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Autor Thema: Antwortschreiben vom Gasversorger - was tun ?  (Gelesen 5851 mal)

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Offline Wackerbauer

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Antwortschreiben vom Gasversorger - was tun ?
« am: 20. Juni 2005, 22:15:49 »
:?  Hallo an Alle,

haben folgende Antwort von unserem Gasversorger bekommen als ich ihm das Musterschreiben bzl. der Gaspreiserhöhung gesendet habe.
Jetzt ist meine Jahresabrechnung fällig.  Könnt ihr mir sagen was ich jetzt machen soll, wenn die Abrechnung mit der geforderten Nachzahlung kommt ?

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TElnsproctrzur Erdgaspreiserhöhung Ihr Vertragskonto XXXXX
 
Sehr geehrte Frau und Herr XXX

Ihren Einwand gegen die Erhöhung der Erdgaspreise zum 01.09.2004 haben wir erhalten. Wir bedauern es ebenfalls sehr, zu dieser Preisanpassung gezwungen zu sein. Leider lassen uns die bestehenden Lieferverträge, die wir für Ihre zuverlässige Erdgasversorgung abgeschlossen haben, zur Zeit keine andere Möglichkeit.
Wir sind darüber hinaus der Auffassung, dass § 315 BGB auf den mit Ihnen bestehenden Gas-Lieferungsvertrag nicht anwendbar ist. Jedenfalls liegt aufgrund der Unbestimmtheit des in § 315 BGB enthaltenen Begriffs „billiges Ermessen\" kein offensichtlicher Fehler vor, sodass Sie wegen der Vorschrift des § 30 AVBGasV kein Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung haben.
Für eine objektive Beurteilung der derzeitigen Preisstellung berücksichtigen sie bitte, dass wir in diesem Jahr, trotz bereits steigender Heizölpreise, zum 1. Januar 04 Ihren Erdgaspreis deutlich gesenkt haben. Im Vergleich zum September 04 ergibt sich mit der nun erforderlichen Preiserhöhung unter dem Strich lediglich ein Anstieg von etwa 2,4 %.
Die seit Jahrzehnten bestehende Vereinbarung, die Erdgaspreise an die Ölpreise zu koppeln, wurde getroffen, um eine Benachteiligung der Erdgaskunden auszuschließen. Die oft politisch motivierten Ölmärkte verursachen allerdings derzeit Preissprünge, die wir trotz langfristiger Preiskalkulation nicht ausgleichen können.
Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, Ihnen bald wieder bessere Nachrichten geben zu können.
 
Mit freundlichen Grüßen Erdgfes Südbayern GmbH

f.V. Helmut Schmidbauer   i.A. Wolfgang Hutiter
Erdgas Südbayern GmbH

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Offline Cremer

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Antwortschreiben vom Gasversorger - was tun ?
« Antwort #1 am: 21. Juni 2005, 07:56:14 »
Hallo Wackerbauer,

der erste Absatz ist schon argumentativ und inhaltlich eine Farce.

Hat sich Ihr Versorger jetzt erst gegen Ihren Einwand vom September 2004 gemeldet?

Wie hoch war die Preissteigerung prozentual im September?
Wie hoch war die Preissenkung prozentual zum 1.4.2005?
Trifft die zitierte Preissenkung auch auf Ihren Tarif zu?
Waren zwischenzeitlich weitere Preissteigerungen?

Sonst ist das Schreiben argumentativ wie alle anderen \"Bittbriefe\" der Versorger gehalten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Antwortschreiben vom Gasversorger - was tun ?
« Antwort #2 am: 21. Juni 2005, 11:50:08 »
@Wackerbauer

Zahlen sie auf die Rechnung nur den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergibt.

Wenden Sie auch gegen den Gesamtpreis die Unbilligkeit ein und leisten Sie entsprechende Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und der Rückforderung.

Teilen Sie dies Ihrem Versorger mit, damit der genau weiß, woran es liegt, dass auf seine Rechnungen nicht mehr vollständig geleistet wird.

Es spricht sehr viel dafür, dass die Preise bereits vor den Erhöhungen unbillig überhöht waren.

Sie können schon gar nicht wissen, ob die Bezugskosten Ihres Versorgers überhaupt gestiegen sind. Schließlich kennen Sie den Inhalt des Bezugsvertrages nicht.

Bestreiten Sie einfach mit Nichtwissen, dass die Bezugskosten gestiegen sind. Dann muss zum Nachweis der Bezugsvertrag offen gelegt werden. :wink:

Das gestaltet sich für den Versorger schon schwierig, weil in den Verträgen regelmäßig eine \"Vertraulichkeitsklausel\" enthalten ist.

So viel Geheimniskrämerei muss sein, wenn man ein bestimmtes System aufrechterhalten will. Gerade diese Geheimniskrämerei wird nun zum Bumerang. :wink:

Im Übrigen gilt Folgendes:

Weil der Versorger an anderer Stelle Kosten eingespart und so Bezugskostensteigerungen kompensiert haben könnte, findet die Billigkeitskontrolle von Energiepreisen immer nur hinsichtlich des Gesamtpreises statt, LG Hannover, RdE 2004, S. 54, (55).

Zur Möglichkeit von Hin- und Rückkompensationen bei Gaspreisen vgl. auch Salje, ET 2005, 278 ff. (liegt Ihrem Versorger vor).

vgl. auch hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?p=3734

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?p=3695

Zum § 30 AVBV lesen Sie hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1040

Zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle von Gaspreisen lesen Sie hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1041


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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