Hallo,
mein Stromversorger antwortet mir auf die Bitte nach Offenlegung der Kalkulation im Zuge einer Strompreiserhöhung wie folgt:
Der für den Bezug unseres Stromes zu zahlende Preis ist nicht einseitig von uns festgelegt, wie es der § 315 BGB voraussetzt. Vielmehr ist der Strompreis zwischen uns frei vereinbart worden. Hier gilt nichts anderes als für jedes Produkt, das Sie freiwillig erwerben. ... Da es sich bei unserem Stromprodukt ... um ein Angebot und keinen Tarif handelt, sind wir zur Offenlegung unserer Kalkulation auch nicht verpflichtet. ...
Leider bin ich juristisch nicht so bewandert, dass ich die Argumentation meines Stromversorgers nachvollziehen bzw. widerlegen kann. Mir erscheint die Argumentation jedoch eher wilkürlich. Faktisch wird der Preis einfach einseitig festgelegt und behauptet, dass es sich um keinen Tarif sondern um ein Angebot handelt und somit der § 315 BGB ausgehebelt.
Vielleicht kann jemand hier im Forum für Aufklärung sorgen.
Vielen Dank und viele Grüsse,
Rolo-Tomasi