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Autor Thema: Verlängerte Kündigungsfrist bei Altverträgen  (Gelesen 5157 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Verlängerte Kündigungsfrist bei Altverträgen
« am: 11. Dezember 2008, 16:22:10 »
Hallo,

folgendes betrifft die Sonderverträge für Stromlieferungen:

In den aktuellen Vertragsformularen (z.B. GGEW S-Power) räumt GGEW seinen Stromkunden eine lediglich zweiwöchige Frist zur Kündigung nach einer Preiserhöhung ein. Verpasst man diese, so soll man ein ganzes weiteres Jahr den erhöhten Preis zahlen. Außerdem erfolgt die Ankündigung mit einer Frist von kaum sechs Wochen so knapp, dass ein pünktlicher Wechsel zum Erhöhungszeitpunkt kaum möglich ist.

Selbst FlexStrom gewährt seinen Kunden längere Kündigungsfristen und eine Weiterbelieferung zum alten Preis bis zum Kündigungszeitpunkt.

Allerdings sind auch noch Alt-Verträge der GGEW im Umlauf (bspw. Wahltarif 1/2, 2003). In diesen ist keine Klausel zur außerordentlichen Kündigung enthalten. Stattdessen wurde die AVBEltV in den Vertrag einbezogen, sodass §32, Satz 2 zur Anwendung kommt.

Demzufolge ist bei einer Preisänderungsankündigung im November noch eine Kündigung zum Ende Dezember abzgl. zwei Wochen; also bis zum 17.12.2008 möglich.

Die Mitarbeiter der Telefon-Hotline berücksichtigen dies aber nicht und erklären allen Anrufern unisono frohlockend, sie müssten nun bleiben - und zahlen.

Also - nicht foppen lassen!

Übrigens - die betreffenden Altverträge enthalten auch eine vollkommen intransparente Preisanpassungsklausel.

Ich fragte mich, ob ich mir die Entwicklung der Strompreise noch ein weiteres Jahr ansehen und nur wechseln soll. Wenn ich mir die Preissteigerungen der letzten zwei Jahre im europäischen Vergleich und die Mauscheleien von E.ON, RWE und Co aber so ansehe, dann bezweifle ich doch recht stark, dass der Preiswettbewerb im Stromsektor weiter in Gang kommen wird.

Mir erscheint die Situation so wie bei den Mineralölkonzernen, die ihre Preise auch im Gleichschritt anheben. Auch gegen diesen Missbrauch sind die Kartellämter seit Kriegsende machtlos.

Wenn ich mich jetzt schon auch noch mit der GGEW anlegen muss, dann mache ich das gleich richtig. Heisst: Keine Kündigung sondern Rückforderung der Überzahlung wegen rechtsgrundloser Bereicherung und Aufrechnung mit den kommenden Abschlägen und Weiterbelieferung zum Anfangspreis von 2003.

Gruss,
ESG-Rebell.

 

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