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Autor Thema: Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet  (Gelesen 24611 mal)

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Offline Emsländer

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #15 am: 14. Dezember 2008, 10:39:34 »
Zitat:
Es wurden zahlreiche Fälle bekannt, bei denen z.B. Telekommunikations-Unternehmen ihren Kunden mit einem Schufa-Eintrag drohten und diesen dann vornahmen, wenn diese wegen ausbleibender Leistungen den Vertrag kündigten. Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den Schufa-Richtlinien kein Eintrag erfolgen, die Schufa prüft dies aber nicht selbst. Weist der Betroffene, vorzugsweise über einen Anwalt, der Schufa den erfolgten Widerspruch nach, dann löscht das Unternehmen den Eintrag zwar - der Rufschaden bleibt aber ggf. bestehen. Strafanzeigen gegen das meldende Unternehmen wegen Verleumdung nach § 187 StGB werden von den Staatsanwaltschaften regelmäßig eingestellt, mit der Begründung, der Verursacher - die einzelne Person in dem Unternehmen - sei kaum zu ermitteln.

Ein Risiko besteht immer. Sie sollten sich aber durch diese Drohung nicht nervös machen lassen. Gehen Sie zur Verbraucherzentrale, suchen Sie die örtlichen \"Rebellen\" auf.....

Es ist schon bemerkenswert, wie einfach es ist Widersprüchler zu beunruhigen, doch wem das vorher nicht klar war...
Ich für mich habe die Entscheidung getroffen, diesen Weg zu Ende zu gehen\" und ich bin nicht alleine...Sie auch nicht!

Wer nicht kämpft hat schon verloren! :evil:

Offline userD0010

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #16 am: 14. Dezember 2008, 10:56:48 »
Zahlmeister:
\"Ich habe einen MB erhalten, Gerichtsstand ist Ibbenbüren\"

Hallo Zahlmeister,
wer ist denn Energielieferant, dass hier Gerichtsstand Ibbenbüren angegeben wurde?
Zumindest bei diesem Gericht ist Aufmerksamkeit erforderlich, weil zwar nicht zuständig, aber doch eifrig.

Offline Kampfzwerg

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #17 am: 14. Dezember 2008, 15:55:28 »
Zitat
Original von belkin
Man beachte u.U. die Rspr. zu den Anforderungen an die genaue Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheid, da bei ungenauer oder gar falscher Bezeichnung u.U. keine Hemmung der Verjährung eintritt.

Zitat
Original von ESG-Rebell
Auf der Web-Seite eines Rechtsanwalts habe ich eine Belehrung über die korrekte Verwendung von Mahnbescheiden gelesen. Demzufolge ist es riskant, eine Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheids zu hemmen. Wenn der Mahnbescheid nämlich Mängel aufweist und der Anspruch des Antragstellers vom Kunden daraufhin als unberechtigt zurückgewiesen wird, dann ist die Verjährung bereits eingetreten.

Interessant. Habt Ihr ev. noch weiterführende links?
Zu viele Informationen haben noch keinem geschadet.
Keine Infos aber schon vielen  ;)

Offline ben100

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #18 am: 15. Dezember 2008, 10:21:08 »
Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid

Durch die Zustellung des Mahnbescheids durch das Mahngericht an den Antragsgegner wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Das bedeutet, eine Verjährung kann während der Hemmung nicht eintreten. Endet die Hemmung, wird die vorher schon verstrichene Verjährungszeit nach Ende der Hemmung angerechnet. Die Verjährungsfrist läuft also an dem Zeitpunkt weiter, an dem sie gehemmt wurde. Die Zeit der Hemmung wird herausgerechnet.


Zu beachten ist, dass gemäß § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Hemmung bereits mit Einreichung des Mahnantrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner demnächst erfolgt. Solange der erhobene Anspruch eindeutig ist, gilt das auch, wenn der Mahnantrag an sich unzulässig ist, denn der Schuldner kann dann klar den Willen des Gläubigers erkennen, dass er sein Recht verfolgen will. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt sogar laut Bundesgerichtshof (BGH) dann noch als demnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller (§ 693 Absatz 2 ZPO) noch innerhalb eines Monats zugestellt wird (Urteil des BGH vom 21.03.2002, Aktenzeichen: VII ZR 230/01).

Allerdings urteilte BGH auch: Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder eine nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn \"die Individualisierung\" nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird. (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99).

Kann ein Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, hat sich das Verfahren damit erledigt. Will der Gläubiger seinen Anspruch weiter verfolgen, so muss er vor Gericht klagen (Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen: 19 W 29/99).

