@Wackerbauer
Zahlen sie auf die Rechnung nur den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergibt.
Wenden Sie auch gegen den Gesamtpreis die Unbilligkeit ein und leisten Sie entsprechende Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und der Rückforderung.
Teilen Sie dies Ihrem Versorger mit, damit der genau weiß, woran es liegt, dass auf seine Rechnungen nicht mehr vollständig geleistet wird.
Es spricht sehr viel dafür, dass die Preise bereits vor den Erhöhungen unbillig überhöht waren.
Sie können schon gar nicht wissen, ob die Bezugskosten Ihres Versorgers überhaupt gestiegen sind. Schließlich kennen Sie den Inhalt des Bezugsvertrages nicht.
Bestreiten Sie einfach mit Nichtwissen, dass die Bezugskosten gestiegen sind. Dann muss zum Nachweis der Bezugsvertrag offen gelegt werden. :wink:
Das gestaltet sich für den Versorger schon schwierig, weil in den Verträgen regelmäßig eine \"Vertraulichkeitsklausel\" enthalten ist.
So viel Geheimniskrämerei muss sein, wenn man ein bestimmtes System aufrechterhalten will. Gerade diese Geheimniskrämerei wird nun zum Bumerang. :wink:
Im Übrigen gilt Folgendes:
Weil der Versorger an anderer Stelle Kosten eingespart und so Bezugskostensteigerungen kompensiert haben könnte, findet die Billigkeitskontrolle von Energiepreisen immer nur hinsichtlich des Gesamtpreises statt, LG Hannover, RdE 2004, S. 54, (55).
Zur Möglichkeit von Hin- und Rückkompensationen bei Gaspreisen vgl. auch Salje, ET 2005, 278 ff. (liegt Ihrem Versorger vor).
vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?p=3734http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?p=3695Zum § 30 AVBV lesen Sie hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1040Zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle von Gaspreisen lesen Sie hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1041Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt