Vielleicht sollte man bei Abschluss eines Sondervertrrages tunlich darauf achten, dass eine
Vertragslaufzeit vereinbart ist, innerhalb derer keine ordnungsgemäßes Kündigungsrecht für den Lieferanten besteht.
Schließlich ist es relativ unsinnig, einen Vertrag abzuschließen, der vom anderen Teil jederzeit kurzfristig wieder beendet werden kann, möglicherweise sogar, bevor die Belieferung überhaupt tatsächlich begonnen hat.
Man entscheidet sich doch wohl gerade bewusst - u. a. überhaupt nur wegen des angebotenen Preises - für einen entsprechenden Vertragsabschluss.
Dass zwischen Vertragsabschluss und tatsächlichem Lieferbeginn oft Monate liegen, ist hinlänglich bekannt.
Es kommt dem Letztverbraucher im Falle des Abschlusses eines Sondervertrages gerade darauf an, zu dem vereinbarten Preis ( § 433 BGB) beliefert zu werden.
Dieses Ziel lässt sich offensichtlich bei Verträgen nicht erreichen, die vom Lieferanten jederzeit kurzfristig wieder gekündigt werden können.
Noch famoser ist es, wenn der Lieferant als Vertragspartner des Sondervertrages den Preis einseitig erhöhen will, noch bevor die Lieferung tatsächlich begonnen hat, und sich im Fall eines Widerspruches gegen die Preiserhöhung durch Kündigung aus dem abgeschlossenen Vertrag lösen will.
Alles schon dagewesen.
Das hat mit seriösem Geschäftsgebaren nichts zu tun.
Was der Drittlieferant sicher nicht kann, ist seinen Kunden zu kündigen und zugleich zur Grundversorgung anzumelden.
Der Kunde muss die Möglichkeit haben, sich einen anderen Lieferanten seiner Wahl zu suchen.
Dementsprechend achte man tunlich auf genügend lange Kündigunsgsfristen, die es ermöglichen, zu einem anderen Lieferanten zum Monatsersten unter Beachtung der Frist des
§ 14 Abs. 1 und 3 StromNZV zu wechseln.
Eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende scheint angemessen. Diese sollte man bei seriösen Angeboten eigentlich erwarten dürfen.
Kommt kein neuer Vertrag zustande, landet man (zunächst) in der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.
Gerade, wenn man mit seinem bisherigen Grundversorger einen Sondervertrag abschließt, achte man auf Kündigungsmöglichkeiten und - fristen, um nicht geneppt zu werden.
Fazit:
Wenn man einen Sondervertrag abschließt, dann deshalb, um für eine bestimmte Zeit sicher zu dem
vereinbarten Preis beliefert zu werden. Lässt sich dieses Ziel wegen der Vertragsbedingungen nicht erreichen, suche man ggf. nach weiteren Angeboten.
Der vereinbarte Strompreis steht fest und ist bindend, wird auch dazu benutzt, um die Stromkunden zu binden.