Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln  (Gelesen 10555 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #15 am: 12. September 2008, 14:51:12 »
Ich vermag durchaus zwischen Inhaltskontrolle und Billigkeitskontrolle zu trennen. Stelle aber fest, dass damit für § 315 BGB in Sonderkunden AGB zwei Kontrollhürden aufgestellt sind, die bei gleicher inhaltlich Ausrichtung den gleichen Effekt haben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #16 am: 12. September 2008, 14:56:12 »
@Black

Dann trennen Sie mal. Eine solche Trennung ist wirklich erforderlich.

Es erfolgt nur eine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, jedoch gerade keine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03 unter II.6). § 315 BGB hat dabei nämlich schon keinen Anwendungsbereich.

Zitat
§ 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213).


Die Rechtsprechung ist vollkommen eindeutig.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #17 am: 12. September 2008, 15:02:23 »
Ich verstehe die Rechtsprechung so, dass eine Anwendung des § 315 BGB möglich ist, sofern die betreffende Klausel zugleich den Anforderungen des § 307 BGB entspricht. Da dies in den jeweiligen Entscheidungen nicht der Fall war kippte die klausel nach § 307 BGB und dieser Mangel konnte auch durch eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht \"geheilt\" werden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #18 am: 12. September 2008, 15:06:31 »
@Black

Das hätten Sie dann falsch verstanden.

§ 307 BGB erfordert eine derartige Konkretisierung, dass der weite Spielraum der Billigkeit einer solchen von Anfang an überhaupt nicht genügen kann, vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6.

Der weite Spielraum der Billigkeit passt nicht in das enge Korstett des § 307 BGB. Eher geht ein Kamel durchs Nadelöhr.

Wenn der AGB- Verwender schon mit der Verwendung der Klausel selbst ein eigenes berechtigtes Interesse wahrnimmt, dann kann er nicht später durch eine nach billigem Ermessen zu treffenden Ermessensentscheidung nochmals ein eigenes Interesse wahrnehmen wollen. Das wäre ganz offensichtlich  zuviel Verfolgung eigener Interessen.

Offline sweet sue

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Weiblich
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #19 am: 12. September 2008, 15:13:55 »
Ich sehe neben dem § 307 BGB auch keinen Anwendungsspielraum für § 315 BGB, da die Unangemessenheit iS des § 307 bei der Entscheidung über die Wirksamkeit eine starre -wenn auch abstrakte- Grenze vorgibt. Während die Billigkeit eher einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen durchaus verschiedene Möglichkeiten einer billigen Leistungsbestimmung bestehen.

Außerdem kann auch ganz nah am Gestzestext argumentiert werden, dass nach § 315 BGB die Leistung nur im Zweifel nach billigem Ermessen bestimmt werden soll. Also kann es keine Zweifel mehr geben, wenn tatsächlich eine Preisanpassungsklausel vorliegt, die so transparent ist, dass sie auch wirksam ist.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #20 am: 12. September 2008, 15:42:12 »
Zitat
Original von sweet sue
Außerdem kann auch ganz nah am Gestzestext argumentiert werden, dass nach § 315 BGB die Leistung nur im Zweifel nach billigem Ermessen bestimmt werden soll. Also kann es keine Zweifel mehr geben, wenn tatsächlich eine Preisanpassungsklausel vorliegt, die so transparent ist, dass sie auch wirksam ist.

Das stimmt so nicht ganz.

Die Leistung (hier der zu zahlende Preis) ist bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart worden und eben kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht diesbezüglich. Nur dann, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht überhaupt vereinbart wurde, ist ein solches im Zweifel - also wenn in Bezug auf dieses nichts anderes vereinbart wurde- der Billigkeit entsprechend (arbitium boni viri) auszuüben. Hatte man jedoch konkrete Regelungen zur Ausübung eines vereinbarten Bestimmungsrechts getroffen, so kann der weite Maßstab der Billigkeit nicht gelten.

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #21 am: 12. September 2008, 15:44:44 »
Tut mir leid, dass ich die begonnene rechtliche Diskussion noch mit meiner Antwort an Ronny stören muss.

@Ronny

Ich hatte es schon an anderer Stelle geäußert – für mich persönlich ist die Argumentation von RA Fricke nachvollziehbar und stichhaltig.

Zitat
Original von Ronny
Jede einzelne AGB-Preisanpassungsklausel ist gesondert zu bewerten. Pauschalisierungen sind hier völlig fehl am Platze!

