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Autor Thema: Geht es auch so? - Gedanken zur Feststellung des Vertragsverhältnisses  (Gelesen 2111 mal)

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Offline RuRo

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Die Norm

§ 256 Abs. 1 ZPO - Feststellungsklage Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, … kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis … richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Wenn ich das so als Nichtjurist lese, denke ich mir, jawohl, DAS ist es.

Ungeachtet von einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, Transparenzgebot, gültiger Preisanpassungsklausel, wirksamer Einbeziehung, tatsächlichen Preiserhöhungen und –senkungen, öffentlicher Bekanntgabe, Bezugskostensteigerung, BAFA-Statistik, Heizöl auf der Rheinschiene im x L-Tankzug, Grenzübergangspreisen, GAZPROM, EGS, EKO, SWM, N-ergie, Konzessionsabgabe, Lobbyisten, Verschwörungstheoretikern usw. usw. – spontane Synapsenentleerung   :rolleyes: -  kann ein Gericht lediglich über Tarifkunden- oder Sondervertragskundenstatus entscheiden!?

Das kann nicht teuer sein, weil es ja nicht um Zahlungsrückstände oder offene \"Forderungen\" geht und bringt Rechtssicherheit für beide Seiten.

Wo ist die Fußangel – wie gesagt, ich bin ein rechtlicher Dummie!
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Geht es auch so? - Gedanken zur Feststellung des Vertragsverhältnisses
« Antwort #1 am: 11. Dezember 2008, 22:05:25 »
@RuRo

Den Urteilen der OLG Bremen und OLG Oldenburg, aber auch der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 (KZR 2/07) lagen entsprechende Feststellungsklagen der Verbraucher zu Grunde, ebenso dem Urteil des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06).

Man muss jedoch genau darauf achten, was die Kläger jeweils festgestellt haben wollten (Antragstellung gem. § 308 ZPO) und weshalb die Gerichte ein zu prüfendes besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO jeweils bejaht hatten.

Ein Vertragsverhältnis an sich bzw. als solches ist ja zumeist zwischen Kunde und Lieferant unstreitig und bedarf deshalb keiner gerichtlichen Feststellung.

\"Es wird beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem ... ein Vertragsverhältnis folgenden Inhalts besteht....\".


Bei der Feststellungsklage ist der Gegenstands- bzw. Streitwert immer weit höher als ein streitiger Zahlungsrückstand. Bei streitigen Vertragsverhältnissen kann der Gegenstandswert beim 3,5- fachen des Betrages angesetzt werden, der nach dem Vertrag für den Bezug eines Jahres zu zahlen ist. Beträgt die Jahresrechnung also 3.000 € insgesamt, kann der Gegenstandswert einer Feststellungsklage bei 10.500 € liegen, obschon nur 2.000 € zwischenzeitlich gekürzt wurden. Die Streitgenstände einer Zahlungsklage und einer Feststellungsklage unterscheiden sich also. Der Streitgegenstand einer Feststellungsklage ist regelmäßig viel größer, weil die Feststellungswirkung in die Zukunft reicht, eine Zahlungsklage hingegen regelmäßig einen bereits abgeschlossenen Zeitraum betrifft.

Eine Feststellungsklage ist also etwas für einen, der nicht auf die Kosten des Verfahrens schauen muss. Die Kosten verteilen sich bei einer Sammel- Feststellungsklage. Für eine solche müssen wieder noch zusätzliche Voraussetzungen vorliegen.

Und immer daran denken: Der Kläger hat die Gerichtskosten vorzuschießen.

 

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