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Autor Thema: Frage zu Änderungskündigung  (Gelesen 2964 mal)

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Offline Nein-Sagerin

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Frage zu Änderungskündigung
« am: 18. Januar 2010, 19:15:19 »
Hallo zusammen,

bereits seit 2006 widerspreche ich regelmäßig den Gasabrechnungen und erstelle meine eigenen Abrechnungen auf Basis des Preises von 2004.

Nun habe ich bei Durchsicht der Unterlagen festgestellt, dass ich - wohl im Jahr 2007 - eine Änderungskündigung meines Sondervertrages erhalten habe und seither in der Grundversorgung eingestuft bin.

Die Kündigung enthält kein Datum und auch keine Unterschrift, ist somit wohl unwirksam. Nun habe ich dieser Kündigung aber damals nicht widersprochen. Wäre dies tatsächlich zwingend erforderlich gewesen? Oder kann ein Widerspruch in diesem Falle unterbleiben und die Kündigung ist trotzdem unwirksam?

Danke im Voraus für die Antwort  ;)

Nein-Sagerin

Offline RR-E-ft

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Frage zu Änderungskündigung
« Antwort #1 am: 18. Januar 2010, 19:19:45 »
Fraglich ist, ob der Sondervertrag je wirksam gekündigt wurde.

Hierfür ist erforderlich, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung zumindest nicht vertraglich ausgeschlossen war und eine ordnungsgemäße Kündigung ggf. form- und fristgerecht erfolgte. So wie ein Widerspruch eine wirksame Kündigung nicht beseitigt, beseitigt ein unterlassener Widerspruch grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit einer unwirksamen Kündigung.

Fraglich, warum von Änderungskündigung die Rede geführt wird.
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass man einen Antrag auf Vertragsänderung nicht annimmt.

Offline Nein-Sagerin

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Frage zu Änderungskündigung
« Antwort #2 am: 18. Januar 2010, 20:05:03 »
\"Fraglich, warum von Änderungskündigung die Rede geführt wird. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass man einen Antrag auf Vertragsänderung nicht annimmt.\"

Das ist richtig. Ich habe einen Antrag auf Vertragsänderung nicht angenommen, d.h. ich habe einfach nicht reagiert, da ich der Ansicht war, dass dies nicht erforderlich sei.

Ich habe im Jahr 2000 einen unbefristeten Sondervertrag geschlossen, der mit einer 6-monatigen Frist auf den Schluss eines Monats gekündigt werden kann.

Nach Meinung des Gasversorgers konnte der bestehende Gaslieferungs-Sondervertrag nach Einführung der GasGVV über den 30.09.2007 hinaus nicht fortgeführt werden. Da ich den angebotenen Sondervertrag auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens – zu den angeblich weiterhin günstigen Preiskonditionen – nicht unterschrieben hatte, erfolgte die Änderungskündigung.

Offline RR-E-ft

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Frage zu Änderungskündigung
« Antwort #3 am: 18. Januar 2010, 20:12:32 »
Um eine Änderungskündigung handelt es sich nur, wenn die ordentliche Kündigung ausdrücklich unter einer Bedingung erfolgte - nämlich der Nichtannahme eines Vertragsänderungsangebotes. Sonst handelt es sich um eine einfache ordnungsgemäße Kündigung, die wohl grundsätzlich zulässig war, von der jedoch ungewiss ist, ob sie ggf. der Form entsprach und wirksam war oder aber nicht.

Offline Nein-Sagerin

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Frage zu Änderungskündigung
« Antwort #4 am: 18. Januar 2010, 20:17:15 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Um eine Änderungskündigung handelt es sich nur, wenn die ordentliche Kündigung ausdrücklich unter einer Bedingung - nämlich der Nichtannahme eines Vertragsänderungsangebotes - erfolgte. Sonst handelt es sich um einen einfache ordnungsgemäße Kündigung, die wohl grundsätzlich zulässig war, von der jedoch ungewiss ist, ob sie ggf. der Form entsprach und wirksam war oder aber nicht.

Die Änderungskündigung erfolgte tatsächlich ausdrücklich aus dem Grunde, dass ich den neuen Sondervertrag nicht angenommen habe. Zitat: \"Leider haben Sie uns bis heute kein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar (des neuen Vertrages) übersandt. Wir kündigen deshalb das bestehende Sondervertragsverhältnis mit Wirkung zum 30. September 2007.\"

Offline RR-E-ft

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Frage zu Änderungskündigung
« Antwort #5 am: 18. Januar 2010, 20:38:05 »
Das mag der Grund gewesen sein oder auch nicht. Die Kündigung erfolgte jedoch wohl nicht unter einer entsprechenden ausdrücklichen Bedingung. Dafür müsste es in der Kündigungserklärung geheißen haben \"Wir kündigen den Vertrag zum.... wenn Sie nicht bis zum ... der von uns vorgeschlagenen/ angebotenen Vertragsänderung zustimmen.\" Bei der Änderungskündigung hat es der Erklärungsempfänger selbst in der Hand, ob die Bedingung eintritt oder nicht und damit auch, ob die Kündigung wirksam wird oder nicht.

Eine ordentliche Kündigung bedarf keiner Begründung. Wird eine Begründung gegeben, ist diese regelmäßig unschädlich.

Offline bolli

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Frage zu Änderungskündigung
« Antwort #6 am: 19. Januar 2010, 12:57:15 »
Zitat
Original von Nein-Sagerin
Die Kündigung enthält kein Datum und auch keine Unterschrift, ist somit wohl unwirksam. Nun habe ich dieser Kündigung aber damals nicht widersprochen. Wäre dies tatsächlich zwingend erforderlich gewesen?
Es bleibt ja wohl die Tatsache, dass die Kündigung (egal um welche Art es sich handelte) kein Datum und keine Unterschrift trug und daher möglicherweise unwirksam war und somit auch keine ordentliche Kündigung eingetreten ist.

Fraglich bleibt nur, inwiefern ein SOFORTIGER Widerspruch notwendig gewesen wäre. Meiner (unmaßgeblichen) Meinung nach nicht, da es, wie ja immer wieder von vielen und auch BGH betont wird, eine Zustimmung durch Schweigen im Rechtsverkehr von Privatpersonen nicht existiert. Daher sollte der Vertrag weiterhin gültig sein, auch wenn mittlerweile der Grundversorgungspreis angesetzt wird. Sie haben ja hoffentlich allen Abrechnungen (auch 2008 und 2009) widersprochen, möglicherweise mit ein Einwand der Unbilligkeit UND dem fehlenden Preisänderungsrecht laut Vertrag. Dann sollten Sie auf der sicheren Seite sein.

Offline RR-E-ft

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Frage zu Änderungskündigung
« Antwort #7 am: 19. Januar 2010, 13:40:21 »
Eine Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist entweder wirksam oder nicht.
Auf einen Widerspruch kommt es dabei überhaupt nicht an.

 

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