Da bin ich völlig Ihrer Meinung.

Zitat
Original von Ronny
Warum sollte außerdem ein Kunde außerhalb der Grundversorgung, der schon günstigere Vertragskonditionen in Anspruch nicht, eigentlich rechtlich besser gestellt sein als ein Grundversorgungskunde, und keinerlei Preiserhöhungen bezahlen müssen?

Ich kann ja nachvollziehen, dass viele Cleverle eine Chance sehen, eine Menge Geld zu sparen, aber mit Gerechtigkeit hat das nichts zu tun.

Fragen Sie die Versorger, das ist nicht mein Part. Ggf. spielt der Verbrauch eine Rolle.

Ich sage Ihnen aber, dass es eine Verhaltensweise der Versorger gibt, da bleibt nur Kopfschütteln. Klar, dass der Versorgerseite die Rechtsprechung des BGH vom 13.06.07 grundsätzlich besser gefallen hat; das Urteil vom 29.04.08 des Kartellsenats dafür weniger Beachtung findet. Ihre Beiträge vermitteln mir dieselben Vorlieben, aber das nur am Rande.

Es geht nicht um Cleverle sein oder nicht. Es geht darum einer Zielvorgabe oder einem Leitbild gerecht zu werden – effiziente und preisgünstige Versorgung mit Energie. Sie können nicht wirklich glauben, dass kWh-Preise von 7,xx Ct beim Heizen mit Erdgas angemessen sind. Schauen Sie die BAFA-Statistik an, vergleichen Sie Geschäftsberichte der Vorlieferanten und die darauf aufbauende Preisentwicklung eines beliebigen Versorgers. Da wird einem schon mal schummrig.

Zitat
Original von Ronny
Zu guter Letzt: Was wäre denn die Folge, wenn Preisanpassungen im laufenden Vertragsverhältnis unwirksam wären? Die Versorgungsunternehmen müssten alle Normsonderkundenverträge kündigen und würden nur noch Festpreisprodukte oder Grundversorgungstarife anbieten. Dass dies nicht zu sinkenden Preisen führen würde, dürfte allgemeine Meinung sein.

Man soll ja eine Frage nicht mit einer Gegenfrage beantworten. Doch ich bin mal nicht so: Aus dem gegebenen Szenario erkennen die Versorger viel zu spät, dass sich die vermeintlichen Grundversorgungsverträge als Normsonderkundenverträge entpuppen. Damit gibt es keine wirksam einbezogenen AGB\'s ins Vertragsverhältnis; wie soll der Vertrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landeskartellamts NRW wirksam gekündigt werden können?

Es ist schon klar, dass diese Situation den Versorgern Kopf- und Bauchweh bereitet. Doch das kann wirklich nicht das Problem des Verbrauchers als schwächerer Vertragspartei sein.

Sinkende Preise benötigen Wettbewerb.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #22 am: 12. September 2008, 16:00:58 »
@RuRo

Ein vertraglich vereinbarter Preis gilt.  Das ist vollkommen unabhängig von der Frage, ob das Preisniveau nun überhöht ist oder nicht. Ein vertraglich vereinbarter Preis kann kartellrechtswidrig überhöht und deshalb insoweit unwirksam sein. Das steht aber wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Der Preis kann nur dann einseitig neu festgesetzt werden, wenn ein einseitiges Leistungbsetimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Dann besteht auch eine Verpflichtung zur Preisneufestsetzung in direkter Anwendung des § 315 BGB, sonst nicht. Ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB kann sich auch aus dem Gesetz ergeben, was bei Sondervertragskunden jedoch nicht der Fall ist.

Ein vertraglich vereinbarter  Preis kann zudem erhöht werden, wenn eine wirksame Preiserhöhungsklausel im Vertrag enthalten ist, sonst nicht. Die Erhöhung richtet sich bei wirksamer Klausel nach den konkret genannten Anlässen und Maßstäben, die in der Klausel genannt sein müssen.

Das alles gilt generell, nicht nur im Energiebereich.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #23 am: 12. September 2008, 16:04:21 »
Im Sonderkundenbereich wird die Zukunft den befristeten Festpreisen gehören. In diese werden entsprechende Risikozuschläge für die Gefahr von gestiegenen Bezugskosten bereits mit eingerechnet sein.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #24 am: 12. September 2008, 16:08:31 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Ein vertraglich vereinbarter Preis gilt.  Das ist vollkommen unabhängig von der Frage, ob das Preisniveau nun überhöht ist oder nicht. Ein vertraglich vereinbarter Preis kann kartellrechtswidrig überhöht und deshalb insoweit unwirksam sein. Das steht aber wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Der Preis kann nur dann einseitig neu festgesetzt werden, wenn ein einseitiges Leistungbsetimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Dann besteht auch eine Verpflichtung zur Preisneufestsetzung in direkter Anwendung des § 315 BGB, sonst nicht.

