@Cremer
Wie schon wiederholt ausgeführt, ist lediglich die Einzugsermächtigung zu wirksam zu beschränken.
Eine Einzugsermächtigung als Vertragsvoraussetzung für den Sondervertrag
liegt dann weiter vor.
Deshalb darf dieser vom Versorger auch nicht gekündigt werden.
Eine Kündigung eines Sondervertrages hat auch keine Einstellung der Versorgung zur Folge, weil der Kunde weiter Anspruch auf Lieferung gegen den örtlichen Versorger gem. § 10 EnWG hat.
Der Versorger könnte allenfalls auf die Idee verfallen, die Versorgung zum Allgemeinen Tarif fortzusetzen.
Bei Strompreisen lässt sich der Allgemeine Tarif von Sondertarifen dadurch abgrenzen, dass die Allgemeinen Tarife gem. § 12 BTOElt behördlich genehmigt sind. Die Sondertarife müssen günstiger sein als die behördlich genehmigten Tarife, weil letztere gesetzliche Höchstpreise sind.
Bei Erdgastarifen ist eine solche Abgrenzung nicht möglich, da es keine behördlich genehmigten Preise gibt.
Tarifkunden sind alle, auf deren Vertrag die Bestimmungen der AVBGasV Anwendung finden ( § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV).Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 GG sind alle angebotenen Tarife grundsätzlich \"Allgemeine Tarife\".
Auf die Versorgung zu diesen als Tarifkunde besteht ein Rechtsanpruch gem. § 10 EnWG.
Der Kündigung und der Versorgung zu einem höheren Allgemeinen Tarif sollte man schon vorsorglich widersprechen und die Unbilligkeit einwenden:
Da schon der bisherige \"besondere Preis\" alle Kosten der Versorgung abdecken und auch einen angemessenen Gewinn enthalten muss (sonst unzulässiger Dumpingpreis), ist der teurere Tarif unter sonst gleichen Bedingungen offensichtlich unbillig.
Deshalb geht es nicht um die Abschaffung der günstigeren Preise, sondern um die Frage, ob die höheren Tarife angesichts der Einräumung solcher Sondertarife überhaupt noch gerechtfertigt sein können.
Mit anderen Worten:
Den günstigsten Tarif für alle !
Der Preisunterschied zwischen Sondertarif und Allgemeinem Tarif bedarf einer Rechtfertigung.
Eine solche kann darin liegen, dass durch eine Einzugsermächtigung grundsätzlich Kosten beim Versorger gespart werden.
Es stellt sich die Frage, welche Kostenvorteile sich durch eine Einzugsermächtigung ergeben und ob diese den Preisabstand tatsächlich rechtfertigen können.
Auch bei einer beschränkten Einzugsermächtigung bestehen diese Kostenvorteile fort!
Es sind ja nur die alten Preise verbindlich.
Auf mehr besteht nach dem Einwand der Unbilligkeit bis auf weiteres kein Anspruch, nämlich so lange, bis die Billigkeit der Preiserhöhung vom Versorger bewiesen wurde, vgl. Salje, Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 2005, Heft 4, S. 279 m. w. N..
Ggf. besteht die Möglichkeit, die Unwirksamkeit einer entsprechenden Kündigung durch den Versorger gerichtlich feststellen zu lassen.
Es gibt bereits ein Urteil des LG Itzehoe vom 15.11.2004, Az. 2 O 460/04, wonach die E.ON Hanse einen Verbraucher nicht von der Heizstromversorgung auschließen durfte, nachdem dieser gegen die Preiserhöhungen die Unbilligkeit eingewandt hatte.
E.ON Hanse hatte dann sogar auf die Preiserhöhungen gegenüber diesem Verbraucher bei sog. D- Verträgen (Nachtspeicherheizung) verzichtet.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1020http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1014Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt