@wopeni
Legen Sie wiederum Widerspruch ein. Teilen Sie dem Versorger aber auch mit, dass Sie den Gaspreis bereits vor den Erhöhungen für unbillig halten und wenden Sie deshalb die Unbilligkeit auch gegen den Gesamtpreis ein.
Teilen Sie mit, dass Sie die Erhöhungsbeträge nicht, und im Übrigen die Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung leisten.
Eigentlich ist es möglich, dass jeder Kunde selbst nur noch den Preis bezahlt, den er für angemessen hält.
Dies geht bis zu dem Preis, den man einmal schriftlich vereinbart hatte.
Lediglich Steuererhöhungen oben drauf.
Der Versorger muss dann den Restbetrag einklagen und dabei seine Kalkulation offen legen.
So hatte ein Verbraucher in Erfurt nicht nur die Preiserhöhungen verweigert, sondern auch darüber hinaus die Rechnungen gekürzt.
Der Versorger hat seine zunächst mutige Klage zurück genommn, um kein Raum für ein Thüringer Gaspreisurteil zu schaffen.
Ich empfehle nichts, dessen ich mich nicht selbst versichert hätte:
An meinen Versorger erfolgen seit über einem halben Jahr keine Zahlungen für Strom und Gas mehr, um diesen zur Offenlegung der Kalkulation zu zwingen.
Nach einem Urteil des LG Köln, RdE 2004, S. 306 reicht das Bestreiten der Billigkeit. Der Zahlungsverpflichtete muss dann überhaupt nichts leisten, behält seinerseits jedoch vollständigen Anspruch auf die Leistung, d. h. auf die Energielieferung.
Den Restbetrag muss dann der Versorger einklagen und dabei seine Preiskalkulation offen legen. Das will er ja schon nicht.
So kommt der Verbraucher zu günstigen Energiepreisen.
Mit anderen Worten: Wer mehr bezahlt, kann selber daran schuld sein.
Ich zahle seit langem nichts.
Wenn man nur könnte, hätte man mir als ersten Strom und Gas abgestellt.
Das geht aber gerade nicht.
Sollte der Versorger doch einmal mutig klagen und seine Preiskalkulation vor Gericht offen legen und dabei auch noch nachweisen, dass der in den Preisen enthaltene Gewinn angemessen ist, zahle ich einfach nach.
Der Versorger hätte mir ja schon längstens seine Preiskalkulation offen legen können.
Mir gleich tun es bereits viele.
Weil der Versorger uns seit langer Zeit so gewähren lässt, hat er sein Recht auf Versorgungseinstellung gem. § 33 Abs. 2 AVBV gegenüber allen seinen Tarifkunden längstens verwirkt (OLG Hamburg, NJW 1988, S. 1300).
Eine so entstandene Versorgungssperre- freie \"Zone\" kommt allen Tarifkunden zugute.
Hier soll der Versorger bewusst gezwungen werden, vor Geriht seine Preiskalkulation offen zu legen.
Im Übrigen sollten jedoch die Preise, die der Verbraucher für angemessen erachtet, unter einem entsprechenden Vorbehalt gezahlt werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt