In der Grundversorgung gem. § 36 EnWG ist die öffentliche Bekanntgabe Wirksamkeitsvoraussetzung für die Geltung der Allgemeinen Preise.
Man kann also als grundversorgter Kunde den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung verlangen, da die Geltung der zur Abrechnung gestellten Preise die öffentliche Bekanntgabe zur Voraussetzung hat (vgl. Danner/ Theobald, Kommentar Energiewirtschaftsrecht, 59. Ergänzungslieferung Stand Juni 2008, § 36 EnWG, Rn. 74 ff.)
Zunächst stellt sich aber die Frage, ob man grundversorgter Kunde gem. § 36 EnWG ist, was die Haushaltskundeneigenschaft gem. § 3 Nr. 22 EnWG voraussetzt. War man bei Vertragsabschluss kein Haushaltskunde, besteht ein Sondervertrag. Man wird nicht in der Grundversorgung beliefert (vgl. Danner/ Theobald, aaO., Rn. 44 ff.).
Sogenannte Bestpreis- Modelle, die nicht auf die Haushalstkundeneigenschaft gem. § 3 Nr. 22 EnWG abstellen, sind Sonderverträge.
Über den vom Grundversorger geforderten Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe kommt man auch an die in der Vergangenheit geltenden Preise.