Wird die verspätet mitgeteilte Preisänderung dann erst nach sechs Wochen wirksam (§ 5 GasGVV (2))? Was sind die Folgen, wenn die Verordnung nicht oder in Teilen nicht eingehalten wird?
Unabhängig davon, ob die Preisänderungsklausel überhaupt einer Inhaltskontrolle standhält, wie wirken sich günstigere Regelungen in AGB für den Verbraucher aus? Hier z.B. ein früherer Mindestzeitpunkt für die Änderungsankündigung?
Z.B:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt Stand: September 2007
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Nach Ablauf der Preisgarantie ist
der Versorger darüber hinaus berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für Beschaffung von Energie ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.
Der Versorger wird dem Kunden die Änderungen rechtzeitig,
mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden der neuen Preise, schriftlich (per E-Mail) mitteilen. Es kommen dann jeweils die aktuellen Preise des entsprechenden Vertragstyps oder eines Nachfolgeangebotes zur Anwendung. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich (per Mail an kunden.......@......de) zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.[/list]