In der Energiedepesche Nr. 3 September 2008 steht auf Seite 11 zum Thema Sonderkunden, Geld zurückholen, BGH-Urteil vom 29.04.08 zur Frage der Verjährung des Rückerstattungsrechts:
......“,denn alle Preiserhöhungen vor der Verjährungsfrist sind nicht mehr anzugreifen, während alle späteren Preiserhöhungen unwirksam sind. Die Verjährungsfrist bestimmt daher maßgeblich das Basispreisniveau......“
Ich hatte bisher den Diskussionen über das Thema Verjährung entnommen, dass bei Sonderkunden im Falle unwirksamer Preisanpassungsklauseln Rückforderungen aus Überzahlungen der Jahresrechnungen 2004 verjährt sind/sein können (bzw. der Versorger sich darauf berufen könnte, es aber wegen des Imageschadens nicht tun sollte) und dass man seine Rückforderungen für die Jahre ab 2005 und die Höhe seiner Abschlagszahlungen nach den anfangs vereinbarten Grund- und Arbeitspreisen des Vertrages richten soll, auch wenn dieser lange vor 2004 abgeschlossen wurde.
In dem Urteil finde ich über die Aussage in der Energiedepesche nichts.
Ist diese Meinung des BDE richtig und woraus könnte Sie abgeleitet sein?
berghaus