[ 2-O-460-04 15-11-2004 ]
Dieses Thema bewegt ersichtlich viele Verbraucher.
Deshalb soll diese Nachricht nicht vorenthalten werden:
Es gibt bereits ein (Anerkenntnis-) Urteil des LG Itzehoe vom 15.11.2004, Az. 2 O 460/04, wonach der E.ON Hanse AG im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 EUR, für den Fall der Nichteinbringlichkeit Haft von sechs Monaten, gerichtlich untersagt wurde, einen Verbraucher von der Heizstromversorgung auszuschließen, nachdem dieser gegen die Preiserhöhungen die Unbilligkeit eingewandt und Zahlungen gekürzt hatte.
E.ON Hanse hatte dann sogar auf die Preiserhöhungen gegenüber diesem Verbraucher bei sog. D- Verträgen (Nachtspeicherheizung) verzichtet.
Man darf getrost davon ausgehen, dass E.ON Hanse AG nicht anerkannt hätte, wenn die Rechtslage nicht eindeutig wäre.
Bei dem Verbraucher handelt es sich um einen Kollegen, der nun die am 05.04.2005 eingereichte Sammelklage gegen die Gaspreiserhöhung der E.ON Hanse AG vertritt.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1016Wohl ermutigend für alle, die noch zweifeln, ob man gegen Strompreiserhöhungen bei Sonderverträgen Unbilligkeit einwenden kann.
Im Norden ist auch sonst viel los:
http://www.itzehoe-forum.de/?board=presse_for;action=display;num=1104592551;start=0Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt