Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preisgleitklausel  (Gelesen 18396 mal)

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Offline MD

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Preisgleitklausel
« Antwort #15 am: 19. Juli 2005, 17:20:45 »
@RR-E-ft

Danke für die Auskunft und natürlich freut es mich zu hören, dass die Klausel unwirksam ist.

Aber sind Sie sicher, dass sich diese Klausel aufgrund der Übernahme der E.ON mit ihrer neuen Tarifstruktur usw. nicht bereits erledigt hat, eben weil sie bzw. der Vertag insges. mittlerweile durch neue Regelungen ersetzt wurde?
Wenn dem so wäre, dann wäre diese Klausel nicht mehr als unbillig oder unwirksam anzugreifen, oder? Wenn sozumsagen der faule Apfel der GVS schon von E.ON selbst entsorgt wurde, dann bliebe mir doch wohl nur der normale Unbilligkeitswiderspruch.
Es stellt sich doch die Frage, inwieweit dieser ursprüngliche Vertrag mit der zitierten Preisklausel seit 1.1. ÜBERHAUPT noch gültig ist, unabhängig von seinem Inhalt und der Billigkeitsbeurteilung. Wenn dies zu bejahen ist, dann erhebt sich im nächsten Schritt die Frage nach Unwirksamkeit oder Unbilligkeit.

Oder sehe ich das falsch?

Grüße,

MD

Offline RR-E-ft

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Preisgleitklausel
« Antwort #16 am: 19. Juli 2005, 17:33:51 »
@MD

Waren Sie dabei, als der Vertrag abgeändert wurde?

Ohne Sie geht es nämlich nicht.

Eine Partei kann den Vertrag nicht einseitig abändern.

E.ON ist nur auf Seiten der GVS in den bestehenden Vertrag eingetreten undzwar so, wie der Vertrag begründet wurde.

Wofür bräuchte es überhaupt Verträge, wenn eine Seite im Sinne von \"Wünsch Dir was\" jederzeit Preise und Bedingungen, eventuell auch den Vertragsgegenstand selbst neu bestimmen könnte?

Stellen Sie sich vor, morgen würde nicht mehr Erdgas, sondern leichtes Heizöl geliefert- genau so gut zum Heizen geeignet, im Preis sogar etwas günstiger. Oder man legt mal eben Fernwärme an oder Heizstrom- alles aus einer Hand, neue Energie.

Was wollten Sie sich darüber beschweren?

Ich habe Ihnen den entsprechenden Ansprechpartner (in einer pn) benannt, der sich sehr für ein entsprechendes Verfahren interessiert.

Dort findet eine gesonderte juristische Prüfung des Sachverhalts statt.

Soweit eine Möglichkeit besteht, wird man im Interesse einer großen Anzahl von Verbrauchern tätig werden.  

Ich würde mich also freuen, wenn Sie nicht nur froh darüber sind, dass die Klausel unwirksam ist, sondern ein konkretes Vorgehen im Interesse einer großen Anzahl von Verbrauchern ermöglichen.

Es entstehen Ihnen hierdurch keine weitere Mühen und Kosten.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline MD

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Preisgleitklausel
« Antwort #17 am: 20. Juli 2005, 10:10:38 »
@RR-E-ft
Werde ich machen.

MD

Offline gasmann

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Preisgleitklausel
« Antwort #18 am: 21. Juli 2005, 12:37:44 »
Hallo Herr Fricke und natürlich alle anderen Interessierten,

ich hatte wohl ein gutes Näschen mit der Eröffnung des Threads. Es scheint so, als merkten die EVU´s, daß sie bei reinen Billigkeitsentscheidungen nach § 315 BGB vor Gericht schlechte Karten haben. Jetzt versuchen sie es anders. Das Ziel scheint jetzt darin zu bestehen, sich auf die Wirksamkeit einer Preisgleitklausel oder auch Preisänderungsklausel zu berufen. Damit wäre nach deren Meinung gar keine gerichtliche Billigkeitskontrolle nötig.

Mein EVU scheint da recht clever zu sein. Keine Anfängerfehler wie Sperrungsandrohung u.ä. Die versuchen, mich durch Zahlungserinnerung und jetzt Mahnung in Verzug zu setzen. Das funktioniert aber nur bei gültiger Preisänderungsklausel. Daher argumentiert man wie folgt: \" Die aktuelle Erhöhung unserer Erdgaspreise für unsere Tarif- und Sondervertragskunden ist allein durch die Erhöhungen unserer an die Entwicklung der Heizölpreise gekoppelten Einkaufspreise unserer Vorlieferanten begründet. Zu derartigen Preisänderungen sind wir berechtigt, da wir mit Ihnen im Erdgasliefervertrag eine Preisänderungsklausel vereinbart haben. Aufgrund dieser Vereinbarung liegt kein einseitiges Preisbestimmungsrecht der ... vor. Damit unterliegt der geänderte Preis auch keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB.\"

Als Beleg war dem Schreiben des EVU´s ein Diagramm über die Entwicklung der Bezugs- und Verkaufspreise und ein Schreiben der Landeskartellbehörde mit dem Tenor beigefügt, daß die Preiserhöhung nicht zu beanstanden und das EVU nicht preisauffällig sei.

Als Untermauerung dient als weitere Anlage ein Urteil des AG Koblenz (AZ 141 C 403/05), welches genau zu o.g. Ergebnis kommt.

Im Schlußsatz baut man mir auch gleich noch eine goldene Brücke :wink: : \"Wenn Sie sich Ihre Rechte für den Fall sichern möchten, daß eine gerichtliche Überprüfung wider Erwarten rechtskräftig die Unrechtmäßigkeit unserer Preiserhöhung feststellen sollte, empfehlen wir Ihnen, Ihre Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. In diesem Fall werden wir Ihnen die zuviel gezahlten Beträge umgehend zurückerstatten.\"

Abschließende Fragen:

1. Ist Richter Krieg vom AG Koblenz verwirrt und liegt er völlig daneben oder gibt es ähnliche bzw. widersprechende Urteile?

2. Sollte man eventuell doch die goldene Brücke beschreiten auch wenn es wahrscheinlich Jahre dauern dürfte, bis so was wirklich rechtskräftig wird? Oder verspielt man damit seine Chancen?

Gruß

gasmann

Offline RR-E-ft

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Preisgleitklausel
« Antwort #19 am: 21. Juli 2005, 12:57:56 »
@gasmann

Das Urteil Koblenz ist hier bereits kommentiert.

Was den Richter bewogen haben mag, kann hier nur gemutmaßt werden.

Setzen auch Sie sich mit der VZ in Verbindung, um zu prüfen, ob man unzulässige Klauseln abmahnt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Preisgleitklausel
« Antwort #20 am: 21. Juli 2005, 15:13:44 »
@ Gasmann,

in dieser Argumentation läuft bei uns der Schriftverkehr von den SW KH schon seit Anfang des Jahres.
Im Gegenteil:
In dem Sendebeitrag am 14.2.05 in Südwest regional \"Unser Drittes\" (Interview von mir und den Stadtwerken) erklärte der Geschäftsführer, dass er keine Sperrandrohung ausführen wird.

Ist also nicht Neues!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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