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Autor Thema: E.on Vertriebs GmbHs  (Gelesen 8047 mal)

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Offline AKW NEE

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E.on Vertriebs GmbHs
« Antwort #15 am: 10. Januar 2009, 09:34:39 »
Es stimmt, wenn die E.ON Avacon behauptet:
Zitat
die Ausgliederung des Vertriebsgeschäftes nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes geschah. Man wollte dies gar nicht, sei aber praktisch dazu gezwungen worden
Jedenfalls stimmt dieses grundsätzlich, es ist natürlich nicht konkret bestimmt worden, dass der Vertrieb ausgegliedert werden muss.

Es sollte doch bekannt sein, dass Netz und Vertrieb getrennt werden müssen.

Die E.ON Avacon hat hier sehr früh reagiert und ab dem Geschäftsjahr 2007 den Netzbetrieb ausgegliedert und dafür die E.ON Avacon Netz GmbH gegründet. Bei dieser Gründung wurden aber die inhaltlichen Bestimmungen nicht umgesetzt. Die Netz GmbH war z.B. nicht im Besitz des Netzes, dies wollte die Avacon auch zu keinem Zeitpunkt.

Mit der Gründung der Vertrieb GmbH wurde die Netz GmbH aufgelöst und der Netzbetrieb wurde jetzt zum Kerngeschäft der E.ON Avacon AG.

Es ist sehr fraglich, ob diese neue Konstruktion den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden haben diese Problematik erkannt und den Betreibern hierzu Hinweise gegeben.

Offline Maverick

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E.on Vertriebs GmbHs
« Antwort #16 am: 10. Januar 2009, 12:54:55 »
@ AKW Nee

Zitat
Es ist sehr fraglich, ob diese neue Konstruktion den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden haben diese Problematik erkannt und den Betreibern hierzu Hinweise gegeben.

Hm, persönlich würde ich mir wünschen, dass es nicht nur beim Hinweisgeben bleibt, sondern den EVUs auch mal kräftig auf die Finger geklopft wird.

Und die Behörden, die ich bis jetzt auf die Situation aufmerksam gemacht habe (inkl. Bundesnetzagentur) haben alle in einer Art geantwortet, die nicht darauf hoffen liess, dass sie kurzfristig in dieser Sache tätig werden. Leider. Da sind also noch viele dicke Bretter zu bohren. Aber allein wegen sowas geben wir ja nicht auf, gell!?!

Beste Grüße,
Maverick
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Offline jofri46

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E.on Vertriebs GmbHs
« Antwort #17 am: 10. Januar 2009, 17:15:23 »
Wenn ich die Handelsregistereintragung oben beim Amtsgericht Pinneberg lese, so erfolgte die Ausgliederung und Übertragung des Vertriebsgeschäftes (mit den Kundenverträgen) auf Vertriebs-GmbHs offensichtlich nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ((§ 123 UmwG, dort explizit Abs. 3?). Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist es möglich, Verträge mit Dritten (Kunden) unverändert mit allen Rechten und Pflichten auch ohne Zustimmung des Dritten auf den neuen Rechtsträger (Vertriebs-GmbH), zu übertragen. Es handelt sich dann um eine gesetzliche (Teil-)Gesamtrechtsnachfolge.

Über Hintergrundwissen verfüge ich nicht. Ich möchte damit nur auf eine gesetzliche Grundlage hinweisen, aufgrund derer die Übertragung von Kundenverträgen stattgefunden haben könnte.

Offline Maverick

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E.on Vertriebs GmbHs
« Antwort #18 am: 10. Januar 2009, 17:58:34 »
Das UmWG findet sich hier.

Für die Wirkungen der Verschmelzung gilt offensichtlich §20, da steht drin, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers (in unserem Fall AG...) auf den übernehmenden Rechtsträger (in unserem Fall die GmbHs) einschliesslich der Verbindlichkeiten übergeht.

In der ganzen Norm kann ich als Laie aber keine Stelle erkennen, an der von den Forderungen des übertragenden Rechtsträgers aus Kundenbeziehungen, von Kundendaten und Vertragsverhältnissen mit Kunden die Rede ist.

Da steht auch nicht drin: es ist verboten, seine Kunden vorab von den Veränderungen zu informieren...

Beste Grüße,
Maverick
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Offline jofri46

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E.on Vertriebs GmbHs
« Antwort #19 am: 10. Januar 2009, 18:59:21 »
@ Maverick

Der Handelsregistereintragung des Amtsgerichts Pinneberg entnehme ich zwei unterschiedliche Vorgänge:

1. E.ON Hanse AG hat einen Teil des Vermögens (Vertriebsgeschäft) auf die E.ON Hanse Vertrieb GmbH übertragen. Das ist keine Verschmelzung, sondern eine Ausgliederung auf eine wohl neu gegründete Vertriebs-GmbH. Grundlage offenbar die §§ 123 Abs. 3 ff. UmwG mit den Wirkungen gem. § 131 Abs. 1 UmwG.

2. Die E.ON Hanse Netz GmbH ist unter Auflösung auf die E.ON Hanse AG verschmolzen. Grundlage offenbar §§ 4 UmwG ff. mit den Wirkungen gem. § 20 UmWG.

Für die Kundenverträge interessant ist hier wohl nur der Vorgang unter Punkt 1.

Forderungen des übertragenden Rechtsträgers (...AG) sind Teil des Vermögens. Welcher Teil des Vermögens übertragen wurde (z. B. Kundenverträge) ergibt sich aus dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. Diesen Vertrag kann man übrigens beim eintragenden Amtsgericht einsehen.

Offline Maverick

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E.on Vertriebs GmbHs
« Antwort #20 am: 10. Januar 2009, 19:13:27 »
@jofri46

Vielen Dank für die zusätzlichen Hinweise!
Beste Grüße,
Maverick
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Offline nomos

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E.on Vertriebs GmbHs
« Antwort #21 am: 11. Januar 2009, 12:31:28 »
Zitat
Original von Maverick
Stimme AKW NEE völlig zu. Gerade wenn es heikel wird, benötigt doch der Laie Informationen, ............
    Nicht nur der Laie benötigt Informationen.  Richter benötigen die auch. Nur unabhängige und informierte Richter können gerecht urteilen. Aber schon
\"Helga\" durfte nicht alles wissen.  ;) [/list]

 

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