsprechenden Thread von EON\'s Awakon E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide zufinden.

Offline Lupo

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #3 am: 03. Januar 2009, 18:17:31 »
hat jemand noch eine aussagefähige Antwort auf Frage a?

Offline DieAdmin

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #4 am: 03. Januar 2009, 18:40:37 »
zu a)

Da Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, müsste darauf auch eine \"geschuldete\" Summe stehen, die evtl schon andere Ausgaben des \"Gläubigers\" enthält. Diese müssten Sie einfach bezahlen.
Aber wie schon anderorts ausgeführt, ist diese nicht vom Gericht auf Rechtmäßigkeit geprüft worden.

Aber in den anderen Threads war auch zulesen, dass diese Angaben oft unklar sind, wie sich der Betrag zusammensetzt.

Auch kann ich mir vorstellen, dass noch zu prüfen wäre, ob das \"Ding\" dann nach Bezahlen auch endgültig abgeschlossen ist, und das EVU nicht noch irgendwelche Nachforderungen aus der Preisrebellion erhebt.


@all,

an dieser Stelle sei nochmals auf dem Prozesskostenfond der Mitglieder des :bdev: hingewiesen: http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Prozesskostenfonds/site__1715/

Wer das als Sicherheit haben möchte, muss als Vereinsmitglied zusätzlich eingezahlt haben.

Offline koga dietz

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #5 am: 03. Januar 2009, 23:51:44 »
Hallo Lupo.Das gleiche Anliegen hatte ich auch.Ich vermisse in diesem Forum einiges zu diesem Thema.Mein Vorschlag wäre zum Beispiel, das wir uns ( die Betroffenen) mal wirklich zusammen schließen, denn dann könnte es eigentlich für jeden nicht so teuer werden.Persönlich glaube ich nicht, daß die Sache von der NGW so weiter geführt wird.Mir haben sie wiederholt gedroht und nichts ist bisher so geschehen wie sie es angekündigt haben.In meinem Fall waren es immer verschiedene Summen die verlangt wurden. Ich weiß nicht wieviel Betroffene es gibt, die von der NWG-bzw.Amtsgericht Hagen diesen Mahnbescheid bekommen haben.Der Administrator hat doch bestimmt eine Antwort darrauf.Oder nicht? Haltet bitte die Ohren steif, denn sonst haben wir jetzt schon verloren.

Offline userD0010

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #6 am: 04. Januar 2009, 09:41:02 »
koga dietz:  
Mein Vorschlag wäre zum Beispiel, das wir uns ( die Betroffenen) mal wirklich zusammen schließen, denn dann könnte es eigentlich für jeden nicht so teuer werden.

Zu diesem Vorschlag, der bereits mehrfach geäußert wurde, habe ich leider ebenfalls bislang nichts näheres gehört. Natürlich wäre das Zusammenschließen von Betroffenen (Empf. v. Mahnbesch.) der sinnvollste Weg und es dürfte doch ein Leichtes sein, hier im Forum aus den jeweils betroffenen EVU-Regionen einen Zusammenschluß zu finden, der dann ggf. auch einen RA mit dem gesamten Paket beauftragen könnte.

Offline Cremer

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #7 am: 04. Januar 2009, 13:58:20 »
@Lupo,

sofern Sie wietermachen wollen, ist dem Mahnbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich zu widersprechen.

Anderenfalls kann der Versorger den geschuldeten Betrag vollstrecken lassen.

Er hat den Mahnbescheid dehalb geschickt, um seine Ansprüche aus 2005, die sonst verjährt wären, geltend zu machen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Merit

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #8 am: 04. Januar 2009, 14:38:26 »
Das Allgemeinwissen zu Mahnbescheid, Widerspruch und etwaige Folgen/Folgekosten sollte m.E. am besten hier im BdE-Forum oder auf http://www.energieverbraucher.de an geeigneter, allgemeiner Stelle ausführlicher dargestellt werden, damit alle Betroffenen etwas davon haben, denn die Zahl der Mahnbescheids-Empfänger scheint sich ja zum Jahreswechsel deutlich vermehrt zu haben.

