Original von opferlamm-ma
In vielen Beiträgen wird bei Preiserhöhungen empfohlen die Rechnungsendsumme, sowie die daraus resultierenden Abschlagsbeträge selbst zu ermitteln.
Hat der Kunden keinen Anspruch darauf, dass bei einseitigen Preiserhöhungen (deren Billigkeit bestritten wird) bis zu einer evtl. gerichtlichen Klärung der Versorger eine (Proforma) Rechnung und daraus resultierende Abschlagsbeträge auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise zu erstellen, oder ist es die Pflicht des Kunden die doch oft nicht gerade trivialen Berechnungsvorgänge unter erheblichem Zeitaufwand zu erstellen.
Es besteht weder eine Verpflichtung des Unternehmens noch des Kunden. Ohne Verpflichtung des Unternehmens auch kein Anspruch des Kunden.
Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, so ist dieser gem. § 315 BGB verpflichtet, die Entgelte nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend (neu) festzusetzen, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), Rdn. 23, 26. Ein \"vereinbarter\" Preis besteht in einem solchen Fall deshalb nicht. Die bei bestehendem Leistungsbestimmungsrecht einseitig festgesetzten Entgelte sind für den anderen Vertragsteil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Besteht hingegen schon
kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und damit kein Recht, die Entgelte nach Vertragsabschluss neu festzusetzen, so kann man eine korrigierte Abrechnung verlangen, muss diesen Anspruch als Kunde jedoch ggf. gerichtlich durchsetzen. Oft geht es dem Kunden nicht um die korrigierte Rechnung, sondern darum, nicht zuviel zu zahlen. Dann muss er sich den geschuldeten Betrag selbst ermitteln und darf nur diesen leisten, um eine Überzahlung sicher auszuschließen.