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Autor Thema: Konzessionsabgabe-Erdgassteuer  (Gelesen 7940 mal)

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Offline nomos

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Konzessionsabgabe-Erdgassteuer
« Antwort #15 am: 06. Januar 2009, 13:58:44 »
Zitat
Original von tangocharly
siehe § 4 Abs. 1 KAV
    \"Konfekt\"? Da denke ich an Nascherei, an  Süßigkeiten, an feinen Genuss.

    Die KAV ist grob und unfein, da ist fast nur Unfug drin. Eine Schande für den Gesetzgeber. Ein Lobbyergebnis aus Kungelei, Interessenmissbrauch und unheiligen Verflechtungen zwischen Kommunal-  und Landespolitik zu Lasten der Energieverbraucher!


    § 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen

    (1) Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

       1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

    ..............

    Gehören Steuersparmodelle zum \"öffentlichen Zweck\"? Wenn eine Kommune ein Rechtsgeschäfte mit dem Zweck tätigt, einem Dritten einen Steuervorteil zu verschaffen und als Gegenleistung einen Anteil daran zu erhalten  (z.B. Sale-and-Lease-back-Geschäfte)?

    Dienen solche Unternehmen bzw. Geschäfte der Erfüllung öffentlicher Aufgaben? Gehören dazu die Erzielung von Einnahmen durch Ausnutzung von Steuer- und \"Abgaben\"-Gestaltungsmöglichkeiten. Ist es die Aufgabe von Kommunen, Dritten gegen Entgelt Steuer- oder Einnahmevorteile zu verschaffen?

    Für mich riecht auch die Konzessionsabgabe. Grundsätzlich werden zum Nachteil der Bürger und Verbraucher die höchstmöglichen \"Abgabensätze\" vereinbart. Am ursprüngliche Zweck der Konzessionsabgabe, die Monopol- und Einnahmensicherung hat sich in Wirklichkeit nichts geändert. Hier bestehen beim Gas immer noch Monopolstrukturen, die zur Einnahmenbeschaffung ausgenutzt werden. Den zu Lasten der Verbraucher erzielte Reibach teilt man sich mit Dritten. Auch wenn man selbst der Dritte über das eigene Tochterunternehmen ist, ändert das an der bösen Sache nichts.
PS: Dazu wenigstens mal ein Versuch und Antrag in die richtige Richtung aus Hannover

Antrag abgelehnt. Wie üblich, das Geld ist die Begründung für das Abkassieren beim Bürger! Das reicht offensichtlich vollkommen aus.
Stadt kann nicht auf \"mögliche Ennahmemöglichkeiten\" verzichten.

Ob der Stadtkämmerer die \"Kommunalaufsicht\" auch darüber benachrichtigt hat, dass die Gewerbesteuer auch nicht am obersten Limit einkassiert wird?

Wie sich Ratsfrauen und Ratsherren ins Bockshorn jagen lassen und als Bürgervertreter ungeprüft Argumente der Verwaltung übernehmen. Die  Belastung der Bürger ist bei den gewählten Vertretern, egal, auch wenn die Firma auf Sozial lautet, kein Thema:

Ratsfrau S begründete den Antrag.

Ratsherr B argumentierte, dieser Antrag würde für den städtischen Haushalt eine Mindereinnahme von ca. 9 Mio. € bedeuten.

Ratsherr P schloss sich dieser Argumentation an. Der Antrag passe nicht in Zeiten, die zwingend Haushaltskonsolidierungsprogramme erforderten.

Ratsherr H bestätigte dieses mit seinen Ausführungen.

Stadtkämmerer sagte, wenn dieser Antrag angenommen würde, sei es als Rechtsdezernent seine Pflicht, den Oberbürgermeister zu informieren um im Anschluss die Kommunalaufsicht zu benachrichtigen. Die Stadt könne nicht einfach auf ihr mögliche Einnahmemöglichkeiten verzichten, wenn sie gleichzeitig Haushaltssicherungskonzepte vorzulegen habe.

Offline AKW NEE

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Konzessionsabgabe-Erdgassteuer
« Antwort #16 am: 27. Januar 2009, 15:00:19 »
Wer hat mit den Kommunen einen Vertrag über die Konzessionsabgabe, der Grundversorger oder der Netzbetreiber?

Offline Black

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Konzessionsabgabe-Erdgassteuer
« Antwort #17 am: 27. Januar 2009, 15:09:08 »
Netzbetreiber
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Pedro

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Konzessionsabgabe-Erdgassteuer
« Antwort #18 am: 27. Januar 2009, 19:22:07 »
Zitat
Wer hat mit den Kommunen einen Vertrag über die Konzessionsabgabe, der Grundversorger oder der Netzbetreiber?

Der Netzbetreiber wird Ihnen auf Nachfrage ggf. die Auskunft über \'\'Betriebsgeheimnisse\'\' verweigern. Fragen Sie doch mal einen Ratsherrn/eine Ratsdame Ihres Vertrauens (falls es Sie betrifft: es sind ja in NRW bald Wahlen) , die mit einem Sitz im Aufsichtsrat des örtl. Versorgers gesegnet sind, oder auch den Bürgermeister/Kämmerer nach Informationen aus dem Vertrag. Ergebnis mit großer Wahrscheinlichkeit: Staatsgeheimnis -siehe auch mein Beitrag vom 21.11.2008 - .
Da stelle ich mir die Frage, was denn da für ein \'\'Staatsgeheimnis\'\' in den Verträgen stehen soll, die Werte sind doch in der Konzessionsabgaben-verordnung genau geregelt? Oder gibt es da etwas vor dem Bürger zu verbergen :evil: ?

Offline Black

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Konzessionsabgabe-Erdgassteuer
« Antwort #19 am: 27. Januar 2009, 19:30:30 »
Sie können davon ausgehen, dass im Konzessionsvertrag immer die nach der KAV zulässigen Höchstsätze vereinbart sind.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RuRo

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Konzessionsabgabe-Erdgassteuer
« Antwort #20 am: 27. Januar 2009, 20:37:49 »
@pedro
Sie können weiter davon ausgehen, dass da evtl. erhebliche Wissenslücken bei den Entscheidungsträgern bestehen und die Versorger sich  diesen Umstand wohl zu Nutzen machen und nebulöse Erklärungen anbieten.

Eine Möglichkeit besteht darin, das gerichtlich unterlegene Verbraucher, die den Tarifkundenstatus per Urteil bestätigt bekommen haben, dieses Urteil an Ihre Heimatgemeinde schicken. Der begleitende Brief könnte die Bitte beinhalten, dass die Kommune prüfen möge, ob die Abrechnung der KAV danach noch plausibel sein kann.

Es soll Fälle geben, in denen in der entsprechenden KAV-Fallgruppe \"Null\" kWh-Verbrauch mitgeteilt und erstattet wurden, die Verbraucher gleichzeitig als Tarifkunden verklagt und verurteilt wurden. Das ist doppelt lukrativ.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang


 

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