Unter der Rubrik > Versorger klagt bin ich auch auf einen (leider etwas spärlichen) Anfang gestossen - aber auf die Idee dort nachzuschauen, kommt man auch nicht so einfach, wenn es um Mahnbescheid geht und der Versorger eben noch nicht klagt  ;)

Da wir Betroffenen offensichtlich mit den gleichen Problemen zu kämpfen haben: Ich finde es wunderbar, dass es so viele Fachleute hier gibt. Nur sind wir Betroffenen  i.d.R. juristische Laien und haben nun zum ersten Mal im Leben einen Mahnbescheid erhalten. Da dürften doch unsere vielen \"dummen\" Fragen verständlich sein - und dass wir mit dem juristischen Fachgesimpel nur sehr wenig anfangen können. Eine möglichst einfach gehaltene Antwort - auch bzw. gerade, wenn es um die möglichen Folgen/Folgekosten geht, trägt durchaus auch zur Beruhigung bei - mehr jedenfalls als juristische Fachsimpeleien und/oder unzählige Verweise auf andere Threads, die alle nicht wirklich den Kern unserer Fragepunkte treffen.
Und nochmal: es geht doch letztendlich darum, NICHT möglicherweise aus Angst und Unwissen einen Rückzieher zu machen!

Zusammenschluss von Betroffenen halte ich auch für wichtig, denn schliesslich ist ja kein Verlass darauf, dass der Versorger nach dem Mahnbescheids-Widerspruch keine Klage erhebt > dann wird man ggf. schnell reagieren müssen.  
Hier ist m.E. das jeweilige Versorger-Unterforum angebracht, da die Vertragsgestaltung der unterschiedlichen Versorger ja ebenfalls unterschiedlich ist.
Wie Lupo bin ich Kunde der Gasuf. Da es hier noch keinen Zusammenschluss gibt (jedenfalls nicht unter Protestgruppen gelistet), habe ich jetzt eine nicht-öffentliche Gasuf-Liste begonnen. Wer sich dazu melden will, kann mir gerne seine Kontaktdaten (Email, Telefon) per PN mitteilen - und wer die Liste haben will natürlich auch.
Hierzu finde ich es auch wichtig, die jeweilige PLZ im Profil zu nennen (ich habe mein Profil gerade entsprechend ergänzt).

Grundlage für den (Mahnbescheids-)Widerspruch ist m.E. die Annahme, dass die Preisanpassungsklausel im Sondervertrag unwirksam ist. Daher halte ich es spätestens im derzeitigem Stadium für angebracht, den Versorger-Vertrag durch einen Juristen auf die mögliche, tatsächliche Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel prüfen zu lassen. Bei gleichem Versorger/gleichartigen Verträgen könnte sich die entsprechende Betroffenengruppe die Kosten durchaus teilen.
Derzeit suche ich daher einen Sondervertragskunden der Gasuf, der das schon hat prüfen lassen!
Ich bitte dann freundlicherweise um Kontaktaufnahme im Versorger-Unterforum Gasuf oder per PN!

Noch zur Erläuterung: Aus bestimmten Gründen bin ich auch Kunde der ENTEGA und auch dort im Versorger-Forum zu finden. Erstmals widersprochen habe ich hier der Verbrauchsabrechnung 2005 vom Jan 2006.

Offline AKW NEE

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #9 am: 04. Januar 2009, 17:43:24 »
@ Lupo

cremer schrieb Ihnen:

Zitat
sofern Sie wietermachen wollen, ist dem Mahnbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich zu widersprechen.

Benutzen Sie hierfür nur den, dem Mahnbescheid  beiliegenden Vordruck für den Widerspruch. Kreuzen Sie hier die Zeile, mit der Sie der gesamten Forderung widersprechen an.

Hierzu schreibt RR-E-ft:
Zitat
Begründung ist nicht erforderlich und untunlich.Vielmehr muss der Antragsteller bei Durchführung eines streitigen Verfahrens zunächst seinen (vermeintlichen) Anspruch begründen.
oder
Zitat
Eine Begründung \"Unbilligkeitseinrede\" wäre für einen Sondervertragskunden an dieser Stelle kontraproduktiv.
Bei der Frage, ob überhaupt dem Grunde nach ein Recht zur Preiserhöhung bestand, kommt es auf die Billigkeit nicht an.

