Original von HOL
Verjährungsverzicht § 315 BGB
ich denke, daß man die Verzichtserklärung nicht unterschreiben darf ! denn, logischerweise würde man damit ja die geforderte Preiserhöhung des EVU akzeptieren.
Oder ?? was sagt der Jurist ?
HOL
Nein, mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung erkennt man nicht die Ursprungsforderung an sondern gibt dem Versorger nur die
Möglichkeit, auch noch Forderungen geltend zu machen, die aonsten schon \"verloren\" wären, da verjährt.
Dieses hat vor allem dann Sinn, wenn bestimmte Fragen noch nicht gerichtlich oder höchstrichterlich geklärt sind.
Beispiel:
Sie haben der Jahresrechnung 2006 widersprochen und nur noch den Preis ab 06/2005 (also nach der Jahresrechnung 2005) gezahlt. Sie haben einen Sondervertrag und sind der Meinung, dass dieser eine unswirksame Preisanpssungsklausel enthält, weshalb Sie zu dieser Kürzung berechtigt seien.
Allerdings ist diese Klausel nicht hundertprozentig identisch mit der, über die der BGH am 17.12.2008 bei der Regionalgas Euskirchen entscheiden hat und Ihr Versorger ist sich nicht sicher, ob seine Klausel nun wirksam ist oder nicht. Er will aber zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht selbst seine ausstehenden Gelder einklagen, da er dann im Verfahren die Wirksamkeit belegen müsste. Aber er weiss, dass eine identische Klausel eines weiteren Versorogers derzeit beim BGH zur Entscheidung in einem Revisionsverfahren vorliegt, wo ihm dann gezeigt würde, ob sie wirksam ist oder nicht. Wenn nun der BGH DIESE Klausel in einem Verfahren im Jahre 2010 als wirksam ansehen sollte, könnte IHR Versorger seine Forderungen aus der Rechnung 2006 nicht mehr geltend machen, wenn Sie nicht den Verzeicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hätten oder er nicht ein gerichtliches Mahnverfahrenoder eine Klage eingereicht hätte (letztere beiden Punkte hemmen die Verjährung, § 204 BGB). Insofern minimiert er auf diese Weise sein Verlustrisiko.
Wenn überhaupt, würde ich auf so ein Ansinnen aber nur eingehen, wenn auch der Versorger einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für Fordedrungen Ihrerseits erklärt. Schließlich ist auch noch nicht entschieden, ob SIE nun bei einer unwirksamen Preisanpassungklausel in einem Sondervertrag den Preis seit dem einlegen des ersten Widerspruchs (also im Beispiel 06/2005=Rechnung 2006) oder aber sogar nur den Preis zu Vertragsbeginn bezahlen müssen. Im letzteren Fall hätten Sie ja vermutlich auch noch Ansprüche aus der Differenz des Preises, den Sie gezahlt haben (Stzand 06/2005) und dem, der zu Vertragsbeginn galt. Falls nämlich der Versorger seinerseits keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, werden Sie bei einem BGH-Urteil in 2010 zugunsten der Preise zu Vertragsbeginn für de Rechnung 2006 wohl keine Rückerstattungen mehr erhalten können, da der Versorger hier die Einrede der verjährung erklären wird und Sie somit in die Röhre schauen.
Also, entweder beide machen mit oder ich warte auf den Mahnbescheid. Bei einem Sondervertrag hätte ich da keine Sorge und bei der Grundversorgung kommt\'s eh noch auf paar Dinge mehr an.
Übrigens: Ob man bei den Einwendungen gegen die Rechnungen nun auf Unbilligkeit (§315 BGB) oder unwirksame Preisanpassungsklausel (Verstoß gegen § 307 BGB) oder gar beides abgestellt hat, ist bei den Verbraucherschreiben noch egal. Erst im Klageverfahren muss man möglichst beide Wege beschreiten und begründen (§ 315 hilfsweise, falls der Vertrag ein Grundversorgungsvertrag war und somit ein einseitiges gesetzliches Preisanpassungsrecht bestand). Aber da sollte man eh einen Anwalt hinzuziehen und der sollte das schon wissen.