Offline Eckerhart

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #19 am: 15. Dezember 2008, 11:06:23 »
Hallo benn100,

dann erscheint mir meine Verjährung sicher, falls nicht ein korrigierter bzw. neuer Mahnbescheid kommt. Rechnungsdatum und Nummer stimmen nicht!
Werde widersprechen!
Grüsse
Eckerhart

Offline ben100

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #20 am: 15. Dezember 2008, 11:27:12 »
Genauso würde ich das an Deiner Stelle auch machen.

Offline jofri46

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #21 am: 15. Dezember 2008, 17:45:35 »
Mein Fazit:
Auf jeden Fall, egal wie der Anspruch im Mahnbescheid bezeichnet ist, Widerspruch einlegen, ohne Begründung (ist auch nicht erforderlich) und abwarten, ob der Versorger dann den Anspruch begründet, d. h. das Verfahren weiter betreibt. Tut er das nicht, endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs (s. § 204 Abs. 2 Satz 2 und § 209 BGB).

Offline Majue

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #22 am: 18. Dezember 2008, 14:07:44 »
Hallo liebe Protestler,

auch wir haben heute Mahnbescheide von Gelsenwasser erhalten. Einen für meine Frau und einen für mich! Natürlich werden wir Einspruch einlegen und die Angaben prüfen.
Gruß
Jürgen Markert

Offline Schwalmtaler

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #23 am: 19. Dezember 2008, 14:19:17 »
Hallo Jürgen,

seid ihr beide Eigentümer und auch beim Versorger Vertragspartner?

Oder beide Eigentümer und nur einer Vertragspartner?

Gruß
Schwalmtaler

Offline Kampfzwerg

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Offline Majue

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #25 am: 19. Dezember 2008, 21:34:46 »
Hallo,

auch auf unseren Mahnbescheiden stimmen die Rechnungsnummern und die Rechnungsdaten nicht mit den Jahresrechnungen überein. Somit sollte doch der Mahnbescheid an sich schon hinfällig sein. Wie will denn Gelsenwasser einen Anspruch gerichtlich durchsetzen, der offensichtlich so nicht besteht? Auch wenn die Höhe der vermeintlichen Forderung richtig ist, sollten doch gerade auf diesem Weg die Rechnungen angemahnt werden, aus denen diese Forderungen resultieren, oder sehe ich das falsch?
Gruß
Jürgen Markert

Offline jofri46

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #26 am: 19. Dezember 2008, 22:31:05 »
@Majue

Ein Mahnbescheid wird nicht \"an sich schon hinfällig\". Also unbedingt Widerspruch einlegen, und zwar gegen jeden Mahnbescheid (bei Eheleuten also zweifach). Sollte daraufhin der Anspruch im Klageverfahren weiter verfolgt werden, könnten mit der schriftlichen Klagebegründung Rechnungsnummern und -daten berichtigt werden (was von einem sorgfältig arbeitenden Anwalt auch zu erwarten ist).
Fraglich dann allerdings, ob durch den Mahnbescheid auch die Verjährung gehemmt wurde, weil dort der Anspruch ja unrichtig bezeichnet worden ist. Absolut sicher bin ich mir da aber nicht.

Offline ben100

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #27 am: 20. Dezember 2008, 10:53:15 »
Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder eine nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn \"die Individualisierung\" nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird. (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99).

Offline jofri46

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #28 am: 20. Dezember 2008, 13:01:27 »
@ben100

Das Urteil des BGH vom 17.10.2000 würde ich nicht verallgemeinern wollen. Es ging dort um einen sog. \"Scheck-Mahnbescheid\" mit seinen Besonderheiten, zudem standen die Parteien dort nicht in laufender Geschäftsverbindung.

Das ist hier doch ein wenig anders. Kann der Kunde - trotz unrichtiger Rechnungsnummern und Rechnungsdaten - nicht doch erkennen, eben aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung, anhand der vorangegangenen Korrespondenz sowie der Höhe des geforderten Betrages - welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf diese Weise leicht selbst individualisieren?

Damit will ich nicht verkennen, dass das BGH-Urteil vom 17.12.2000 durchaus seine Ansatzpunkte hat, aber bei der Übertragbarkeit auf die Fälle hier doch mit einigen Fragezeichen zu versehen ist.

Offline Majue

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Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet
« Antwort #29 am: 20. Dezember 2008, 14:31:28 »
Natürlich haben wir den beiden Mahnbescheiden wiedersprochen. Da wir Rechtschutzversichert sind, warten wir ganz entspannt ab, was als nächstes kommt!
Gruß
Jürgen Markert

 

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