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Autor Thema: Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?  (Gelesen 5458 mal)

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Offline Hoschi Jones

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« am: 16. Dezember 2008, 15:50:32 »
Hallo,

da ich neu bin im Forum und bis jetzt \"nur\" gelesen habe, komme ich nun dazu, auch mal zu fragen.
Wir sind ein Unternehmen und beziehen unser Gas von Erdgas Schwaben.
Wir haben unter Berufung auf §315 den Preis per 01.07.2005 festgesetzt und seitdem auch jeder Erhöhung widersprochen und den Gaspreis bei der Jahresabrechnung \"zurückgerechnet\". Ebenfalls sind unsere Abschlagszahlungen entsprechend berechnet und von der EGS auch so akzeptiert worden.
In der Heute gekommenen Jahresabrechnung, berechnet die EGS erneut einen viel zu hohen Leistungspreis und seit Oktober 2008 auch einen erhöhten Pauschaltarif.
Meine Frage ist nun:
Wie wirkt sich das am 19.11.2008 vom BGH gefällte Urteil eigentlich aus ?
Dem zufolge muß der Versorger nun nicht seine Kalkulation offenlegen. Er kann also nun auch \"stille Reserven\" und Rücklagen in selbstgefälliger Höhe einrechnen ?
Wie verträgt sich das mit dem Urteil vom 10.12.2008, nachdem die Landeskartellbehörden den Gaspreis kontrolieren dürfen ?
Da wir aufgrund zu niedriger Abschläge nachzahlen müssen, auch nach Preisstand  01.07.2005, wie sollen wir uns verhalten ?
Kann ich mich nun weiter auf Unbilligkeit berufen oder sollte ich die Gaspreiserhöhung anders begründen ?

Offline RuRo

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2008, 12:22:53 »
Zitat
Original von Hoschi Jones

Wir sind ein Unternehmen und beziehen unser Gas von Erdgas Schwaben.

Mehr Angaben wären hilfreich, Tarif Comfort oder Vario Fix, Verbrauch, Art des Unternehmens.

Ggf. sind Sie überhaupt kein Tarifkunde bzw. Haushaltskunde in der Grundversorgung mit der Folge, dass die von Ihnen angeführte Rechtsprechung überhaupt nicht zu Ihrem Fall passt.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Hoschi Jones

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« Antwort #2 am: 18. Dezember 2008, 09:27:50 »
Wir haben Erdgas JK CL-CO Best Grundversorgung und liegen insgesamt bei 85.894 kWh (Differenz 8.352*Z-Zahl0,9234*Brennwert11,1374)
Steht so in der Abrechnung.
Wir haben unseren Vertrag 1996 abgeschlossen und keine Vertragsänderung gemacht.
Den letzten Stand vor dem Widerspruch, war ein Comfort 3 (Stand 2005).

Offline RuRo

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« Antwort #3 am: 18. Dezember 2008, 21:52:20 »
Zitat
Original von Hoschi Jones
Wir haben Erdgas JK CL-CO Best Grundversorgung und liegen insgesamt bei 85.894 kWh (Differenz 8.352*Z-Zahl0,9234*Brennwert11,1374)
Steht so in der Abrechnung.
Wir haben unseren Vertrag 1996 abgeschlossen und keine Vertragsänderung gemacht.
Den letzten Stand vor dem Widerspruch, war ein Comfort 3 (Stand 2005).

Was ist das JK CL-CO? - Ich kenn nur Classic oder Comfort aber keine Kombination, jedenfalls nicht in der aktuellen Preisgestaltung.

Wieviel verbrauchen Sie für das Unternehmen \"gewerbliche Nutzung\"? - Haushaltskunden in der Grundversorgung verbrauchen max. 10.000 kWh für gewerbliche Nutzung, ansonsten sind es keine Haushaltskunden i.S. von § 36 EnWG 2005.