Deshalb den Widerspruch zum Mahnbescheid nicht begründen.

Offline RuRo

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #10 am: 04. Januar 2009, 17:44:29 »
Zitat
Original von Merit

Grundlage für den (Mahnbescheids-)Widerspruch ist m.E. die Annahme, dass die Preisanpassungsklausel im Sondervertrag unwirksam ist. Daher halte ich es spätestens im derzeitigem Stadium für angebracht, den Versorger-Vertrag durch einen Juristen auf die mögliche, tatsächliche Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel prüfen zu lassen.

Nein, Grundlage ist § 694 Zivilprozeßordnung (ZPO). Das Mahngericht prüft schon gar nicht, ob der Anspruch berechtigt ist oder nicht. Deshalb ist der Widerspruch in dieser Konstellation das einzige Mittel um noch rechtliches Gehör vor einem Gericht zu finden. Begründet werden muß das nicht.

Vielleicht sollte der Jurist erst klären, ob Sie Tarifkunde bzw. Haushaltskunde in der Grundversorgung oder Sondervertragskunde sind !? Danach kann er ggf. im zweiten Schritt die Preisanpassungsklausel unter die Lupe nehmen. Evtl. werden Sie mit dieser Einschätzung im Klageverfahren dann auch Ernst und wahr genommen; evtl. ist auch alles anders als es scheint.
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Offline Lupo

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #11 am: 04. Januar 2009, 19:58:37 »
Danke zuerst mal an alle fuer die Beteiligung. Besonders den routinierten usern, die uns Laien mit Geduld helfen.
Ausserdem ist es schoen zu wissen, dass es noch mehr Leute gibt, ohne bzw. mit geringem Fachwissen.

Zitat
Original von Evitel2004
zu a)

Da Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, müsste darauf auch eine \"geschuldete\" Summe stehen, die evtl schon andere Ausgaben des \"Gläubigers\" enthält. Diese müssten Sie einfach bezahlen.
Aber wie schon anderorts ausgeführt, ist diese nicht vom Gericht auf Rechtmäßigkeit geprüft worden.


Zu dem Zitat von Evitel2004 habe ich noch die Frage, ob man grundsätzlich die Möglichkeit hat, das sofortige Schuldeingeständnis abzugeben oder ob dies der Versorger irgendwie verhindern kann?
Ist das sofortige Schuldeingeständnis dann bei Verhandlungsbeginn vor Gericht bekannt zu geben?
Benötigt man dafuer einen Anwalt?

Danke fuer eure Antworten!

Offline Merit

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #12 am: 04. Januar 2009, 20:22:25 »
@RuRo
Sorry, wenn ich mich für einen juristisch Vorgebildeten missverständlich ausgedrückt haben sollte.
Dachte aber \"(Mahnbescheids)-Widerspruch\" wäre klar genug (der Wortteil \"Mahnbescheids-\" bewusst in Klammern)!.

Also nochmal anders formuliert:
Die Zivilprozessordnung (ZPO) § 688 ff ist die rechtliche Grundlage für das gerichtliche Mahnverfahren, Widerspruch gegen Mahnbescheid etc.
(Link zum Nachlesen der ZPO befindet sich bereits im Gasuf-Unterforum)  
Aber:
Der Widerspruch der \"Gaspreis-Widersprüchler\" gegen einen Teil der Forderung des Versorgers stützt sich auf die Annahme, dass die Preisanpassungsklausel im Sondervertrag unwirksam ist. D.h. falls der Versorger klagt, besteht das Risiko eben darin, dass das Gericht diese Annahme nicht teilt - und dass man daher unterliegt (mit sämtlichen üblichen Folgen/Folgekosten).
Ist das nun so korrekt? Dazu noch irgendwelche Statements?

Aufgrund der Informationen, die ich bisher erlangen konnte, mache ich (wir) natürlich weiter, d.h. wir legen gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Wichtig ist uns aber, sich auch zu wappnen für das, was kommen kann. Denn 2 Wochen Frist ab Zustellung der Klageschrift sind ja im Fall der Fälle nicht gerade viel ...

