Für die, die es auch nicht finden, so wie ich ...
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Kundennummer/Vertragsnummer [zutreffende Bezeichnung]
Ihr Schreiben vom [Datum] zum Urteil des BGH vom 13.06.07
[Ort, Datum]
Sehr geehrte...usw.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen mitgeteilte Rechtsauffassung betreffend das Urteil des VIII. Zivilsenates des BGH wird von mir, wie von vielen anderen, nicht geteilt.
Der Bundesgerichtshof hat ausweislich seiner Urteilsgründe festgestellt,
dass § 315 BGB auf Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, weil dabei ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, vermöge dessen die Preise vom Gasversorgungsunternehmen nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt werden können. Ich bestreite weiterhin, dass Sie mir gegenüber zur einseitigen Neufestlegung der Preise nach Vertragsabschluss berechtigt sind.
Anders als der dortige Kläger habe ich auch nicht nur einer einzelnen Preiserhöhung widersprochen und diese als unbillig gerügt, sondern das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig gerügt. Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Von Ihnen beauftragte und bezahlte Wirtschaftsprüfer erkenne ich nicht als unabhängig an und traue deshalb auch keinen Bescheinigungen von solchen Leuten. Schließlich habe ich keine realistische Möglichkeit, zu prüfen, ob diesen ordnungsgemäße Daten zur Verfügung gestellt wurden und ob überhaupt eine sachgemäße Untersuchung stattgefunden hat, die ein dritter Sachverständiger nachvollziehen und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann. Es handelt sich aus meiner Sicht um bloße Behauptungen, deren Bescheinigung Sie sich erkauft haben.
Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen. Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.
Ich bin davon überzeugt, dass der von Ihnen geforderte Gaspreis nicht nur aus Bezugskosten besteht. Auch zu der Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte.
Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten Gaspreise insgesamt überhaupt zustande kommen sollen:
In Anbetracht der Erdgasimportpreise in ihrer absoluten Höhe (Wert der Ware an der deutschen Grenze) wie auch der aktuellen Erdgasnotierungen an der Gasbörse der Leipziger EEX gehe ich davon aus, dass die Erdgaspreise vollkommen überhöht sind:
Wie Sie wissen liegt der Erdgasimportpreis im Juli 2007 bei etwa 1,90 Cent/kWh. Die Leipziger Gasbörse EEX teilte mit, dass am 02.07.2007 das Erdgas für das vierte Quartal 2007 zu 19,20 Euro/MWh gehandelt worden sei. Im kurzfristigen Bereich waren es 11,60 und 12,50 Euro/MWh im fortlaufenden Handel.
Die Differenz zwischen diesen Großhandelspreisen und den von mir verlangten Erdgaspreisen, welche Sie mir gegenüber einseitig festgelegt haben, erscheint deshalb absolut krass und überhaupt nicht nachvollziehbar. Insbesondere haben Sie die Erdgaspreise in absoluten Beträgen nach dem Mai 2003 weit stärker erhöht, als sich die Erdgasimportpreise (Wert der Ware an der deutschen Grenze)in dieser Zeit in absoluten Beträgen überhaupt geändert haben. Ich muss deshalb davon ausgehen, dass Sie mit Ihren Vorlieferanten in der Lieferkette zu meinen Lasten ständig Zusatzgewinne teilen.
Weil Sie als Energieversorgungsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 EnWG von Anfang an zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit zu transparenten, verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind, dürfen Sie solch große Differenzen ganz gewiss auch nicht als eigenen Gewinn verbuchen. Auch wenn dies bei anderen Erdgasmonopolisten gängige Praxis sein sollte, steht eine solche doch evident im krassen Widerspruch zu Ihrer eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung, welche Sie auch mir als Teil der Allgemeinheit schulden.
Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde.
Ich bin nach wie vor nicht bereit, von Ihnen einseitig festgelegte Preise zu bezahlen, die im Widerspruch zu dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung gebildet wurden (vgl. BGH NJW 2006, 684 [685] Rn. 13 am Ende).
Ich bestreite auch, dass hier vor Ort ein Wärmemarkt existiert und dass Ihr Unternehmen auf einem solchen in einem wirksamen Wettbewerb steht. Soweit in dem von Ihnen genannten Urteil dazu Aussagen getroffen wurden, handelt es sich dabei - wie Sie wissen - um Tatsachenfeststellungen, für welche der BGH als Revisionsgericht gar nicht zuständig ist! Hierzu verweise ich auf die Feststellung im Urteil des insoweit zuständigen Kartellsenats des BGH vom 09.07.2002 - KZR 30/00 auf Seite 12, wonach ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht. Für die Tatsache, dass es bisher keinen wirksamen Wettbewerb gibt, beziehe ich mich auf die Begründung der Bundesregierung zur Verschärfung des Energiekartellrechts (BT-Drs. 16/5847 vom 27.06.2007).
Ich bin bereit, einen entsprechenden Streit vor dem gem. § 102 EnWG dafür ausschließlich zuständigen Gericht auszutragen.
Den Erhalt dieses Schreibens möchten Sie mir kurz bestätigen. Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle eines Prozesses dem Gericht vorlegen werden.
Mit freundlichen Grüßen