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Autor Thema: Begrenzung der Einzugsermächtigung  (Gelesen 3634 mal)

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Offline Cremer

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Begrenzung der Einzugsermächtigung
« am: 17. Mai 2005, 22:00:08 »
Hallo,

mich erreichten mehrere Anrufe, wie man bezüglich der Einzugsermächtigung verfahren soll.

Es gibt in Deutschland Versorger, die außer dem Kleintarif und dem Allgemeinen Tarif sowie bei Gas einen Sondertarif auch einen weiteren speziellen auf den jeweiligen Versorger abgestimmten Tarif anbieten.

Dies kann z.B. ein \"Spar plus\" - Tarif sein oder man kann \"Mitglied in einem Energieclub\"  sein oder ähnliches mehr.

Damit wollen die \"Endversorger\" wie Stadtwerke einen \"Anreiz\" schaffen, um die Kunden in ihrem Versorgungsbereich zu binden, damit sie nicht zu überörtlichen Versorgern wie Yello \"abwandern\". Gerade solche \"Spezialtarife\" sind meistens dann örtlich die günstigsten.  

Grundsätzlich setzen solche Tarife der örtlichen Versorger wie Stadtwerke dann eine Einzugsermächtigung voraus, die man als Kunde erteilen muss.

Ich halte es für unsozial, weil einkommensschwache oder sozialschwache Bürger davon nicht profitieren können, weil diese meistens kein Bankkonto haben. Insofern ist es erklärtes Ziel, dass solche Tarife abgeschafft werden müssen.

Sofern man als Kunde Widerspruch gemäß Musterbrief § 315 BGB eingelegt hat, ist es ratsam, die Einzugsermächtigung nur zu begrenzen und nicht dem Versorger insgesamt zu entziehen.  Entzieht man dem Versorger die Einzugsermöächtigung, kann er berechtigterweise den Tarif kündigen und ggf. die Lieferung von Energie einstellen.

Begrenzt man dagegen die Einzugsermächtigung, so obliegt es dem Versorger dies zu akzeptieren oder diesen gewährten \"Spartarif\" nur aufzuheben und den Kunden in einen \"schlechteren\", nämlich den Allgemeinen Tarif einzustufen. Dies kann rechtlich im Falle einer Auseinandersetzung von Bedeutung sein (positiv), denn man hat somit nicht nach eigenem, freien Willen einen Versorgungstarif gewählt, sondern man wurde durch den Versorger zwangseingestuft.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Begrenzung der Einzugsermächtigung
« Antwort #1 am: 18. Mai 2005, 11:25:01 »
@Cremer

Wie schon wiederholt ausgeführt, ist lediglich die Einzugsermächtigung zu wirksam zu beschränken.

Eine Einzugsermächtigung als Vertragsvoraussetzung für den Sondervertrag liegt dann weiter vor.

Deshalb darf dieser vom Versorger  auch nicht gekündigt werden.

Eine Kündigung eines Sondervertrages hat auch keine Einstellung der Versorgung zur Folge, weil der Kunde weiter Anspruch auf Lieferung gegen den örtlichen Versorger gem. § 10 EnWG hat.

Der Versorger könnte allenfalls auf die Idee verfallen, die Versorgung zum Allgemeinen Tarif fortzusetzen.

Bei Strompreisen lässt sich der Allgemeine Tarif von Sondertarifen dadurch abgrenzen, dass die Allgemeinen Tarife gem. § 12 BTOElt behördlich genehmigt sind. Die Sondertarife müssen günstiger sein als die behördlich genehmigten Tarife, weil letztere gesetzliche Höchstpreise sind.

Bei Erdgastarifen ist eine solche Abgrenzung nicht möglich, da es keine behördlich genehmigten Preise gibt.

Tarifkunden sind alle, auf deren Vertrag die Bestimmungen der AVBGasV Anwendung finden ( § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV).Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem.  Art. 3 GG sind alle angebotenen Tarife grundsätzlich \"Allgemeine Tarife\".

Auf die Versorgung zu diesen als Tarifkunde besteht ein Rechtsanpruch gem. § 10 EnWG.

Der Kündigung und der Versorgung zu einem höheren Allgemeinen Tarif sollte man schon vorsorglich widersprechen und die Unbilligkeit einwenden:

Da schon der bisherige \"besondere Preis\" alle Kosten der Versorgung abdecken und auch einen angemessenen Gewinn enthalten muss (sonst unzulässiger Dumpingpreis), ist der teurere Tarif unter sonst gleichen Bedingungen offensichtlich unbillig.

Deshalb geht es nicht um die Abschaffung der günstigeren Preise, sondern um die Frage, ob die höheren Tarife angesichts der Einräumung solcher Sondertarife überhaupt noch gerechtfertigt sein können.

Mit anderen Worten:

Den günstigsten Tarif für alle !


Der Preisunterschied zwischen Sondertarif und Allgemeinem Tarif bedarf einer Rechtfertigung.

Eine solche kann darin liegen, dass durch eine Einzugsermächtigung grundsätzlich Kosten beim Versorger gespart werden.

Es stellt sich die Frage, welche Kostenvorteile sich durch eine Einzugsermächtigung ergeben und ob diese den Preisabstand tatsächlich rechtfertigen können.

Auch bei einer beschränkten Einzugsermächtigung bestehen diese Kostenvorteile fort!

Es sind ja nur die alten Preise verbindlich.

Auf mehr besteht nach dem Einwand der Unbilligkeit bis auf weiteres kein Anspruch, nämlich so lange, bis die Billigkeit der Preiserhöhung vom Versorger bewiesen wurde, vgl. Salje, Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 2005, Heft 4, S. 279 m. w. N..
   

Ggf. besteht die Möglichkeit, die Unwirksamkeit einer entsprechenden Kündigung durch den Versorger  gerichtlich feststellen zu lassen.

Es gibt bereits ein Urteil des LG Itzehoe vom 15.11.2004, Az. 2 O 460/04, wonach die E.ON Hanse einen Verbraucher nicht von der Heizstromversorgung auschließen durfte, nachdem dieser gegen die Preiserhöhungen die Unbilligkeit eingewandt hatte.

E.ON Hanse hatte dann sogar auf die Preiserhöhungen gegenüber diesem Verbraucher bei sog. D- Verträgen (Nachtspeicherheizung) verzichtet.


Vgl. auch hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1020
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1014


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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