Andere SichtDas Amtsgericht Rheine hatte die Klagen der Stadtwerke als
unzulässig abgewiesen, weil es sich wegen einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 108, 102 EnWG für nicht zuständig ansah.
Eine solche Klageabweisung der Klage als unzulässig schließt eine neue Klageerhebung, ggf. dann beim zuständigen Gericht nicht aus.
Wurde die Berufung gegen solche Urteile zurückgenommen, verbleibt es also dabei, dass die Klagen als unzulässig abgewiesen wurden und ist eine erneute Klageerhebung wegen des selben Streitgegenstandes nicht ausgeschlossen, auch wenn die Stadtwerke die für die so abgeschlossenen Verfahren die Prozesskosten zu tragen haben.
Und wenn dann die Klage zulässig ist, muss sich das Gericht erst inhaltlich mit der Klage befassen.
Und erst eine solche gerichtliche Entscheidung, welche die Klage der Stadtwerke als begründet zuspricht oder als unbegründet abweist, kann in Rechtskraft erwachsen.