Es erscheint fraglich, ob die E.ON Regionalversorger, die derzeit in den entsprechenden Netzbereichen Grundversorger sind, die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Verträgen mit den Kunden auf einen Dritten, also die jeweilige Vertriebs GmbH übertragen können.
Eigentlich bedarf es zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag eines dreiseitigen Vertrages zwischen Übergeber, Übernehmer und dem jeweiligen Vertragspartner - also dem betroffenen Kunden. Es bedarf zumindes einer entsprechenden Rechtsnachfolgeklausel im Vertrag. Eine solche ist jedoch in der StromGVV/ GasGVV nicht vorgesehen.
Noch bedenklicher erscheint, wenn die Regionalsgesellschaft als Netzbetreiber plötzlich als Mutter eine jeweilige Vertriebs GmbH als 100%ige Tochter beherrscht. Der Netzbetrieber hätte als Muttergesellschaft wohl einen Interessenkonflikt, der durch die Entflechtungsvorschriften des EnWG gerade aufgehoben werden sollte.