Der Preis kann zudem erhöht werden, wenn eine wirksame Preiserhöhungsklausel im Vertrag enthalten ist, sonst nicht. Die Erhöhung richtet sich bei wirksamer Klausel nach den konkret genannten Anlässen und Maßstäben, die in der Klausel genannt sein müssen.

Das alles gilt generell, nicht nur im Energiebereich.

Ich sage mal, dass hab\' ich alles kapiert. Offenbar bin ich bei der schriftlichen Umsetzung noch zu oberflächlich  :rolleyes:

In meiner Antwort an Ronny ging es mir jedoch um die Kündigungsmöglichkeit eines Normsondervertrags, der sich erst nach Vertragsschluss als solcher entpuppt und damit überhaupt keine wirksamen AGB\'s vor Vertragsschluss einbezogen haben kann. Es ging mir gerade nicht um eine Preisänderungsklausel.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #25 am: 12. September 2008, 16:10:10 »
@Black

So richtig verstehe ich nicht, dass es möglich sein sollte, nun noch weitere Risikozuschläge in die Preise einzukalkulieren. Stünde dem nicht etwa der seit Jahrzehnten so scharfe Wettbewerb mit Heizöl und anderen Energieträgern entgegen?!

Man weiß ja schon heute nicht, welche Risiko- oder aber risikolosen Zuschläge einkalkuliert sind. Darum wird ja oft gestritten, wenn es überhaupt darauf ankommt. Möglicherweise wusste man längst um die Unwirksamkeit der Klauseln und hat deshalb bereits seit Jahren mit Rücksicht darauf hohe Risikozuschläge einkalkuliert ebenso wie mit Rücksicht darauf, dass die wettbewerbslose Zeit irgendwann einmal zu Ende gehen könnte.

Möglicherweise ist allein deshalb das Preisniveau überhöht.

Es wird wohl weiter  entscheidend darauf ankommen, ob die noch weiter zuschlagsbehafteten Preise nicht etwa gem. § 29 GWB kartellrechtswidrig überhöht sind.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #26 am: 12. September 2008, 16:11:42 »
Zitat
Original von RuRo
In meiner Antwort an Ronny ging es mir jedoch um die Kündigungsmöglichkeit eines Normsondervertrags, der sich erst nach Vertragsschluss als solcher entpuppt und damit überhaupt keine wirksamen AGB\'s vor Vertragsschluss einbezogen haben kann. Es ging mir gerade nicht um eine Preisänderungsklausel.

Was ist das denn für eine abstruse Konstruktion?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #27 am: 12. September 2008, 16:19:09 »
@RuRo

Das verstehe ich auch nicht.

Es hat kein Kunde Anspruch darauf, auf alle Zeit aufgrund eines einmal geschlossenen Vertrages, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält, zu unveränderten Konditionen beliefert zu werden. Solche Verträge können gekündigt werden. Ein Sondervertrag als solcher kann außerhalb der gesezlichen Versorgungspflicht natürlich auch vom Lieferanten gekündigt werden. Die Kündigung darf jedoch nicht kartellrechtswidrig diskriminierend sein. Ein auf dem sachlich, räumlich und zeitlich abzugrenden Markt marktbeherrschendes Unternehmen muss seine Kunden gleich behandeln und kann also nicht einzelnen Kunden diese Verträge kündigen, anderen Kunden gegenüber hingegen nicht. Wenn muss man allen Kunden mit gleichen Verträgen kündigen, um keinen betroffenen Kunden  zu diskriminieren.

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #28 am: 12. September 2008, 16:21:41 »
@Black

Das sind genau die Vertragsverhältnisse, die vom Versorger als Tarifkundenvertrag beklagt werden obwohl sie es nicht sind, sich in der gerichtlichen Auseinandersetzung auch als Sonderverträge herausstellen und denen bei Vertragsschluss gerade mal eben die AVBxxx beigegeben waren.

Das ist nicht abstrus - das ist Realität.  ;)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
« Antwort #29 am: 12. September 2008, 16:25:56 »
@RuRo

Lassen wir das.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz