@wulfusWarum Resignation …?!
Es wurde doch schon viel erreicht!
Solange wir das unterstützende Engagement von kompetenten, couragierten und unabhängigen Juristen auch zur Einschätzung des eigenen aktiven Widerstandes haben, und dazu eine inzwischen beachtliche Rechtsprechung gegen eine Wirtschaftsmacht auf allen Instanzebenen, sehe ich keinen Anlass zur Resignation.
Aktuell gibt es den Beweis- und Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes:
„I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen: Hat die Klägerin [regionaler Versorger] mit den Gaspreiserhöhungen lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben? Sind die Kostensteigerungen nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen worden? Durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen, um dessen Benennung die Wirtschaftsprüferkammer … gebeten werden soll.
II. Der Sachverständige wird erst beauftragt, wenn die klagende Partei einen Kostenvorschuss von … eingezahlt hat. Zur Zahlung wird eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Nach Fristablauf kann die Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen werden. …
IV. Streitentscheidend ist damit allein die unter I. aufgeworfene Frage. Nach Auffassung des Gerichtes bleibt es auch bei Vorlage eines Testates dabei, dass die Klägerin für die Billigkeit der Erhöhung darlegungs- und beweispflichtig ist. …“
Prof. Dr. Jürgen Habermas in „DIE ZEIT“ 06.11.2008:
„Nach dem Bankrott …Der Privatisierungswahn ist an sein Ende gekommen. Nicht der Markt, sondern die Politik ist für das Gemeinwohl zuständig … Gezeitenwechsel verändern die Parameter der öffentlichen Diskussion … Es ist von abgründiger Komik, wie Wirtschaftsmanager – und nicht nur die – dem Elitegeschwätz unserer Talkrunden auf den Leim gehen, sich allen Ernstes als Vorbilder feiern lassen und mental den Rest der Gesellschaft unter sich lassen. …“
Dtv 2. Auflage 1992 – „Wendezeit“ von Fritjof Capra; Buchbeschreibung „Bild der Wissenschaft“:
„Die Menschheit durchlebt gegenwärtig eine epochale Krise … die Pragmatiker die Welt nicht mehr in den Griff bekommen; Politik und Wirtschaft, ja, die gesamte Gesellschaft ist fehlprogrammiert, unaufhörlich geschehen Dinge, die nach menschlicher Vernunft ausgeschlossen sein müssten. Fritjof Capra öffnet uns die Augen für die Ursachen …“
Mit „70+„ ist Resignation später, jetzt ist Widerstand angesagt, auch bei Unverständnis im Verwandten- und Bekanntenkreis
@Netznutzer2,369 Cent/kWh Vertrieb und Gewinn ist die Handelsspanne vom Grenzübergang zum Letztverbraucher.
Der Vergleich von 2,191 Import zu 2,369 Letztverbraucher beträgt 108,1 % Aufschlag.
Wer sich und wie in dieser Handelskette – vom Grenzübergang zum Letztverbraucher – diesen „üppigen Kuchen“ der Handelsspanne teilt, ist bisher nicht feststellbar.
Insofern weiß ich auch nicht, wer hier Probleme mit der Kartellbehörde bekommen kann.
Ob Ihre „Leistungspreiskomponente“ oder welche Komponenten sonst noch in dieser Spanne enthalten sind, ist nicht Gegenstand meiner Betrachtung.
Es geht hier um die „Heiz-Ölpreisbindung“ als Zauberformel zur Veredlung des Gaspreises nach dem Grenzübergang.
Nur Appelle des Bundeswirtschaftsministers an die Energiewirtschaft und nur Absichtserklärungen der Energiewirtschaft.
Zur so genannten „Ölpreisbindung“Wichtig ist der Unterschied der so genannten „Ölpreisbindung“ auf den verschiedenen Handelsstufen,
weil die Versorger „verschleiernd“ immer nur von „Ölpreisbindung“ sprechen, ohne zwischen Rohölpreis und Heizölpreis zu differenzieren.
A. Lieferverträge zwischen ausländischen Erzeugern und Importeuren (Importpreis)
„Gas-Rohölpreisbindung“
B. Lieferverträge zwischen Importeuren bzw. inländischen Erzeugern und Weiterverteilern (Versorger z.B. Stadtwerken von Letztverbrauchern)
„Gas-Heizölpreisbindung“
C. Lieferverträge zwischen Versorger und Letztverbraucher
Im Vertragsverhältnis mit Tarifkunden besteht ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers für die Haupt-Gegenleistung, den Tarif. Für diese vom Verbraucher überprüfbare Ermessenentscheidung des Versorgers hat die Begründung mit einer „Ölpreisbindung“ keine vertraglich bindende Wirkung.
Im Vertragsverhältnis mit Sonderkunden müssen ein vertragliches Preisanpassungsrecht und eine rechtlich wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart sein. Eine Regelung mit der „Ölpreisbindung“ ist keine wirksame Preisklausel.
„WELT ONLINE“ vom 01.11.2008: „… Allerdings, und das verschweigen die Gasversorger, gilt die Ölpreisbindung nur in den Importverträgen mit den Lieferländern. …“
Auch Fachmedien – z.B. das „Handelsblatt“ – machen zur Gaspreisgestaltung mit der „Ölpreisbindung“ verwirrende Aussagen.
Handelsblatt - Webseite - vom 05.11.2008
„Ist der Gaspreis tatsächlich vom Ölpreis abhängig?
Grundsätzlich ja. Traditionell werden in die Verträge, welche die großen Produzenten in Russland und Norwegen mit ihren Importeuren schließen, Preisformeln eingebaut, die sich an der Entwicklung des Ölpreises orientieren. Und rund 60 Prozent des Gaspreises, den Verbraucher bezahlen, entfällt auf die Beschaffung in den Produzentenländern. Nur der Rest – die Kosten für den Transport durch die deutschen Netze und die Verwaltung, Abgaben und Steuern sowie die Marge des Versorgers – hängen nicht von der Entwicklung am Ölmarkt ab.“
Zur Erinnerung:7,123 Cent/kWh /Brutto-Arbeitspreis(Allgemeiner Tarif)
–1,137 /Umsatzsteuer
= 5,986 Cent/kWh /Netto-Arbeitspreis
-0,550 /Erdgassteuer -0,270 /Konzessionsabgabe -0,606 /Netzentgelte
= 4,560 Cent/kWh
-2,191 /Importpreis (30,8 % v. 7,123)
= Vertrieb und Gewinn 2,369 Cent/kWh (33,3% v. 7,123)
Rund 60 Prozent des Gaspreises, den Verbraucher bezahlen, soll lt. Handelsblatt also auf die Beschaffung in den Produzentenländern entfallen.
60 Prozent von 7,123 Cent/kWh = 4,274 Cent/kWh.
Bei einem Importpreis von 2,191 Cent/kWh darf der Preis, den Verbraucher bezahlen, demnach nur
3,652 Cent/kWh betragen,
verbleiben für Transport durch die deutschen Netze und die Verwaltung, Abgaben und Steuern sowie die Marge des Versorgers 1,461 Cent/kWh.