@RR-E-ft
Die Begründung ist heute an Herrn Peters (BdEV) per Mail herausgegangen.
Beste Grüße
Jens Stephan
Wesentlicher Kern der Aussage:
... streiten um die Einordnung ... als Tarifkunden oder als Sondervertragskunden. ...
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas vom 09.01.1992 gilt die Konzessionsabgabe von 0,03 ct/kWh lediglich bei der Belieferung von Sondervertragskunden. Für Tarifkunden gelten je nach Einwohnerzahl Beträge zwischen 0,51 und 0,93 ct/kWh. ...
Somit ist die Unterscheidung zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden eine Rechtsfrage, die teilweise aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen ist.