Es bleibt auch die Anregung, diese Informationsbeschaffung für andere Betroffene etwas einfacher zu gestalten.

Zitat
RuRo: Vielleicht sollte der Jurist erst klären, ob Sie Tarifkunde bzw. Haushaltskunde in der Grundversorgung oder Sondervertragskunde sind !?
Auch das finde ich extrem wichtig - wir glauben ja, dass wir Sondervertragskunde sind, denn wir lesen ja immer wieder
Zitat
Originaltext BdE: Die meisten Gasverbraucher sind Sondervertragskunden, deren Preisänderungsklauseln einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.  
Mit den Ausführungen des BdE zur genaueren Abgrenzung werde ich mir jedenfalls als nächstes unsere Verträge nocheinmal näher anschauen:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&st_id=1700&content_news_detail=7383&back_cont_id=1700

Sorry - Lupo, jetzt war ich zwischendurch mal weg und hab Dich beim Speichern \"zurückgedrängt\"
Um zu vermeiden, dass die Fachleute nicht mehr auf Deine Fragen antworten, nur in klein meine bisherigen Erkenntnisse (vielleicht reizen sie ja gerade auch zu Fach-Antworten):
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann man wohl sogar mündlich zurücknehmen
siehe > ZPO § 697 (4) \"1Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. 2Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.\"
So wie ich das bisher verstanden habe, sind dann vom \"Widersprüchler\" die im Mahnbescheid geltend gemachten Kosten/Auslagen des Antragstellers (Versorger) sowie gesetzl. Verzugszinsen zu tragen.
Außerdem > ZPO § 93 \"Kosten bei sofortigem Anerkenntnis: Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.\"
Also muss man da wohl noch unterscheiden zwischen \"Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid\" und \"sofortigem Anerkenntnis\" - ich hoffe, das können uns Laien die geduldigen Fachleute näher erklären ...
Auch § 93 \"nicht durch sein Verhalten ... Veranlassung gegeben\" klingt interessant > angenommen z.B., der Versorger habe auf die Frage, worauf der Versorger sein Recht zur Preisanpassung überhaupt stützt, niemals geantwortet - sondern stattdessen lieber mal flugs vor\'m Jahreswechsel das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Ggf. werde ich dann später oder in einem anderen Thread nochmal darauf zurückkommen, um Deine Sache hier nicht zu sehr zu zerreissen.

Offline RuRo

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #13 am: 05. Januar 2009, 12:58:25 »
@Merit

Ein Statement hätte ich noch  - schreien Sie mich nicht so an  ;)

Sorry, Sie schreiben \"Grundlage für ... Widerspruch ist m.E die Annahme ...\", dass war es was nicht rund lief. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründet werden muss, was nicht der Fall ist.

Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Ihr Glauben nicht erschüttert wird.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Opa Ete

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Mahnbescheid - und jetzt? /Verfahrenskosten, der 2. Versuch
« Antwort #14 am: 05. Januar 2009, 14:13:56 »
@ Merit

die Sache ist doch nicht so schwer. Wenn der Versorger Klage erhebt, dann sind sie oder ihr Anwalt aufgefordert zur Klage Stellung zu beziehen.
Dann argumentieren sie zweigleisig nach dem Motto \"sollte das Gericht sich nicht der Meinung anschliessen, dass ich Sondervertragskunde bin, bezweifele ich die Angemessenheit der Preiserhöhung nach §315\".
Deshalb steht auch in allen Musterbriefen so oder ähnlich: \"sollten sie zur einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein\". Wenn das EVU dazu berechtigt ist und sie Tarifkunde sind, können sie die Erhöhung(en) vom Gericht überprüfen lassen. Wenn sie Sondervertragskunde sind, muss es eine Preisanpassungsklausel im Vertrag geben, die auch vom Gericht überprüft wird. Den ersten Schritt macht doch immer das EVU, die werden dann auch sagen müssen, ob Sie ein Tarif- oder Sondervertragskunde sind.

Gruß Opa Ete

 

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