Ich lehn mich aus dem Fenster des Adventskalenders und behaupte - Sie sind Sondervertragskunden. Das ist meine Meinung und keine juristische Einschätzung.
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Offline Hoschi Jones

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« Antwort #4 am: 14. Januar 2009, 11:39:03 »
Entschuldigung für die späte Antwort, ich kann nur sagen, es steht so auf der Abrechnung. Ich vermute, das CO steht für Comfort.
Es kamen zwar viele \"Vorschläge\" vom EGS, aber wir haben keinen angenommen.
Wir sind ein nur gewerblicher Kunde. Wir verbrauchen alles für das Gewerbe.

PS.: steht mir ein Widerspruch nach §315 nicht zu ?

Offline RuRo

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« Antwort #5 am: 14. Januar 2009, 12:41:03 »
@Hoschi Jones

Prüfen Sie Ihre Vertragsgeschichte mit Erdgas Schwaben. Wer hat wann, was, wie ge- und unterschrieben. Gibt es AGB\'s oder nur einen Verweis auf AVBGasV, jetzt GasGVV?

Haushaltskunden in der Grundversorgung, nur diese unterliegen dem Regelungsgehalt der GasGVV (natürlich neben den Ersatzversorgten), fallen unter die direkte Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB.

Für Haushaltskunden ausserhalb der Grundversorgung, eben (Norm-)Sondervertragskunden, gelten andere Spielregeln, nach denen wohl auch Sie mitspielen.

Da dürfen Sie sich schon noch ein wenig abmühen, um Licht in Ihr vertragliches Dunkel zu bekommen.  ;)
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Offline Krüml

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« Antwort #6 am: 19. Januar 2009, 15:38:28 »
Hallo RuRo

zu den Preisgruppen bei EGS folgendes von mir:

Wir waren mit unserem Verbrauch in der Gruppe Vario. Bis 30.09.2007.
Dann wurde der Vertrag gekündigt.

\"leider dürfen wir Sie von Gesetzes wegen nur noch für eine begrenzte Übergangszeit innerhalb Ihrer gewohnten Preisgruppe Vario mit Erdgas beliefern. Wir bedauern dies sehr.
Deshalb kündigen wir den bestehenden Erdgasliefervertrag zum 30.09.2007.
Selbstverständlich versorgen wir Sie aber gerne zu den Konditionen unseres neuen Sondervertrages SV 0 weiter.\"

Wir haben dann bei einem Anwalt nachgefragt, dieser sagte uns dann, daß  diese Kündigung nicht rechtens ist, da unser Vertrag schon seit ca. 1983 besteht.

Wir haben diese Kündigung und den neuen Sondervertrag nicht angenommen.

Seitdem wird abgerechnet nach JK-CO Best Grundversorgung.

Auf den früheren Abrechnungen stand Sonderpreise Vario 1

Gruß Krüml

Offline RuRo

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« Antwort #7 am: 19. Januar 2009, 20:08:26 »
Zitat
Original von Krüml
Wir waren mit unserem Verbrauch in der Gruppe Vario. Bis 30.09.2007.
Dann wurde der Vertrag gekündigt.

Rechtliche Grundlage für die Kündigung?

Zitat
Wir haben diese Kündigung ... nicht angenommen.

Kündigung ist ein einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Allerdings auch nur dann, wenn ein Recht zur Kündigung besteht.

Wenn Kündigungsklausel nicht wirksam einbezogen wurde, könnte die Kündigung unter die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung fallen da EGS wohl der festgestellte Grundversorger ist.
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Offline Hoschi Jones

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Widerspruch nach §315 aufrecht erhalten ?
« Antwort #8 am: 20. Januar 2009, 08:19:25 »
Hallo RuRo

wir haben gem. Abrechnung vom letzten Jahr vom 25.08.2006-30.04.2007 einen Tarif JK CL-CO Best und seit dem den  JK CL-CO Best Grundversorgung.
Also gehe ich davon aus, daß der Widerspruch gem. §315 zu Recht ist.
Wir haben bis jetzt auch keinen Widerspruch seitens EGS wegen §315 gehört, sondern \"nur\" gegen die Offenlegung der Preise mit Verweis auf die Unterlagen des Wirtschaftsprüfers im Internet.
Beim sonstigen Schriftverkehr mit der EGS geht es nur um neue Angebote zur Gaslieferung und zur Rechnung.

 

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